Entscheidungen zum Urheberrecht
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music-channel.cc
OGH,
Beschluss vom 18.02.2003,
4 Ob 38/03x |
» MSchG § 4 |
» UrhG § 80 |
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Die klagende Verlagsgesellschaft macht Titelschutzrechte und Kennzeichenrechte gegen den Inhaber der Domain geltend.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Bezeichnung Music-Channel als Bestandteil der Marke music-channel.cc fehlt es an Unterscheidungskraft und damit an Schutzfähigkeit. Die Bezeichnung ist rein beschreibend. Als rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Auch die im § 80 UrhG genannten Kennzeichen sind - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt. |
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amtskalender.at II
OGH,
Urteil vom 21.01.2003,
4 Ob 257/02a |
» UrhG § 80 |
» UWG § 1 |
» UWG § 9 |
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Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".
Nachdem im Sicherungsverfahren die Unterlassungsverfügung rechtskräftig geworden war, weil der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückgewiesen worden war, gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Bei der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks erfolgt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain-Name gleichermaßen nach dem Inhalt der unter einer bestimmten Domain in das Netz gestellten Website. Ist unter einer strittigen Domain keine Website und damit kein Inhalt abrufbar, kann es zu keiner unrichtigen Vorstellung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über eine allfällige Identität oder wirtschaftliche Verbundenheit zwischen den Streitteilen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung kommen, sodass Ansprüche nach § 80 UrhG und § 9 Abs 1 UWG ausscheiden. Die bloße Eintragung als berechtigte Nutzerin der strittigen Domain in dem von jedermann auf der Website der zentralen Registrierungsstelle NIC.AT abzufragenden Domain-Register löst allein noch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr aus. Mangels Behinderungsabsicht bei Registrierung der Domain ist auch der Tatbestand des Domain-Grabbing iSd § 1 UWG dadurch nicht verwirklicht. |
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DVD als bekannte Nutzungsart
OLG Köln,
Urteil vom 17.01.2003,
6 U 158/02 |
» UrhG § 31 |
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Die Kläger haben die Beklagte von 1994 bis Anfang 1999 mit Filmmusik beliefert und dabei jährlich jährlich eine Freigabe erteilt; sie klagen auf Auskunftserteilung über die verkauften DVD.
Das OLG weist die Klage ab: Die DVD-Technik war im Jahr 1998 bereits in den relevanten Fachkreisen als Nutzungsart bekannt. Die Übertragung der Nutzungsrechte bezieht sich daher auch auf DVD. |
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meteodata.com
OGH,
Beschluss vom 17.12.2002,
4 Ob 248/02b |
» UrhG § 1 |
» UWG § 1 |
» ECG § 17 |
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Die beklagte Baufirma bietet auf ihrer Website unter der Rubrik "Bauwetter" Links auf die Bundesländerwetterkarten des Wetterdienstes METEO-data. Diese verschickte im Vorfeld der Auseinandersetzung hunderte Rechnungen für "Inanspruchnahme ihrer Leistungen" an alle Website-Betreiber, die Links auf ihre Wetterseiten gesetzt hatten. Das gegenständliche Verfahren wurde als Musterprozess geführt.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise Folge; es untersagte unter Berufung auf § 1 UWG im wesentlichen Links auf andere Seiten, wenn dabei nicht erkennbar ist, dass auf fremde Seiten gelinkt wird. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH wies den Antrag auf einstweilige Verfügung in allen Punkten ab. Er prüfte im Unterschied zu den Unterinstanzen auch die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche.
Selbst wenn der Link eine Beihilfe zu einer flüchtigen Vervielfältigung wäre, handelte es sich nur um eine solche zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die zulässig wäre. Tatsächlich handelt es sich aber bei richtlinienkonformer Auslegung bei dieser Vervielfältigung um eine freie Werknutzung. Die graphische Gestaltung der einzelnen Webseiten von METEO-data hat keinen Werkcharakter, der Link nur auf den Hauptframe ist daher keine unzulässige Werkbearbeitung.
Sittenwidrigkeit nach dem UWG liegt nicht vor, weil durch den Link nur ein vereinfachter Site-Zugriff ermöglicht wird und dadurch keine glatte Übernahme einer fremden Leistung erfolgt. Es besteht auch keine Herkunftstäuschung, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, weil der Copyright-Vermerk unter der Wetterkarte unzweideutig auf die Herkunft hinweist. Zuletzt liegt auch keine sittenwidrige Ausbeutung fremder Erzeugnisse vor, weil METEO-data durch die Ausgestaltung des C-Vermerkes als Link auf ihre eigene Homepage auch Vorteile ziehe. Dass der Klägerin durch den Link an der Homepage vorbei ("Deep LInk") der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen entgingen, sei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlichen Linkzieles, der für sich alleine keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine Behinderungsabsicht indiziert.
Mangels besonderer Unlauterkeitsmerkmale ist auch das beanstandete Framing der Webseiten der Klägerin wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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Felsritzbild
OGH,
Urteil vom 17.12.2002,
4 Ob 274/02a |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 3 |
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Der Kläger, ein Felsritzforscher, hat für einen Katalog eine freie Zeichnung eines Felsritzbildes angefertigt. Der Beklagte hat diese Zeichnung für eine Veröffentlichung in einem Buch eingescannt und am PC bearbeitet (Verstärkung des Kontrastes und Weglassen von Linien unter Beiziehung anderer Erkenntnisquellen), was zu einer Uminterpretierung des Bildes führte.
Das Erstgericht wies die Klage, gerichtet auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung ab; es fehle bereits die geistige Schöpfung und damit der Werkcharakter. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH änderte ab und gab dem Klagebegehren mit Ausnahme der Urteilsveröffentlichung statt. Der ein Felsritzbild wiedergebenden Zeichnung kann Werkcharakter zukommen. Auch die eigenständige geistige Bearbeitung eines vorgefundenen Objekts oder einer Naturerscheinung kann ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein, sofern in ihr nur die individuelle Handschrift des Urhebers zum Ausdruck kommt. Die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit ist gegeben, wenn ein anderer Abbildner möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Im gegenständlichen Fall bedurfte es bei jeder einzelnen Linie einer - auf wissenschaftlicher Interpretation des Vorgefundenen beruhenden - geistigen Entscheidung dahin, ob es sich dabei in der Natur um eine (authentische) künstlich geschaffene Felsritzung aus der Entstehungszeit des Felsbilds, um eine nachträgliche willkürliche Ergänzung oder gar um eine natürliche Verwitterungserscheinung des Felsens handelt. Als Ergebnis dieser geistigen Leistung entstand eine besondere Darstellung des als Vorlage dienenden Felsritzbilds, der der Kläger den Stempel der Individualität aufgedrückt hat und die auf Grund ihrer individuellen Handschrift in der Auswahl der vorgefundenen Linien geeignet ist, sich von Zeichnungen anderer Forscher desselben Felsritzbilds zu unterscheiden. Der Zeichnung des Klägers kann damit Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden; sie ist deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der Tätigkeit des Beklagten liegt daher eine Bearbeitung vor, die der Zustimmung des Urhebers bedurft hätte. |
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meischi.at - Übernahme von Online-Texten in ein Printmedium
OGH,
Urteil vom 19.11.2002,
4 Ob 230/02f |
» UrhG § 2 |
» UrhG § 44 |
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Der Kläger, ein Ex-Politiker, veröffentlichte auf einer Website Kommentare über seine Tätigkeit und ein gegen ihn geführtes Strafverfahren. Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Tageszeitung einen leicht gekürzten Text des Klägers von seiner Website ohne Zustimmung des Klägers, wobei auf die ungekürzte Fassung auf der Website des Klägers hingewiesen wurde.
Der Kläger klagte auf Unterlassung; alle drei Instanzen gaben dem Unterlassungsbegehren statt.
OGH: Der Text stellt ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG dar. Der dem Internet-Auftritt des Klägers entnommene Text fällt nicht unter die für bestimmte Artikel in Zeitungen und Zeitschriften geltende freie Werknutzung des § 44 Abs 1 UrhG (Nachdruckfreiheit bezüglich wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Tagesthemen), weil dieser nicht mit einem Zeitungsartikel zu einer Tagesfrage allgemeiner Natur vergleichbar ist, sondern eher mit einer Broschüre oder einem Flugblatt. Handelte es sich um redaktionelle Artikel der oben angeführten Art, wären Sie auch von einer Online-Fundstelle übernehmbar, weil nach neuerer Judikatur und Literatur Ausnahmetatbestände des Urheberrechtes nicht unbedingt einschränkend auszulegen sind. |
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Hundertwasserhaus II
OGH,
Beschluss vom 19.11.2002,
4 Ob 229/02h |
» UrhG § 11 |
» UrhG § 23 |
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Die Klägerin befasst sich mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und hat vom Architekten des Hundertwasserhauses alle Werknutzungsrechte an Entwürfen, Skizzen und Plänen erhalten. Die Erstbeklagte vertreibt im Museumsshop von der Zweitbeklagten erzeugte Artikel wie Poster, Kunstkarten, Seidentücher, Porzellanmodelle, u.ä., auf denen das Hundertwasserhaus, zum Teil in bearbeiteter Form, abgebildet ist. Der Architekt realisierte das Objekt zunächst zusammen mit dem Künstler Friedensreich Hundertwasser, nach einem Zerwürfnis der beiden schied er als Architekt aus dem Bauvorhaben der Stadt Wien aus.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sei im Sicherungsverfahren nicht feststellbar, ob Ergebnisse der Arbeit des Architekten Werkschutz genössen. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Sicherungsantrag teilweise statt. Wird ein Bauwerk in einem bestimmten Stil errichtet, so ist Urheber nicht der Künstler, der den Stil (Hundertwasserstil) vorgibt, sondern der Architekt, von dem die maßgebenden Pläne stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Künstler dem Architekten die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt. Dass der Architekt angewiesen wird, die Ideen des Künstlers zu verwirklichen, genügt nicht. Es ist daher von einer Miturheberschaft auszugehen.
Der Verzicht eines Miturhebers gemäß § 23 Abs 2 UrhG ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären; durch den Verzicht des Architekten gegenüber der Gemeinde als Auftraggeber verlor er nicht seine Rechte. Die Übertragung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19 bis 21 UrhG zur (treuhändigen) Wahrnehmung ist auch dann zulässig ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der eingeräumten Werknutzungsrechte durch einen Dritten erforderlich ist. |
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Zusammenstellung von Daten aus Chart-Listen
OLG München,
Urteil vom 10.10.2002,
29 U 4008/02 |
» UrhG § 87b |
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Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankwerken ist nur die Struktur der Datenbank, der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt. Eine Verletzungshandlung kann demnach nur darin liegen, dass die Struktur des Datenbankwerkes ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird. Daran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Musik-Chart-Listen nicht übernommen worden sind. Eine Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne des § 87b UrhG liegt nur vor, wenn die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil einer Datenbank auf einem anderen Datenträger verfügbar gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Chart-Listen nicht übernommen wurden und die Listen nicht 1:1 übernommen wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG nicht gegeben. |
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DVD als neue Nutzungsart für Filme
OLG München,
Urteil vom 10.10.2002,
6 U 5487/01 |
» UrhG § 31 |
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Bei der Digital-Versatile-Disc (DVD) handelt es sich nicht um eine zum Zeitpunkt der Nutzungsrechtseinräumung im Jahre 1980 noch nicht bekannte Nutzungsart, weil die mit der digitalen Aufzeichnungstechnik und der enormen Speicherkapazität der DVD einhergehende technische Verbesserung allein der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer neuen Nutzungsart im Sinne einer technisch und wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform des Werkes gibt, wenn - wie vorliegend - der Vorgang der Werkvermittlung an sich seiner Art nach im wesentlichen unverändert bleibt. |
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Übernahme einer Gesetzessammlung im Internet
LG München,
Urteil vom 08.08.2002,
7 O 205/02 |
» UrhG §§ 87a, 5 |
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Die Klägerin gibt Sammlungen von konsolidierten Gesetzestexten, d.h. Gesetzen, bei denen die Novellen laufend eingearbeitet werden, sodass sie immer auf dem neuesten Stand sind, auf Papier und CD-Rom heraus. Die Beklagte hat diese Texte auf ihre Website übernommen.
Eine solche Sammlung stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar; geschützt ist dabei die wesentliche Investition, die in der Erstellung steckt; es handelt sich um kein amtliches Werk, dessen Nutzung nach § 5 UrhG frei wäre; Bearbeitungen und Sammlungen amtlicher Werke, die von nichtamtlicher Seite veranlasst werden, fallen nicht unter § 5 UrhG. Der mit der Konsolidierung von Gesetzestexten verbundene zeitliche und personelle Aufwand stellt eine wesentliche Investition im Sinne des § 87a UrhG dar. |
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Elektronischer Pressespiegel
BGH,
Urteil vom 11.07.2002,
I ZR 255/00 |
» UrhG § 49 |
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Ein Verlag klagt die Verwertungsgesellschaft Wort, die Firmen einen elektronischen Pressespiegel zum betriebsinternen Gebrauch in der Form angeboten hatte, dass urheberrechtlich geschützte Artikel elektronisch zur Verfügung gestellt wurden, die nach 14 Tagen gelöscht werden mussten.
BGH: Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet. |
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Figurstudio
OGH,
Beschluss vom 28.05.2002,
4 Ob 108/02i |
» UrhG § 18 |
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Die Beklagte hat in ihrem Figurstudio zur Unterhaltung der Studio-Leiterin und der Kunden Radio gespielt. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagt auf Unterlassung.
Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Der OGH wies die ao. Revision gegen dieses Urteil zurück. Eine öffentliche Wiedergabe eines Tonwerks (§ 18 UrhG) liegt immer dann vor, wenn die Aufführung nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Dies ist überall dort der Fall, wo eine Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Betriebs mit fluktuierendem Publikum stattfindet, das Lokal also seinem Wesen nach allgemein zugänglich ist und von (Lauf-)Kunden auch tatsächlich aufgesucht wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn konkret nur ein Kunde anwesend ist. Ob eine Veranstaltung privat oder öffentlich iSd § 18 UrhG ist, kann in Grenzfällen nur nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Zahl der Teilnehmer, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen zwischen ihnen untereinander oder zwischen ihnen und dem Veranstalter und auch des Zweckes des Zusammenkommens beurteilt werden. |
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Schutz eines Geleitwortes
OGH,
Beschluss vom 09.04.2002,
4 Ob 77/02f |
» UrhG § 24 |
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Die Beklagte hat einerseits eine gekürzte Fassung des als Geleitwort zu einem Bildband erschienenen und auch als Vortrag veröffentlichten Textes Der Österreicher von Karl Heinrich Waggerl, andererseits ein Gedicht von Christine Busta abgedruckt. Hiezu lag zwar die Bewilligung des Verlages vor; dieser hatte aber seinerseits nur eine Werknutzungsbewilligung des Autors und kein Werknutzungsrecht.
Das Berufungsgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Der OGH wies die ao. Revision zurück. Die Beweislast für die Werknutzungsbewilligung liegt beim Beklagten. Da diese Werknutzungsbewilligung nicht feststellbar war, kommt es nicht darauf an, ob ein Geleitwort den Werken gleichgehalten werden kann. Der Abdruck eines Gedichts ohne Einwilligung der Erstklägerin beeinträchtigt deren wirtschaftliche Interessen, weil der Abdruck regelmäßig nur gegen Entgelt gestattet wird. |
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Firmenbuchdatenbank
OGH,
Beschluss vom 09.04.2002,
4 Ob 17/02g |
» UrhG § 78d |
» KartG § 35 |
» Datenbank-RL |
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Der Compass-Verlag hatte über Jahrzehnte Firmenbuchdaten gesammelt und zuerst durch Recherchen bei Gericht, dann mit Hilfe von Änderungsabfragen im EDV-Firmenbuch aktualisiert, die er sich ohne der Republik etwas zu zahlen beim Kreditschutzverband beschafft hatte. Die Republik, die ihre Datenbank mit ähnlich großem Aufwand wie der private Anbieter die seine aufgebaut hatte, klagte.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH bejahte zwar den Urheberrechtsschutz für die Staats-Datenbank nach § 76 d UrhG, relativierte ihn aber aufgrund der Essential-facilities-Doktrin: Demnach ist die Weigerung des marktbeherrschenden Inhabers einer wesentlichen Einrichtung rechtswidrig, diese zu diskriminierungsfreien Bedingungen für Tätigkeiten eines Dritten auf einem vor- oder nachgelagerten Markt zugänglich zu machen. Es muss als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 Abs1 KartG) angesehen werden, wenn dem Hersteller einer Datenbank, der diese nur unter der Bedingung wirtschaftlich sinnvoll betreiben kann, dass ihm zur Aktualisierung notwendige Veränderungsdaten zur Verfügung gestellt werden, vom monopolistischen Hersteller jener Datenbank, aus der allein die Veränderungsdaten bezogen werden können, ein Zugriff auf die Veränderungsdaten grundlos verweigert oder von der Zahlung eines unangemessenen Entgelts abhängig gemacht würde. Ein angemessenes Entgelt muss der Übernehmer allerdings schon zahlen. § 7 UrhG ist auf das Leistungsschutzrecht gemäss §76c UrhG nicht analog anzuwenden. Auch das Einspeichern in eine Datenbank ist ein Vervielfältigungsvorgang. |
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Elektronischer Pressespiegel per Link
LG München,
Urteil vom 01.03.2002,
21 O 9997/01 |
» UrhG §§ 97, 16, 17, 23 |
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Das Anbieten eines elektronischen Pressespiegels in der Form, dass eine Auflistung von zu Suchbegriffen gefundenen Artikeln dargeboten wird, die nur einen Deep Link auf die Fundstelle, Überschrift des Artikels, Namen der Zeitung als Quellenangabe, Ressort und den Satz des Artikels mit dem Suchbegriff enthalten, verstößt nicht gegen Urheberrecht und ist als Gesamtangebot nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. an einer Übernahme von wesentlichen Teilen einer Datenbank. Auch der Link ist korrekt, da die Inhalte so von der Klägerin angeboten werden. |
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Handy-Klingelton als neue Nutzungsart
OLG Hamburg,
Urteil vom 04.02.2002,
5 U 106/01 |
» UrhG § 31 |
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Die nicht gestattete Verwendung eines geschützten Musik-Werks als Handyklingelton verletzt das Recht des Urhebers des Musikstückes. Die Nutzung eines Musik-Werkes als Handyklingelton stellt eine neue, bisher unbekannte Nutzungsart dar. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung: Handyklingeltöne fallen zwar nicht ganz unter das Thema dieser Website, die Entscheidung lässt sich aber gut auf die"Audioverunstaltung" von Websites übertragen.
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amtskalender.at
OGH,
Beschluss vom 29.01.2002,
4 Ob 291/01z |
» UrhG § 80 |
» UWG § 2 |
» UWG § 9 |
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Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte. Die Verwendung der Bezeichnung Amtskalender als Domain Name durch eine Online-Verlags GmbH sei geeignet, Verwechslungen mit dem Titel des von der Klägerin herausgegeben Buches Österreichischer Amtskalender hervorzurufen. Bei einer Anmeldung eines Domain Namens durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei regelmäßig von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, weil der Umstand des Tätigwerdens einer Kapitalgesellschaft klar die kommerzielle Absicht zum Ausdruck bringe. Die Registrierung der Domain amtskalender.at greife daher in den Schutzbereich der Wortfolge Österreichischer Amtskalender als Teil eines Buchtitels gem § 80 UrhG ein.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs ohne Ausführungen zur Sache als unzulässig zurück. |
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Firmendatenbank Gelbe Seiten
OGH,
Beschluss vom 27.11.2001,
4 Ob 252/01i |
» UrhG § 40f |
» UrhG § 76c |
» UrhG § 76d |
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Die Klägerin ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der Gelben Seiten (Unternehmensverzeichnis). Die Erstbeklagte betreibt die Internetsite www.internetpartner.at (enthält selbst keine Daten der Klägerin), auf deren Startseite sie einen Link auf ihre weitere Internetsite www.baukompass.at anbietet. Sie bietet unter www.baukompass.at ein Suchverzeichnis an, auf das von www.internetpartner.at aus gelinkt wird, wobei sie für die Klägerin urheberrechtlich geschützte Firmendaten aus der Baubranche aus der gekauften Marketing-CD-Rom der Klägerin verwendet und daraus eine eigene erweiterte Datenbank erstellt.
Das Erstgericht erließ, ausgehend von einem Schutz nach § 76 d UrhG, die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Die Gelben Seiten sind zwar - mangels eigentümlicher geistiger Leistung - nicht als Sammelwerk geschützt (Datenbankwerk nach § 40 f UrhG), sehr wohl aber, da die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderte, nach §§ 76c und 76d UrhG idF BGBl 1998/25. Während sich der Schutz der Datenbankwerke auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht, erstreckt sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt. Die der Baubranche zurechenbaren Daten stellen ihrer Art nach einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin dar. Eine wesentliche Erweiterung der Daten kann zwar zu einem eigenen Schutz als Datenbank führen, es liegt aber keine freie Bearbeitung vor, sondern ein Eingriff in die Schutzrechte der Klägerin.
Auch der Link von www.internetpartner.at auf www.baukompass.at verletzt das Urheberrecht der Klägerin, weil sie als Inhaberin auch der zweiten Website jedenfalls Kenntnis vom Inhalt dieser Site hat und daher bewusst zur Verbreitung jener Datenbankinhalte beiträgt, an denen der Klägerin das ausschließliche Schutzrecht nach § 76c und d UrhG zusteht. |
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Wetterführungspläne II
BGH,
Urteil vom 23.10.2001,
X ZR 72/98 |
» ArbEG § 20 |
» UrhG § 69b |
» BGB § 242 |
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Kein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung nach den §§ 9, 10 ArbEG und auf Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag (§§ 3, 20 ArbEG). Nach § 69 b Abs. 1 UrhG wird der als Arbeitnehmer tätige Schöpfer urheberrechtsfähiger Werke für seine Leistung regelmäßig mit seinem Arbeitslohn abgegolten. Zu prüfen sind aber noch urheberrechtliche Sonder-Ansprüche nach § 36 UrhG; zur Prüfung dieser wurde das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zurückverwiesen |
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- Entscheidung bei JurPC
- "Wetterführungspläne"- Arbeitnehmervergütung für in der Dienstzeit erstelltes Programm: BGH Urteil vom 24.10.2000, X ZR 72/98; Versäumnisurteil wurde nach Einspruch des Klägers aufgehoben
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Wiener Landtagswahlkampf
OGH,
Beschluss vom 12.09.2001,
4 Ob 194/01k |
» UrhG § 74 |
» MRK Art. 10 |
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Im Wiener Landtagswahlkampf versandte eine Partei E-Mails mit persiflierendem Inhalt und dem Foto der Spitzenkandidatin der Konkurrenzpartei, das Plakaten dieser Partei entnommen war. Die Werbefirma klagte.
Das Erstgericht wies den Antrag auf EV ab, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen. Eine freie Werknutzung darf aber nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Werknutzungsberechtigte selbst nicht unmittelbar an der politischen Auseinandersetzung beteiligt war. Entscheidend ist allein, ob für den Eingriff in ihre Rechte ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt. |
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