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Entscheidungen zum Urheberrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
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Übernahme von Code-Schnipseln
OGH, Urteil vom 16.01.2007, 4 Ob 198/06f

» UrhG § 1
» UrhG § 40a
» UWG § 1
Die Beklagte löste die Klägerin bei einer Kundin ab und betreute deren Website weiter. Während die alte Lösung zur Einbindung der Datenbank (Microsoft SQL) ASP und Javascript verwendete, passte die Beklagte eine bereits vorhandene PHP-Lösung an die Erfordernisse der Kundin an. Dabei verwendete sie von der Klägerin stammende Codesequenzen im Ausmaß von etwa 10 bis 15 Prozent der Gesamtprogrammierleistung.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Unterlassungsanspruch zum Teil Folge. Einen urheberrechtlichen Schutz verneinte auch er. Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. Dies ist etwa bei HTML-Code bei vorgegebenem Layout nicht der Fall. Als Ergebnis der Verneinung des urheberrechtlichen Schutzes wies auch der OGH das Beseitigungsbegehren und die Leistungsbegehren ab. Allerdings bejahte der OGH eine sittenwidrige Handlung durch das Ausbeuten des Arbeitsergebnisses der Klägerin im Sinne des § 1 UWG und gab daher dem Unterlassungsbegehren Folge. Die Beklagte habe wesentliche Teile der fremden Leistung glatt übernommen. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach „glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Es ist schwierig, eine Auseinandersetzung um Software zu kommentieren, wenn man die Software nicht im kennt, um die es in der Entscheidung geht. Tatsache dürfte sein, dass es um kein Computerprogramm im technischen Sinne ging, sondern um skriptbasierte Techniken zur Einbindung einer Datenbank auf Basis PHP und HTML. Auch diese fallen aber gem. § 40a UrhG unter den rechtlichen Begriff des Computerprogrammes. Der OGH verneint zwar richtigerweise den Schutz durch das Urheberrecht, kommt aber über die Sittenwidrigkeitsklausel des UWG zu einem ähnlichen Ergebnis und führt dabei durch die Hintertür ein neuartiges Schutzrecht ein. Hier kommt es zu einer unzulässigen Vermischung von Werkvertrag und Leistungsschutzrecht. Außerhalb des Urheberrechtes steht der Code dem Kunden zu und dieser kann damit machen, was er will. Er kann die Website auch einem Konkurrenten übertragen, damit dieser sie - unter Verwertung des Bisherigen - ausbaut. Verlegen wird das Ganze auf eine reale Baustelle. Die Baufirma B soll unter Wahrung der Substanz das früher von der Baufirma A errichtete Haus des Auftraggebers C umbauen. Niemand käme auch nur im Entferntesten auf die Idee, dass die Baufirma B die "ungeschützte Leistung" der Baufirma A ausbeutet, weil sie ihre Mauern auf die von jener errichteten Fundamente setzt oder einzelne alte Wände integriert. Schließlich hat die Baufirma A ohnedies ihre Leistung bezahlt erhalten, so wie im gegenständlichen Fall die Klägerin ihren Code. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das "Website-Programm" nur leihweise überlassen worden wäre, die Auftraggeberin also den Code nicht erworben hätte.

    Man kann hier auch nicht mit einer Lücke im Leistungsschutz argumentieren. Software-Patente sind schon seit vielen Jahren im Gespräch, die Gegner haben sich aber bisher aus gutem Grund durchgesetzt.

    Die Sichtweise des OGH wird auch der Situation bei der Websiteerstellung nicht gerecht. Das Internet basiert gerade darauf, dass jeder auf dem Arbeitsergebnis des anderen aufbaut. Es ist ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Warum soll jeder das Rad neu erfinden müssen? Es geht hier nicht um ein tolles Design, sondern ausschließlich um die Frage, wie ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Suchanfrage an eine Datenbank) technisch gelöst wird. Dafür gibt es eine Handvoll Möglichkeiten. Google zeigt auf das Stichwort "Codeschnipsel" 396.000 Seiten, auf denen man sich frei bedienen kann; nimmt man das englische Wort "snippet", sind es 25 Millionen. Vielleicht hat die Beklagte auch nur verabsäumt darauf hinzuweisen, dass sich derselbe Code, das angebliche "ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin, auf tausend anderen Seiten findet und dass sie sich bestenfalls den Suchaufwand erspart hat.

Nutzung eines Werks mittels Framing
LG München I, Urteil vom 10.01.2007, 21 O 20028/05

» UrhG § 19a
Ein Betreiber einer österreichischen Website band ein Foto eines Fisches vom Server des österreichischer Fischereiverbandes in seine Seiten ein, das wiederum von der Website eines deutschen Fotographen kopiert und auf dem eigenen Server gespeichert worden war. Der Fotograph klagte in Deutschland auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz.

Das LG gibt der Klage im wesentliche statt. Die vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste, sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste Zulieferung einer Datei von einem beliebigen Ort im Internet und die Einbindung mittels der Technik des "Framing" macht ein in dieser Datei verkörpertes Werk zugänglich und stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Der Inhaber der Domain, unter der die Webseite mit "Frames" abrufbar ist, muss auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen. Zwei Verletzer, die ein geschütztes Werk in der Weise nutzen, dass der eine unberechtigt eine Dateikopie des Werkes zur Erstellung eines Webauftrittes auf seinem Server ablegt und der andere diese Kopie - ebenfalls ohne Einverständnis des tatsächlich Berechtigten - mittels "Framing" in seine Website einbindet, haften als Nebentäter jeweils auf den vollen Schaden der von ihnen veranlassten
  • Entscheidung bei JurPC
  • Anmerkung: In diesem Fall wurde das Foto zunächst von A kopiert und gespeichert und dann von B in seine Website mittels Framing (wahrscheinlich eher mittels img-Tag) eingebunden; es wurde somit quasi ein "gestohlenes" Foto auf die Website gestellt, was natürlich eine klare Verletzung des Zurverfügungstellungsrechtes darstellt, bei A allerdings auch einen Verstoß gegen das ausschließliche Vervielfältigungsrecht. Der übliche Vorgang beim Framen ist demgegenüber der, dass die Daten direkt vom Server des Berechtigten "entlehnt" werden, was allerdings nach dieser Entscheidung keinen Unterschied ausmacht, wenn nicht auf die fremde Urheberschaft hingewiesen wird.

Wetterdaten für Luftfahrzeugführer
OLG Köln, Urteil vom 15.12.2006, 6 U 229/05

» UrhG § 5, § 87a-c
Der Annahme einer nach § 87 a Abs. 1 UrhG geschützten elektronischen Datenbank steht nicht entgegen, dass die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden, wenn der Datenbestand mit einem Abfragesystem verbunden ist, das zielgerichtete Recherchen nach Einzelelementen in dem Datenbestand ermöglicht. Der Datenbankschutz setzt eine Bearbeitung der in die Datenbank aufgenommenen Einzelinformationen nicht voraus. Eine Vervielfältigung von Teilen der geschützten Datenbank, welche die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt, kann auch in einer nur vorübergehenden Vervielfältigung wie der Festlegung im Arbeits- oder Zwischenspeicher eines Computers und zeitnaher Löschung der Daten liegen.

Abstracts bei perlentaucher.de
LG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2006, 2-03 O 172/06

» UrhG § 12, § 51
» UWG § 3, § 4
Die FAZ hatte perlentaucher.de geklagt, das täglich Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Zeitungen sowie Buchrezensionen zusammenfasst und Lizenzen für die Verwertung ihrer Abstracts weiterverkauft.

Das LG wies die Klage ab. Bei den Abstracts handle es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen, die dazu dienten, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Es seien nur sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen worden, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitere, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität böten (nicht rk).

Michaela S***
OGH, Beschluss vom 18.09.2006, 4 Ob 172/06g

» UrhG § 78
» ABGB § 1330
» EMRK Art.10
Der beklagte Verlag veröffentlichte in der Zeitschrift NEWS ein Bild der Klägerin, die eine Biographie des Sängers Udo Jürgens mitverfasst hatte. Im zughörigen Text war zu lesen, dass die Abgebildete der Scheidungsgrund des Sängers wäre und ein Kind von ihm erwartete; beides war unrichtig.

Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Wenn die Textberichterstattung im Licht des § 1330 Abs 2 ABGB deshalb zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine am Maßstab des § 78 UrhG zu messende Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, da auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art.10 MRK nicht gedeckt. Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise
Behauptung einer Tatsache sind Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB.

sexiest woman alive
OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2006, 5 U 161/05

» UrhG § 97
Der Kläger fertigte Fotos der Schauspielerin Jeanette Biedermann an, die von der 15-jährigen Beklagten aus dem Internet heruntergeladen und verkauft wurden. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG hatte nach Erledigung der Hauptsache nur mehr über die Kosten zu entscheiden. Dabei ging es vom Zurechtbestehen des Unterlassungsanspruches aus. Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch. Es ist auch jugendlichen Nutzern klar, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht werden dürfen, wenn kein Copyright-Vermerk vorhanden ist. Der Streitwert wurde angesichts des Alters der Beklagten und des geringen Umfanges der Geschäfte mit EUR 10.000 festgesetzt.

"Websiteklau" - wettbewerbsrechtliche Übernahme trotz fehlender Schöpfungshöhe
LG Köln, Urteil vom 20.07.2006, 28 O 798/04

» UrhG § 2
» UWG § 3, § 4
Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Beim Kopieren von Texten und Werbegrafiken kann dennoch in Einzelfällen ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht vorliegen, auch wenn ein solcher nach dem Urheberrecht nicht besteht. Eine Webseite kann demnach die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit gegen Nachahmung geschützt sein. Eine solche Eigenart liegt dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind.

Vergaberichtlinien
BGH, Urteil vom 06.07.2006, I ZR 175/03

» UrhG § 5
Die Klägerin gibt im Auftrag eines Ministeriums ein Handbuch verschiedener Normen und Vergaberichtlinien heraus. Die Beklagte hat diese Sammlung in ein eigenes Handbuch übernommen.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, das Berufungsgericht wies ab.

Der BGH weist die Revision zurück. Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlässen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

Möbelixman
OGH, Beschluss vom 20.06.2006, 4 Ob 19/06g

» UrhG § 1
Die Klägerin erstellte im Auftrag der Beklagten an Hand eines ihr von dieser übergebenen "Storyboards" einen Werbe-Zeichentrickfilm. Ein anderes Unternehmen erstellte im Auftrag der Beklagten dann anhand desselben "Storyboards" einen Nachfolgefilm. Die Klägerin begehrte EUR 30.000 und Unterlassung. Der Nachfolgefilm verletze die Urheberrechte der Klägerin an den von ihr geschaffenen Werkteilen, die über das "Storyboard" hinausgingen.

Das Erstgericht wies Zahlungs- und Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision Folge und hob die Urteile auf. Der Nachweis des Werkcharakters kann im Allgemeinen schon durch die Vorlage des Werks erbracht werden, weil die Beurteilung, ob dadurch ein Werk iSd UrhG verkörpert wird, eine Rechtsfrage ist, die das Gericht zu lösen hat. Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Bearbeitung der Vorgaben der Nebenintervenientin für die Hauptfigur, für Thema und Ablauf des Werbetrickfilms in Gestalt der von der Klägerin erstellten Bildsequenzen und der Schlusseinstellung einen solchen Grad eigenständiger Schöpfung erreicht, dass von einem Werk iSd UrhG gesprochen werden kann. Es muss daher noch geklärt werden, welche Leistungen die Klägerin tatsächlich erbracht hat und ob diese schutzfähig sind.

Gefahren des Drogenkonsums
OGH, Beschluss vom 23.05.2006, 4 Ob 43/06m

» UrhG § 78
Der minderjährige Kläger hatte sich nach Einnahme eines aus Engelstrompeten hergestellten Tees bei einer Bergwanderung im Wald verirrt und musste in einer groß angelegten Rettungsaktion gesucht werden. Diese Aktion rief lokal großes Medieninteresse hervor. Die beklagte Zeitung veröffentlichte im Rahmen eines breit angelegten Berichtes über die Suchaktion und deren Auslöser sowie die Gefahren des aus Engelstrompeten hergestellten Tees zwei Bilder des Klägers, die ihn unmittelbar nach seiner Entdeckung im Wald mit nacktem Oberkörper und in offensichtlich leicht benebeltem Zustand zeigten. Auf einem Bild war der Kläger deutlich erkennbar. Er begehrte im Verfahren Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz wegen Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Veröffentlichung des Bildes diente keinen schutzwürdigen Interessen der Öffentlichkeit, weshalb die Abwägung der Interessen des minderjährigen und daher besonders schutzwürdigen Klägers gegenüber jenen des Verlages oder der Öffentlichkeit zugunsten des Klägers ausfiele. Die bloßstellende Abbildung kann auch nicht mit der Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren des Drogenkonsums gerechtfertigt werden.

Prince-Bootleg-DVD
LG Berlin, Urteil vom 09.05.2006, 16 O 235/05

» UrhG § 77, § 96
» TRIPS Art. 14
Die Beklagte vertrieb eine DVD mit einem illegalen Konzertmitschnitt aus dem Jahr 1983. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die DVDs auch hergestellt und begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Vernichtung.

Das Landgericht hat der Klage in allen Teilen stattgegeben. Der Künstler Prince bzw. der Rechteinhaber hat einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung einer DVD mit einem illegalen Konzertmitschnitt. Da Art. 14 Abs. 1 TRIPS kein Verbreitungsrecht, sondern nur ein Verbietungsrecht gewährt, kann sich ein ausländischer Künstler nicht auf das Verbreitungsrecht nach § 77 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. UrhG oder auf das Verwertungsverbot gemäß § 96 UrhG berufen. Da der Künstler Prince eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte ist, besteht zwar für die Öffentlichkeit ein echtes Informationsbedürfnis an einer bildlichen Darstellung als Musiker. Diesem Interesse der Öffentlichkeit stehen aber die berechtigten Interessen des abgebildeten Künstlers an der Verbreitung seines Bildes entgegen, das vorliegend aufgrund der sehr schlechten Ton-Aufnahmequalität der DVD gegenüber seinen Fertigkeiten als Musiker eindeutig im Vordergrund steht.

Cybersky
OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2006, 5 U 78/05

» UrhG § 87
» UWG § 3
» UWG § 4
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG umfasst auch das ausschließliche Recht, Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen. § 87 Abs. 1 UrhG nimmt auf § 19a UrhG Bezug, der die Werkverwertung in digitalen Datennetzen betrifft und damit auch Übertragungs- und Wahrnehmungsformen mittels des Internets betrifft. Allein der Umstand, dass ein für rechtmäßige Zwecke geeignetes Produkt (vorliegend: Produkt zur Errichtung eines peer-to-peer Netzwerks zur Übertragung verschlüsselt gesendeter Fernsehprogramme im Internet) auch zum Rechtsmissbrauch durch Dritte verwendet werden kann, führt noch nicht zur Rechtsfolge eines allgemeinen oder auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbots. Anders ist dies aber, wenn der Anbieter des Produkts die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs in Produktankündigungen und in seiner Absatzwerbung herausstellt und die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit damit zur Zweckbestimmung der Ware bzw. Dienstleistung erhebt. Die Haftung des Anbieters des Produkts gründet sich dann nicht auf das rechtsverletzende Handeln Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potentiellen Erwerbern die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet oder nahelegt. Der als Störer in Anspruch genommene Hersteller des Produkts muss im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen treffen, durch die die Rechtsverletzungen möglichst verhindert werden. Ein wirksamer Schutzmechanismus kann darin bestehen, dass die Software ein urheberrechtsverletzendes Einspeisen oder einen Transport der rechtsverletzenden Programme ausschließt.

Urheberrechtsfähigkeit von Webdesign
LG Berlin, Urteil vom 26.01.2006, 16 O 543/05

» UrhG § 2
Die Parteien bieten im Internet die kostenlose Gestaltung von Websites an. Der Beklagte bediente sich dabei im wesentlichen der Texte der Klägerin. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung macht die Klägerin die Abmahnkosten geltend.

Das LG gab der Klage statt. Werbetexte, die speziell auf den Geschäftsgegenstand und ein Unternehmen zugeschnitten sind und das Dienstleistungsangebot darstellen, lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und ihm dadurch Sprachwerkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nach den Grundsätzen der kleinen Münze verleiht.

Nacht der 1000 Rosen - keine Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzung auf der Website
OGH, Urteil vom 24.01.2006, 4 Ob 226/05x

» MedienG § 1
» MedienG § 24
» UrhG § 81
Die Nebenintervenientin betreibt eine Internetplattform, auf der Fotos von aktuellen Veranstaltungen veröffentlicht werden. Die Fotographin, deren Rechte von der Klägerin geltend gemacht werden fertigte freiberuflich für die Nebenintervenientin gegen ein Pauschalhonorar für Zwecke dieser Plattform Fotos an. Eine weitergehende Verwendung wurde nicht vereinbart, die Nebenintervenientin ging aber von einem umfassenden Nutzungsrecht aus. Der Beklagte ist Kommanditist einer GmbH&CoKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Diskothek betreibt. Letztere betrieb unter der vom Beklagten registrierten Domain eine Website, auf der mit Einwilligung der Nebenintervenientin Fotos der Fotographin veröffentlicht wurden.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab den Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies die Klage ab. Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Entscheidung ist mehrfach problematisch.
    Erstens galt das Mediengesetz in der Fassung der Novelle 2005 zum Vorfallszeitpunkt noch nicht.
    Zweitens gab und gibt es weder nach dem alten noch nach dem neuen Mediengesetz eine Impressumpflicht (der OGH hat hier, die zugegeben verklausulierte Derfinition des § 1 Abs. 1 Z 5a MedienG übersehen, nach der zwischen Websites und wiederkehrenden elektronischen Medien unterschieden wird; die Impressumpflicht nach § 24 Abs. 3 bezieht sich aber nur auf letztere. Eine der Impressumpflicht ähnliche Verpflichtung gibt es aber nach § 5 ECG.
    Drittens hat der Sachverhalt überhaupt nichts mit dem Mediengesetz zu tun. Es liegt vielmehr ein Fall der urheberrechtlichen Gehilfenhaftung (Störerhaftung) vor. Die Frage ist, ob der Domaininhaber für Rechtsverletzungen auf einer Website, die unter seiner Domain betrieben wird, einzustehen hat. Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Gehilfe die Tat bewusst gefördert hat. Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Der Beklagte hat nach Aufforderung veranlasst, dass die Fotos entfernt werden. Er hat sich nur geweigert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klage ist daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

Handy-Klingeltöne II
OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2006, 5 U 58/05

» UrhG § 14
» UrhG § 23
Kläger sind Komponist und Musikverlag eines Popsongs, der von der beklagten Gesellschaft in der Schweiz ohne Lizenzvertrag über das Internet als Klingelton vertrieben wird. Die Beklagte beruft sich auf einen Vertrag mit der Schweizer Verwertungsgesellschaft und deren Austauschverträgen mit der GEMA. Der Standardvertrag der GEMA wurde im Sommer 2002 um Ruftonmelodien erweitert.

Das Erstgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, das OLG bestätigt diese Entscheidung. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14,23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben. Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat.

Verkauf alter Brenn-Software
LG Köln, Urteil vom 23.11.2005, 28 S 6/05

» UrhG § 95a
» UrhG § 97
Wird auf einer Internetplattform eine Brenner-Software, die im regulären Handel vor Inkrafttreten des § 95 a UrhG erworben wurde, als Originalversion unter dem Zusatz "Allesbrenner von ..." zum Verkauf angeboten, ist wegen vollendeter Verletzung des § 95 a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der verlangten Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 97, 95 a Abs. 3 UrhG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 a Abs. 3 UrhG gegeben. Daneben besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als "Aufwendungen" i.S.d. § 670 BGB auch über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB).

Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails
LG Bielefeld, Urteil vom 08.11.2005, 20 S 49/05

» UrhG § 97
Bei Urheberrechtsverletzungen durch die Veröffentlichung von Thumbnails geschützter Bilder gilt für die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ein objektiver Maßstab, d.h. es ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Wird nicht dargelegt, dass beim Einstellen von Thumbnails im Rahmen von Bildersuchmaschinen üblicherweise ein Entgelt zu zahlen wäre, ist ein Schadensersatzanspruch bereits aus diesem Grund nicht gegeben.

Pressefotos
BGH, Urteil vom 06.10.2005, I ZR 266/02

» UrhG § 72 § 97
Die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, kann nicht einfach nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM- Empfehlungen) bestimmt werden, wenn dagegen konkrete Einwendungen erhoben werden. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Maßgebend ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Für diesen kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an.

Personal Video Recorder
OLG Köln, Urteil vom 09.09.2005, 6 U 90/05

» UrhG § 19a, § 87
Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auszuwählen und zeitversetzt auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein. Dies gilt aber nur für die entgeltliche Tätigkeit. Wird dem Internetznutzer der Programmabruf unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, sodass insoweit sowohl die "Widerrechtlichkeit" nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.

Motezuma
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2005, 20 U 123/05

» UrhG § 71
Das lange verschollen geglaubte Opernwerk Vivaldis über den aztekischen Gottkönig wurde nach Entdeckung der Handschrift im Archiv der Antragstellerin von dieser veröffentlicht und von der Singakademie Berlin e.V. ohne Zustimmung der ASt. aufgeführt. Das Erstgericht untersagte dies.
Das OLG wies den Antrag auf EV zurück. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes nach § 71 dUrhG Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war.

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