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Entscheidungen zum Urheberrecht

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Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 252/04v

» UrhG § 15
» IPRG § 34
Der Kläger fertigte im Auftrag des Erstbeklagten Fotos von dessen Hotel an, die dieser für einen Internetauftritt und für Druckwerke bis 50.000 Stück verwenden durfte. Die Bilder wurden nur digital in Form einer CD-Rom mit Urheberrechtsaufdruck übergeben, ausdrücklich vereinbart war aber, dass die Bilder nur mit Herstellerangabe verwendet werden durften. Der Erstbeklagte verwendete die Bilder über seinen Webdesigner für eine Website und ließ über die Zweitbeklagte 20.000 Werbeprospekte anfertigen. In beiden Fällen wurde irrtümlich die Herstellerangabe unterlassen. Der Kläger begehrte, gestützt auf das vertraglich vereinbarte deutsche Urheberrecht Unterlassung, Beseitigung und die Bezahlung verschiedener Geldbeträge als Lizenzgebühren; vom Erstbeklagten auch deswegen, weil dieser die Bilder auch auf die Website von Tiscover verlinkt habe.

Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung eines kleinen Geldbetrages wegen der Unterlassung der Herstellerbezeichnung und wies das gesamte weitere Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision gegen den Erstbeklagten keine Folge und wies die außerordentliche Revision gegen die Zweitbeklagte zurück. Im Bereich des Immaterialgüterrechtes ist eine vertragliche Rechtwahl ausgeschlossen; das anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach § 34 IPRG. Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es (auch bei einem Frame-Link) noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt. Da die Bilder selbst nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen gewesen seien, habe der Kläger gegen die Zweitbeklagte keinen Anspruch auf deren Anbringung.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Entscheidung wirft eine für die Praxis wichtige Frage auf, nämlich, wie die Herstellerbezeichnung bei digitalen Bildern angebracht werden muss, damit sie auch spätere Verwender bindet. Nachdem man damit rechnen muss, dass die Bilder nicht unbedingt mit dem ursprünglichen Datenträger weitergegeben werden, sondern auch per Datenleitung, kann sich der Hersteller praktisch nicht absichern. Fraglich ist, ob allenfalls ein digitales Wasserzeichen genügt; dies wird wohl nur dann der Fall sein, wenn dieses Zeichen bei der Bearbeitung des Bildes auffallen muss.

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