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Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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flirty.at
OGH, Beschluss vom 24.05.2005, 4 Ob 78/05g

» ECG § 16
» UWG § 2
Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Der von der Klägerin über angebliche Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die beanstandete Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig war. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht bloß maßgebend, ob ein Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz offenkundig war, sondern es kommt auch darauf an, ob ein juristischer Laie den Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG hätte erkennen müssen. Wenn die inkriminierte Website zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits länger als ein Jahr nicht mehr abrufbar war, besteht kein berücksichtigungswürdiges Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung mehr.

dietiwag.org
OLG Innsbruck, Beschluss vom 04.05.2005, 2 R 103/05x

» UWG § 11
Die Klägerin hat bezüglich ihres Kraftwerkes Sellrain-Silz einen Cross-Border-Leasing-Vertrag mit amerikanischen Unternehmen abgeschlossen und dabei strenge Vertraulichkeit vereinbart. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Website unter der Domain dietiwag.at Details zu diesem Geschäft, u.a. auch E-Mail-Adressen und Telefonnummern der beteiligten Manager, und kündigte weitere Vertragsdetails an; dies mit dem Hinweis, dass die Klägerin mit öffentlichen Mitteln riskante Spekulationsgeschäfte betreibe, sodass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Nachdem diese Domain von der österreichischen Registry gesperrt worden war, wich er auf einen Webspace unter der Domain dietiwag.org aus. Die Klägerin klagt auf Unterlassung der Veröffentlichung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.

Das Rekursgericht bestätigt diese Entscheidung. Mangels Konkretisierung sei derzeit nicht feststellbar, ob die zu veröffentlichenden Daten tatsächlich unter § 11 UWG oder das DSG 2000 fielen.

Internet-Versandhandel
BGH, Urteil vom 07.04.2005, I ZR 314/02

» UWG 3 3, § 5
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Für diese Information genügt aber ein Link auf eine Informationsseite.

Grenzüberschreitende Internet-Sportwetten
OGH, Urteil vom 14.03.2005, 4 Ob 255/04k

» IPRG § 48
» dUWG § 4
» dStGB § 284
Die österreichische Klägerin bietet im Internet unter der Adresse "www.bet-at-home.com" Sportwetten an und hat auch in Österreich die Bewilligung hiezu. Sie wurde in Deutschland bereits von der deutschen Beklagten, die unter der Adresse "www.tipp24.de" Glücksspiele im Internet vermittelt, geklagt und vom OLG Hamburg verurteilt, Werbung in Deutschland ohne deutsche Bewilligung zu unterlassen. In der Folge mahnte die Beklagte Werbepartner der Klägerin in Deutschland mit dem Hinweis ab, dass sie sich mit solcher Werbung strafbar machten. Die Klägerin klagte vor dem LG Wels auf Unterlassung der "Werbebehinderung".

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsbericht gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und stellte das zur Gänze abweisende Ersturteil wieder her. Die beanstandeten Handlungen wirken sich auf dem deutschen Markt aus, weil sie Werbung der Klägerin in Deutschland unterbinden sollen. Im Hinblick auf den wirkungsbezogenen Markt kommt daher deutsches Sachenrecht zur Anwendung. Ein ausländischer Anbieter von Glücksspielen im Internet, der auch gegenüber Interessenten in Deutschland auftritt, benötigt die dazu notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde, um sich nicht nach § 284 dStGB strafbar zu machen. Die Behauptungen der Beklagten sind somit wahr, sodass der Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr 8 dUWG (§ 14 dUWG aF) nicht erfüllt ist.

powerfood.at
OGH, Beschluss vom 14.03.2005, 4 Ob 277/04w

» UWG § 9
Die Klägerin erzeugt und vertreibt seit 1996 verschiedene Energy-Drinks, Wellness-Getränke und Bier und betreibt seit 2003 eine Website unter der Domain powerfoods.at. Der Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel auch über Websites, u.a. seit 2002 unter der Domain powerfood.at.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und erlässt die EV. Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Je ähnlicher die Zeichen sind, desto eher ist auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

wohnbazar.at II
OGH, Beschluss vom 14.03.2005, 4 Ob 8/05p

» MSchG § 4
» UWG § 9
Bazar" ist ein Firmenschlagwort der Klägerin und auch Titel einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift mit Privatinseraten (u.a. im Bereich Immobilien) sowie eine in den Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registrierte Marke. Die Beklagte bot im Internet unter den Domain Namen "wohnbazar.at" und "wohnbasar.at" Raum, Wohnungen, Häuser und Immobilien anzubieten und nachzufragen. Im Provisorialverfahren hat der OGH bereits der Unterlassungs-EV stattgegeben (4 Ob 160/03p)

Die Untergerichte gaben der Unterlassungsklage statt.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Die Wortmarke „BAZAR“ für die Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) wirkt für die angebotenen Dienstleistungen (Printmedium für den privaten Anzeigenmarkt) nicht beschreibend und ist dafür auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig. Die von der Beklagten im Internet unter den Domains „wohnbasar.at bzw. „wohnbazar.at“ angebotenen Dienstleistungen eines Wohnungsmarkts sind dazu ähnlich; es besteht keine durchgreifende Branchenverschiedenheit. Eine Urteilsveröffentlichung nicht nur im Internet unter der strittigen Domain, sondern auch in der „Kronen Zeitung“ kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus gerechtfertigt sein, wenn auch das Zeitungspublikum über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden muss.

Vergleichende Werbung bei eBay-Auktion
Kammergericht, Beschluss vom 04.03.2005, 5 W 32/05

» UWG § 3, § 6, § 8
Es ist wettbewerbswidrig, Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Artikels bei eBay so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bekannt gemachte Marke in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken.

TFT-Display - Preisbestandteile
Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.02.2005, 5 U 72/04

» PAngV § 1, § 2, § 4
» UWG § 3, § 4
Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Anmerkung: Selbst wenn in der geringfügigen räumlichen Trennung der Preisangaben ein Gesetzesverstoß liegen sollte, ist doch zweifelhaft, ob dadurch ein Wettbewerbsvorsprung erzielt wird. Schließlich war die Ust ohnedies, wie erforderlich, im Preis eingerechnet. Erklärbar wird die Entscheidung dadurch, dass es in D offenbar keine dem § 9 des öst. Preisauszeichnungsgesetz vergleichbare Verpflichtung gibt, die Preise einschließlich Umsatzsteuer auszuzeichnen. In Ö ist gerade wegen dieser Bestimmung ein Hinweis überflüssig.

flirty.at
OLG Wien, Urteil vom 21.02.2005, 4 R 336/04t

» ECG § 16
» UWG § 2
Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.

wiener-werkstaette.at
OGH, Urteil vom 08.02.2005, 4 Ob 243/04w

» MSchG § 10
» UWG § 9
Die Klägerin mit Sitz in Berlin ist Inhaberin der Domains wiener-werkstaetten.at und wiener-werkstaettaetten.co.at und Inhaberin der Marke "Wiener Werkstätten". Der Beklagte vertreibt u.a. Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Wiener Werkstätte. Der Beklagte hatte in einem früheren Verfahren gegen das österreichische Vorgängerunternehmen der Klägerin einen Prozess um die Bezeichnung "Wiener Werkstätten" geführt und diesen gewonnen, worauf jene zur Umgehung des Unterlassungsgebotes Zeichen und Domain an das deutsche Unternehmen übertrug.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Wenn der Beklagte die Domain verwendet, benützt er damit das Zeichen "Wiener Werkstätte", um Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die geographische Herkunft und die Zeit der Herstellung der von ihm vertriebenen Waren zu machen. Der bloße Firmennamensbestandteil „Wiener Werkstätten“ genießt daher als solcher keinen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG. Es ist auch die Unterscheidungskraft zu verneinen, weil das Zeichen nur als Hinweis auf die (historischen) Wiener Werkstätten verstanden wird. Das Zeichen ist daher nur beschreibend, sodass sein selbstständiger Schutz Verkehrsgeltung voraussetzen würde.

omega.at
OGH, Urteil vom 08.02.2005, 4 Ob 226/04w

» UWG § 9
Die Klägerin, die seit 1992 protokollierte Firma Omega HandelsGmbH, handelt mit Computern und Zubehör. Die Beklagte, die Firma Omega Solutions Software GmbH, deren Unternehmensgegenstand Personalverrechnung und -management sowie der Vertrieb von Spezialsoftware für die Textilindustrie ist, besteht seit 1998; in sie wurde die seit 1995 bestehende Omega KEG eingebracht, die 1997 die Domain omega.at registriert hatte. Erst 2002 wurde unter dieser Domain eine Website betrieben.

Das Erstgericht wies Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren mangels Unterscheidungskraft des Kennzeichens ab. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens statt und weist das Übertragungsbegehren ab. Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain. Wer sich auf Verwirkung (§ 9 Abs. 5 UWG) beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig. Der Anspruch auf Übertragung einer Domain ist nicht Teil des Beseitigungsanspruchs. Die Übertragung einer Domain geht über eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands weit hinaus und verschafft dem Kläger eine Rechtsposition, deren Begründung eines besonderen Rechtsanspruchs bedürfte.

sexnews.at
OGH, Beschluss vom 21.12.2004, 4 Ob 238/04k

» MSchG § 10
» UWG § 9
Die Klägerinnen geben die Wochenzeitschrift NEWS heraus und betreiben die Internetplattform "www.news.at", beides mit auch erotischen Bildern. Die Beklagte gibt die Monatszeitschrift SEXNEWS heraus und betreibt die Internetplattform "www.sexnews.at", beides mit pornographischem Inhalt.

Das Rekursgericht untersagte der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "NEWS" für Zeitung und Internetauftritt im Hinblick auf ihre älteren Markenrechte und aufgrund der ähnlichen Gestaltung der Bildmarke.

Der OGH bestätigt diese Entscheidung. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad auf dem Markt und der Ähnlichkeit der von ihnen
erfassten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand. Das der englischen Sprache entnommene Wort "news" ist keine im Inland sprachübliche Gattungsbezeichnung für Printmedien und damit als kennzeichnungskräftig für die damit bezeichneten Produkte zu beurteilen.

Epson-Tinte
BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 222/02

» UWG § 25
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet, wie insbesondere der Umstand, dass der Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen. Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftrittes eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

exacom.at
OGH, Beschluss vom 09.11.2004, 4 Ob 221/04k

» UWG § 9
Die Klägerin ist Inhaberin des älteren Unternehmenskennzeichens "EXACON", sie hatte sich aber früher gegenüber einem bevorrechteten Dritten verpflichtet, ihr Kennzeichen nicht geltend zu machen und einen unterscheidungskräftigen Zusatz aufzunehmen. Tatsächlich trat sie aber weiterhin unter "EXACON" auf. Die Beklagte ist Inhaberin der prioritätsjüngeren Internet-Domain "exacom.at". Beide sind in der EDV-Branche tätig.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Parteien. Andere, an diesem Vertrag nicht Beteiligte können sich darauf nicht berufen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Rechte eines Dritten (insbesondere die Behauptung, die Klägerin führe ihre Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt) müssen daher unberücksichtigt bleiben. Es liegt daher auch kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Klägerin als Inhaberin des prioritätsälteren Kennzeichens den Eingriff der Beklagten abwehrt. Im Hinblick auf den Gesamteindruck liegt jedenfalls zwischen dem Kennzeichen "EXACON" und der Domain "exacom.at" Verwechslungsfähigkeit vor.

akvermittlung.at
OGH, Beschluss vom 28.09.2004, 4 Ob 169/04p

» UWG § 9
Die Klägerin ist seit Jahrzehnten als "AKV" bekannt. Die Beklagte "Anlagen Kredite Vermittlungs GmbH" ist Inhaberin einer Wortbildmarke, die dem Logo der Klägerin ähnlich ist und auch "AKV" enthält.

Das Erstgericht bejahte die Verwechslungsgefahr, wies aber den Antrag auf EV ab, weil dadurch ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand geschaffen würde. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung, weil es die Verwechslungsgefahr wegen durchgreifender Verschiedenheit der angebotenen Dienstleistungen verneinte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs teilweise Folge und erlässt die EV hinsichtlich der Wortbildmarke. Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies ist hier bei der Wortbildmarke der Fall, aber nicht bei der Internet-Domain, weil es dort nicht als Schlagwort an sich, sondern als Bestandteil der Wortfolge "akvermittlung" verwendet wird

Altersverifikation im Internet
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2004, 12 O 19/04

» UWG § 1
Ein Anbieter von Altersverifikationssystemen klagt einen Konkurrenten wegen unlauterem Wettbewerb, weil dessen System nicht sicher sei.
Das LG wies die Klage ab. Es sei nicht Sache des Wettbewerbsrechtes, einen unbestimmten Rechtsbegriff wie den des "Sicherstellens" in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV auszufüllen. Danach sei nur sicherzustellen, dass pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind, das Gesetz trifft aber keine Aussage, wie das zu erfolgen habe.
Das LG Duisburg entschied gegenteilig.

Urteilsveröffentlichung auf der eigenen Website
OGH, Urteil vom 18.08.2004, 4 Ob 141/04w

» UWG § 25
Die Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, veranlasste, dass bei Eingabe des als Marke geschützten Firmenbestandteiles der Klägerin in die Suchmaschine Google ein "Sponsored Link" auf die Website der Beklagten erschien. Gegenstand des Verfahrens war aber nach Anerkenntnis des Unterlassungsbegehrens nur mehr das Veröffentlichungsbegehren auf der Homepage der Beklagten.

Das Erstgericht verurteilte zu der begehrten Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH bejahte die Veröffentlichungspflicht, änderte aber die Modalitäten in ein PopUp-Fenster ab. Auch wenn das UWG nur eine Ermächtigung der siegreichen Partei vorsieht, das Urteil veröffentlichen zu lassen, wurde dies bereits bisher so ausgelegt, dass der Kläger auch einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Medieninhaber habe. Ist der Kläger daher berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.

Sportwetten in Hamburg
Hanseatisches OLG, Urteil vom 12.08.2004, 5 U 58/03

» UWG § 1
» StGB § 284
Der Betreiber einer Lottoannahmestelle in Hamburg, der aufgrund eines Handelsvertretervertrages mit der Nordwest Lotto und Toto, der staatlichen Lotterie der Stadt Hamburg , Sportwetten anbietet, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die bisherige Veranstaltung von Sportwetten durch die Stadt Hamburg wegen des Fehlens eines entsprechenden Landesgesetzes rechtswidrig gewesen sein sollte und damit auch gegen die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gegenüber dem Betreiber der Lottoannahmestelle Bedenken bestehen könnten. Der Inhaber einer vor der Wiedervereinigung Deutschlands durch die Stadt Gera erteilten Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er ohne Genehmigung der Stadt Hamburg in Hamburg für Sportwetten wirbt und auch Bürgern von Hamburg über das Internet Sportwetten anbietet.

Domain-Parking mit Glücksspielbanner
Hanseatisches OLG, Urteil vom 14.07.2004, 5 U 160/03

» UWG § 1
» StGB § 284
Ein Veranstalter legaler Glücksspiele klagt die Firma Sedo, die zigtausende Domains diverser Inhaber "parkt" und unter diesen zum Verkauf angebotenen Domains Werbebanner platziert, darunter solche auf Anbieter illegaler Glücksspiele mit Sitz in Zypern und Kanada.
Das Erstgericht hat die beantragte EV erlassen, das OLG bestätigte diese Entscheidung. Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (sog. "Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird. Das Herkunftslandprinzip ist nicht anwendbar, weil in der E-Commerce-RL Glücksspiele ausgenommen sind.

TV-Werbeblocker
BGH, Urteil vom 24.06.2004, I ZR 26/02

» UWG § 1
Der Privatsender RTL klagte gegen den Hersteller eines Gerätes, das Werbeblöcke automatisch erkennt und auf einen werbefreien Sender umschaltet.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der BGH bestätigte dies. Er bejahte zwar das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, weil sich die Aktivitäten beider Parteien an den Fernsehkonsumenten richteten, wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen. Eine Behinderung oder allgemeine Marktstörung liege aber nicht vor, weil der Blocker nicht direkt auf die Sendungen einwirke, sondern nur dem Fernseh-Zuschauer eine technische Hilfe zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung biete. Der Vertrieb des Werbeblockers erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des werbefinanzierten Senders, bedrohe sie aber nicht existenziell.
Das Urteil ist auch auf "Webwasher" im Internet übertragbar.

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