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Strafrecht

letzte Änderung 27.1.2002

Domaingrabbing als Delikt

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes München II vom 14.9.2000 bedeutet Domaingrabbing unter Umständen einen Verstoß gegen § 143 MarkenG und § 253 StGB (Erpressung). Ein Mann hatte 120 deutsche Domains reserviert und für deren Überlassung zwischen 2.500,-- und 14.900 DM verlangt; drei Firmen zahlten bis zu DM 4.000,--. In einem Zwischenverfahren wurde bereits durch das OLG München geklärt, dass die Registrierung von Domainnamen mit registrierten Marken zumindest als Versuch der Benutzung strafbar sei (Urteil rechtskräftig).

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