Internet & Recht |
|
Domain | Urh/MarkR | Wettbew. | E-Comm. | Signatur | Zahlung | Datenschutz | MedienR |
Linkrecht | Diensteanbieter | Arbeit | Form.R/IPR | Straf | Sonstiges | hard+soft |
Sie befinden sich hier: Teil Recht - Kapitel E-Commerce - Unterkapitel:
Entscheidungen - Vertragsrecht: Ö
siehe auch Entsch. zu Powershopping, Online-Auktionen, Werbung, KSchG und Impressumspflicht
letzte Änderung 19.10.2010
Abschluss einer Reiseversicherung durch vorweg gesetztes Häkchen: OGH, Beschluss vom 20.5.2008, 4 Ob 69/08p
UWG § 2
Eine Konkurrentin klagt die Betreiberin einer Reisebuchungsseite wegen Irrefühung. Sie sieht eine Lauterkeitswidrigkeit darin, dass beim Ablauf des Buchungsvorgangs durch das vorweg gesetzte Häkchen bei der Reiseversicherung dem Kunden ein nicht gewollter Vertrag unterschoben werde.
Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab.
Der OGH gibt der außerordentlichen Revision keine Folge. Maßfigur für die lauterkeitsrechtliche Prüfung einer gegenüber Verbrauchern angewendeten Geschäftspraktik ist ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher. Eine Ankündigung ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Der deutliche lesbare Hinweis „Wenn Sie keine Reiseversicherung wünschen, dann entfernen Sie bitte das Häkchen im Kasten per Mausklick" ist nicht irreführend. Dass Bestellvorgänge im Internet oft das Aufrufen mehrerer aufeinander folgender Seiten erfordern, wobei die Einwilligung in oder die Ablehnung von Vertragsangeboten durch das Setzen von Häkchen in bzw das Entfernen von Häkchen aus dafür vorgesehenen Kästchen erfolgt, ist dem an dieser Technik interessierten Durchschnittsinteressenten geläufig; solches findet etwa beim Herunterladen von Software, verbunden mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags, regelmäßig statt. Es ist daher zumindest vertretbar, in einer solchen Situation von erhöhter Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers auszugehen und ihm zu unterstellen, deutlich lesbare aufklärende Hinweise auch wahrzunehmen.
Internet-Apotheke: EuGH, Urteil vom 11.12.2003, C-322/01
Art. 30 EG
Ein generelles nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Artikel 30 EG kann ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen rechtfertigt Artikel 30 EG kein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind. Ein Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, ist unzulässig, soweit es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.
Pferdewetten im Internet - Auslegung von AGB: OGH, Urteil vom 30.10.2003, 8 Ob 112/03h
ABGB § 914
Der Kläger ist ein "Berufswetter", die Beklagte veranstaltet Pferdewetten
über Internet. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Eröffnung eines
Kontos, in dessen Zuge auch die AGB bestätigt werden müssen. Die ABG
enthalten versch. Gewinnlimits pro Wette und einen Höchstgewinn pro Rennen.
Der Kläger erzielte mit 4 Wettscheinen einen Gewinn von 17.640, die Beklagte
schrieb nur 2.500 gut.
Das BG Bregenz wies die Klage ab, das LG Feldkirch sprach zu.
Der OGH schloss sich der Auslegung des Erstgerichtes an und stellte die abweisende Entscheidung wieder her. AGB-Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Unklare Ausdrücke gehen zu Lasten jener Partei, von der die Formulierungen stammen. Hier ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass der letzte Satzteil der Bedingung "wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist", nur als Verweis auf das insgesamt geltende Gewinnlimit zu verstehen ist (im konkreten Fall also EUR 2.500), nicht aber so, dass bei mehreren gleichen Wetten jeweils das Gewinnlimit von EUR 2.500 zum Tragen kommt.
"Anomar" - nationale Beschränkung von Glücksspielen in der EU zulässig: EuGH, Urteil vom 11.9.2003, C 6/01
EG Art. 2, 28, 29, 31 und 49
Der portugiesische (und damit auch der öst.) Kasinovorbehalt ist nicht EU-widrig. Nationale Rechtsvorschriften sind EU-konform, auch wenn sie bestimmte Glücks- oder Geldspiele nur in Kasinosälen, die in zugelassenen Zonen gelegen sind, gestatten; die Existenz weniger strenger Regelungen in anderen EU-Staaten zwingt strengere Staaten nicht zur Duldung. Die Tätigkeit ausländischer Internetkasinos ist daher in Österreich illegal.
"sexhotphones.at" - Entfall der Informationspflichten: OGH, Urteil vom 29.4.2003, 4 Ob 80/03y
ECG § 11
Dient eine Website nur der Werbung, ohne dass Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können, so ist für die Anwendung der §§ 9 ff ECG und damit auch des § 11 ECG kein Raum. Den Betreiber einer Homepage trifft daher die in § 11 ECG normierte Verpflichtung nicht, Vertragsbestimmungen und (allfällige) allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich zu machen.
- OGH-Entscheidung
- Rainer Knyrim, Anmerkung zur Entscheidung, 8.12.2003, Artikel bei JurPC
- Wolfgang Zankl, Anmerkung zur Entscheidung, ecolex 2003, 669