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Entscheidungen - E-Commerce-Recht: Deutschland
siehe auch Entsch. zu Powershopping, Online-Auktionen, Werbung, KSchG und Impressumspflicht
letzte Änderung 3.5.2007
Hinreichende Bestimmung von Lieferfristen: Kammergericht, Beschluss vom 3.4.2007, 5 W 73/07
BGB § 308
Die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung "in der Regel..." ist nicht hinreichend bestimmt. Ein Durchschnittskunde muss nämlich ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern.
Gratisangebot - Entgeltlichkeit laut AGB: AG München, Urteil vom 16.1.2007, 161 C 23695/06
BGB § 305c, § 155
Die Beklagte fiel auf ein Angebot einer Lebenserwartungsberechnung auf einer Website herein, das laut AGB entgeltlich war. Das BG wies die Zahlungsklage ab. Ein wirksamer Vertrag, der zum Bezug einer kostenpflichtigen Leistung verpflichtet, kommt wegen eines versteckten Einigungsmangels nicht zustande, wenn der Besucher der Internet-Seite über ein Gewinnspiel und einen Gutschein angelockt wird und sich erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, in diesem Fall muss den Parteien aber auch ohne AGB klar sein, dass ein entgeltliches Geschäft gewollt ist. Ein allgemeiner Hinweis auf den kommerziellen Zweck der Internet-Seite reicht dazu nicht.
Unwirksame AGB: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 13.11.2006, 5 W 162/06
UWG § 4, BGB § 307
Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen.
Einbeziehung von AGB bei Bestellung im Internet: BGH, Urteil vom 14.6.2006, I ZR 75/03
AGBG § 2, BGB § 305, HGB § 435
Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zum Empfänger zu befördern. In den Text des Anbotes war ein Link auf die AGB eingefügt. Nach Verlust des Paketes berief sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung in den AGB.
Das Erstgericht verurteilte zum vollen Schadenersatz, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an die zweite Instanz zurück. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Aufgrund des groben Verschuldens der Beklagten kommt aber die Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen.
Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten: LG Berlin, Urteil vom 26.7.2005, 16 O 132/05
UWG § 4, § 8, TDG § 7
Auch im Online-Bereich gilt der Trennungsgrundsatz, d.h. das Prinzip der klaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Die Links zu redaktionellen Inhalten und die Links zu Werbeanzeigen müssen sich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Platzierung deutlich voneinander unterscheiden. Ein bloßer "Anzeigen"-Hinweis auf der 2. Seite, auf die der Nutzer nach Betätigung eines Links gelangt, reicht nicht aus, um dem Trennungsgrundsatz genüge zu tun.
- Entscheidung bei Affiliate&Recht
- Anmerkung: Das werberechtliche Trennungsgebot findet sich in Ö in § 7 ECG und in § 26 MedienG
Lieferzeit beim Online-Verkauf: BGH, Urteil vom 17.4.2005, I ZR 314/02
UWG § 5
Ein Webshop-Betreiber bemängelte, dass auf der Website eines Konkurrenten nicht ersichtlich war, dass die Lieferzeit für eine Espresso-Maschine 3 bis 4 Wochen beträgt.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab statt ohne zu prüfen, ob sich der Hinweis auf die Lieferfrist auf einer Unterseite befand, weil es davon ausging, dass ein solcher Hinweis direkt auf der Produktseite hätte angebracht werden müssen.
Der BGH hob das Urteil zur Abklärung des genauen Inhalts der Website auf. Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, sodass die Nachfrage befriedigt werden kann. Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm aber unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen. Dabei genügt es, wenn sich dieser Hinweis auf einer Unterseite befindet, auf die mittels Link verwiesen wird.
Irrtumsanfechtung bei falscher Preisangabe: AG Lahr, Urteil vom 21.12.2004, 5 C 245/04
BGB § 119
Unterläuft bei der Eingabe des Preises in die EDV ein Tippfehler und wird infolgedessen vom System der Angebotspreis im Online-Shop falsch angegeben, berechtigt diese fehlerhafte Eingabe von Daten gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung des später zustandegekommenen Kaufvertrages. Bei Fallgestaltungen dieser Art liegt nicht lediglich ein Irrtum bei der "Erklärungsvorbereitung" vor. Zwar erfolgt der Fehler in einem Stadium, in dem erst eine "invitatio ad offerendum" abgegeben wird, entscheidend ist aber, dass bei der Eingabe der Daten in die EDV eine Willensäußerung erfolgt und danach nur noch ein Automatismus der EDV in Bezug auf den Vorgang der Abgabe der Willenserklärung abläuft.
Falsche Preisangabe: OLG Hamm, 13 U 165/03
Ein Versandunternehmen hatte auf seiner Internetseite Speichermodule angeboten, wobei die Kommastelle irrtümlich zwei Stellen nach links gerutscht war. Der Kläger bestellte 99 Stück, das Versandhaus focht den Vertrag an, der Kläger verlangte Zuhaltung des Vertrages.
Das OLG wies die Klage ab. Eine offensichtlich falsche Preisangabe im Internethandel ist für den Verkäufer rechtlich nicht bindend.
Preisinformation durch Link: OLG Köln, Urteil vom 7.5.2004, 6 U 4/04
PAngV § 1
Bei einem Internet-Auftritt kann der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zur vollständigen Angabe der Endpreise dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Die Fundstelle der Information muss aber eindeutig gekennzeichnet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn zunächst auf eine Informationsseite gelinkt wird und von dort weiter mit einem mit "mehr Tarif-Details" gekennzeichnete Link.
Verweis auf Online-AGB: OLG Bremen, Urteil vom 11.2.2004, 1 U 68/03
Eine GmbH ging, nachdem sie bei der Klägerin einen Tisch bestellt und
geliefert erhalten hatte, in Konkurs. Die Klägerin begehrte die Aussonderung
wegen Eigentumsvorbehaltes unter Hinweis auf die in ihrer Internetpräsenz
enthaltenen AGB.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das OLG gab der Berufung Folge. Es ging von einem wirksamen Einbeziehen der AGB
in den Vertrag aus. Unternehmer müssten mit höherer Sorgfalt als
Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen. Schließt
ein Unternehmer den Vertrag ab, ohne die ihm nicht vorliegenden AGB anzufordern,
obwohl der Einbeziehungswille des Verwenders ihm bekannt ist oder bekannt sein
muss und auch das Anfordern ihm zumutbar ist, liegt ein Verzicht auf die
Möglichkeit der Kenntnisnahme vor. Die Beklagte hätte hier die AGB im Internet
aufrufen oder bei der Klägerin anfordern können. Da sie das nicht tat, ist sie
nicht den Anforderungen gerecht geworden, die im unternehmerischen Rechtsverkehr
an die zumutbare Sorgfalt des Unternehmers zur Klarstellung der
Geschäftsbeziehung zu stellen sind.
Vertragsabschluss im Internet: LG Gießen, Urteil vom 4.6.2003, 1 S 413/02
BGB § 145 ff
Die in einer E-Mail enthaltene Erklärung "...wir wünschen Ihnen viel Freude mit der Sie in Kürze erreichenden Bestellung" stellt dann keine bindende Annahme eines Vertragsangebots dar, wenn die E-Mail noch am Tage der Bestellung (automatisiert) mit dem Zusatz "keine Auftragsbestätigung" gekennzeichnet zugeht. Insoweit kann die Verkehrssitte beim herkömmlichen Versandhandel als Maßstab herangezogen werden. Auch dort ist es üblich, dass das Vertragsangebot in Form der Bestellung nicht gesondert vor der Auslieferung der Ware angenommen wird. Die Annahme liegt vielmehr erst in der Zusendung der bestellten Ware. Wird hingegen nicht bestellte Ware übersandt, stimmen Angebot und Annahme nicht überein, so dass ein Vertragsschluss nicht anzunehmen ist.
Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail: LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7.5.2003,
2 HK O 9434/01
Die Beklagten haben den Kläger per E-Mail während seines Urlaubs
gekündigt. Der Kläger behauptet, dass er die Kündigungsmail erst nach seinem
Urlaub erhalten habe und klagt auf Feststellung, dass die Kündigungsfrist
erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme nach dem Urteil zu laufen begonnen
habe.
LG: Eine elektronische Erklärung gilt als am Tage des Eingangs in den
elektronischen Empfängerbriefkasten zugegangen, d.h. wenn sie am Server des
Empfängers angekommen ist. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des
Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über.
Außerdem ist, wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung einer E-Mail-Adresse
auftritt und eine E-Mail erhält, für den unterbliebenen Zugang der
elektronischen Mitteilung beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am
Leeren seiner Mailbox gehindert war. Dies ist dem Kläger nicht gelungen,
weshalb die Kündigung wirksam war.
Willenserklärung durch Auto-Reply: LG Köln, Urteil
vom 16.4.2003,
9 S 289/02
Eine durch automatische Antwortfunktion ("Auto-Reply") erstellte Auftragsbestätigung über im Internet angebotene Waren ist eine vollwertige Willenserklärung des Anbietenden. Von der Auslegung ihres Inhalts hängt es ab, ob durch sie der Vertrag zustande kommt. Wird erklärt, der Auftrag werde umgehend bearbeitet, so ist dies eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung. Diese ist nicht mit der Begründung anfechtbar, dass bei der Einstellung der Preise ins Internet dem Verkäufer ein Irrtum unterlaufen ist.
Haftung für Logfiles und Anscheinsbeweis: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2003, 18 U 192/02
Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis der Rechtsprechung für die Abrechnung im Bereich der Festnetztelephonie können nicht unbesehen auf die Abrechnung zwischen dem den Web-Hosting betreibenden Presence-Provider und seinem Kunden übertragen werden. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die vom Auftraggeber behauptete Mess- und Auswertungsmethode bezüglich der Aufzeichnung der Logfiles fehlerfrei arbeitet und sichergestellt ist, dass auch nur der Datenverkehr zugerechnet wird, der tatsächlich den vom Auftragnehmer zu administrierenden Server betrifft.
AGB bei Internet-Vertragsabschluss: LG Essen, Urteil vom 13.2.2003, 16 O 416/02
Bei einem Vertragsschluss über das Internet werden nach Aktivierung der Bestellung durch Betätigen der Bestell-Schaltfläche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens dann wirksam vereinbart, wenn durch einen Hinweis oberhalb der Bestell-Schaltfläche klargestellt ist, dass durch einen Klick auf die Bestell-Schaltfläche die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert wird. Die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Vertragsschluss erst mit Zusendung der bestellten Ware erfolgt, stellt keinen Verstoß gegen §§ 308 Nr. 1 oder 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
Anfechtungsrecht bei Online-Kaufvertrag: OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002, 9 U 94/02
Bei einem Kaufvertrag, der über das Internet "online" geschlossen wurde, kann der Verkäuferin ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB zustehen, wenn der Kaufpreis, zu dem der Käufer bestellt hat, infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde als er tatsächlich war.
Elektronische Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: OLG Hamburg, Urteil vom 13.6.2002, 3 U 168/00.
Für die Frage des Nachweises, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in
einer bestimmten Fassung auf elektronischem Wege in einen Vertrag einbezogen
worden sind, kommt es nicht nur auf die Frage des Zugangs der betreffenden
Datei beim Empfänger, sondern auch auf den Inhalt der fraglichen Datei an.
Weder der Einzelverbindungsnachweis der Telekom noch das sog.
Leonardo-Protokoll erbringen den Nachweis, dass es sich gerade um die
Fassung der AGB handelt, die behauptet wird. Der Einzelverbindungsnachweis
belegt nur, dass zum fraglichen Zeitpunkt eine ISDN-Verbindung bestanden
hat, das Leonardo-Protokoll registriert nur Angaben über Größe und
Eigenschaften der Dateien.
Bezüglich einer Kenntnisnahmemöglichkeit von den AGB im Internet ist
entscheidend, dass der Verwender erkennbar auf seinen Einbeziehungswillen
und seine AGB hinweist. Das kann etwa durch eine Verknüpfung des AGB-Textes
mit den Angeboten oder mit einem eindeutigen Hinweis an einer Stelle
geschehen, die jeder Nutzer passieren muss. Es genügt jedoch nicht, dass der
Vertragspartner lediglich die Möglichkeit hat, bei einer Recherche im
Internet-Auftritt auf die AGB des Verwenders zu stoßen.
Anmerkung: Demnach könnte da eine neue Einnahmequelle für Notare heranreifen: Jede Änderung der Online-AGB wird samt Inhalt notariell beurkundet. Eine billigere Alternative könnte auch die Wayback Machine sein, aber ob die immer den Stand wiedergibt, den Sie gerade benötigen?
Haftung einer Online-Bank: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.5.2002
Die Bank muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen bzw. eine entsprechende Programmierung ihrer Software Sorge dafür tragen, dass es bei der Online-Abwicklung von Depotgeschäften nicht zu einem doppelten Verkauf eines Wertpapierbestandes kommen kann.
Pflichten einer Online-Direkt-Bank: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.4.2002, 10 O 8034/01
Bei einem Online-Bankgeschäft (hier: Online-Order von Wertpapieren) muss der Bestellvorgang so ausgestaltet sein, dass keine irrtümliche Order erteilt werden kann, die über das Guthaben oder die Kreditlinie des Kunden hinausgeht.
Werbung für Arzneimittel im Internet: OLG München, Urteil vom 7.3.2002, 29 U 5688/01
Zu den Pflichtangaben über die im Hauptframe der Website der Beklagten
beworbenen Arzneimittel gelangte man über einen Link "Fachinformationen" auf
dem linken Navigationsframe, der seinerseits ein Pull-Down-Menue öffnete, in
dem man durch Anklicken der jeweiligen Arzneibezeichnung zu den
Pflichtangaben gelangte.
OLG: Bei einer Online-Werbung per Internet für Arzneimittel gegenüber
Fachkreisen genügt die Erreichbarkeit der Pflichtangaben durch einen Link
den Anforderungen bezüglich der Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs.
4 HWG jedenfalls dann nicht, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte
erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.