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Die Rechtslage zur E-Mail-Werbung in der EU

E-Commerce-RL  - Datenschutz-RL

letzte Änderung 7.8.2003

Unerbetene Werbung wird im Internet als "spam" bezeichnet und die Tätigkeit als "spamming". Im EU-Recht spricht man von "unerbetener kommerzieller Kommunikation" (Unsolicited Commercial E-Mail - UCE).

Die E-Commerce-Richtlinie

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr).

Art. 7 E-Commerce-Richtlinie besagt, dass "nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post" beim Nutzer klar und eindeutig gekennzeichnet werden muss. Außerdem sollen die Versender von unerbetenen Werbemails sogenannte Robinson-Listen konsultieren müssen, in die sich User eintragen lassen können, die keine Werbemails erhalten wollen (nach § 7 ECG ist hiefür in Österreich die RTR-GmbH zuständig). Zur Eintragung in die Robinson-Liste genügt eine E-Mail (eintragen@ecg.rtr.at).

Man spricht hiebei von einer sogenannten opt-out-Lösung, d.h. die Werbung ist grundsätzlich zulässig, der Empfänger kann sie aber (durch Eintragung in die Robinson-Listen) abbestellen. Von einer opt-in-Lösung spräche man, wenn die Werbung grundsätzlich verboten und nur mit Zustimmung des Empfängers erlaubt wäre.

Die grundsätzliche Zulässigkeit von Werbemails, wie sie in der E-Commerce-Richtlinie verankert wurde, wird mit der angeblich geringen Speicherkapazität einer Werbemail und der damit einhergehenden geringen Belastung begründet. Allerdings nehmen die Zusendungen von Werbemails stark zu. Durch die zunehmende Einbindung von Multimedia-Effekten ist auch der Speicherbedarf nicht mehr so gering. Vor allem aber wird der Internet-User durch die Download-Zeit belastet, bei einer Vielzahl von Mails ein durchaus unangenehmer Nebeneffekt, weil der Mail-Empfänger länger auf die erwünschten Mails warten muss. Hinzu kommt auch noch, dass viele Mailboxen eine begrenzte Speichergröße aufweisen, sodass bei einer großen Anzahl von Werbemails wichtige Informationen gelöscht werden könnten.
Es wird auch argumentiert, dass die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Users auf Achtung seines Wunsches, nicht in Kontakt mit anderen treten zu müssen, verstößt.

 

 

Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation

Die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2002/58/EG vom 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist von den Mitgliedstaaten bis 31.10.2003 umzusetzen.

Mit der neuen Richtlinie wurde auch in der EU die opt-in-Lösung gewählt. Die neue Spam-Regelung findet sich in

Art. 13 - Unerbetene Nachrichten:

(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vorneherein abgelehnt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um - gebührenfrei für die Teilnehmer - sicherzustellen, dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.

(4) Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Anbieters, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher Personen in Bezug auf unerbetene Nachrichten ausreichend geschützt werden.

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