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Sonstiges zur E-Mail
Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen - E-Mail-Geheimnis - Zugang - Entscheidungen Ö - Entscheidungen D
letzte Änderung 20.3.2008
Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen für E-Mail
Die segensreiche Einrichtung der E-Mail hat uns nicht nur eine lästige Spamflut beschert, sie ist auch immer wieder Einfallstor für alle möglichen gefährlichen Schädlinge. Es ist daher zur Vermeidung eigener Probleme und aus Rücksicht auf die anderen Teilnehmer des E-Mail-Verkehrs wichtig, einige grundlegende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:
- Öffnen Sie niemals eine Datei, die Ihnen von jemandem übermittelt wurde, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, dass Ihnen der Absender wirklich etwas schicken wollte (z.B. durch Vorankündigung). Es gibt keine sicheren Absender. Gerade die Absender von Viren und ähnlichem sind immer gefälscht. Auch im Namen des Bundeskriminalamtes, von Banken und auch mit meiner Mail-Adresse werden solche Dinge verschickt.
- Führen Sie niemals einen Link aus einer E-Mail Nachricht aus, außer Sie können dem Absender absolut vertrauen! Sie wissen nicht, was Sie übertragen. Hinter einem Link mit einer .com-Adresse kann sich auch ein Programmcode verstecken, der ein Schadprogramm auf ihrem Computer installiert.
- Stellen Sie sicher, dass Ihr E-Mail Programm keine HTML Nachrichten darstellt; reine Textmitteilungen sind ungefährlich, wenn auch vielleicht nicht so hübsch anzusehen.
- Versenden Sie selbst keine html-Nachrichten (formatierte E-Mail) weil dies unnötig Platz beansprucht und den Empfänger gefährdet (in html-Anweisungen können sich alle möglichen Schädlinge befinden.
- Antworten Sie nicht auf Spamming; damit liefern Sie nur die Bestätigung, dass Werbung unter dieser Adresse auch ankommt. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo der Absender mit Impressum aufscheint.
Schadenersatz für Viren-Email?
Siehe dazu Näheres unter Sonstiges
E-Mail-Geheimnis?
Schutz nach dem Strafgesetzbuch:
E-Mail ist nicht nur leichter zugänglich als verschlossene Briefe, sie ist auch nicht durch das Briefgeheimnis (§ 118 StGB) geschützt, wohl aber vor unbefugtem Zugriff auf einem Computer (§ 118a); allenfalls auch durch das Fernmeldegeheimnis (§ 119), dies aber nur auf dem Übertragungsweg. Der beste Schutz besteht aber in einer guten Verschlüsselung.
Der Schutz besteht aber immer nur vor einem unbefugten Zugriff eines Dritten. Gibt der Empfänger den Brief weiter oder schickt er die E-Mail weiter, kann sich der Absender genauso wenig wehren, wie wenn der Empfänger den Inhalt mündlich bekannt gibt.
Schutz nach Urheberrecht
Einen Schutz vor Veröffentlichung gibt es bei Briefen und anderen vertraulichen Aufzeichnungen, worunter auch E-Mails fallen dürften, gemäß § 77 UrhG.
Unter Veröffentlichung versteht man aber, dass das Schreiben tatsächlich einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben wird; dies dürfte bei einer Veröffentlichung auf einer Website, in einem Diskussionsforum oder in einer Zeitung der Fall sein, nicht aber bei bloßer Weitergabe an den Bekanntenkreis. Allerdings greift diese zivilrechtliche Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit ein, d.h. wenn der Weitergebende damit rechnen musste, dass das Schreiben durch die Weitergabe öffentlich bekannt wird. Einschränkend wirkt, dass das Veröffentlichungsverbot nur gilt, wenn berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden, was sicherlich objektiv auszulegen ist; d.h. es kommt darauf an, was normalerrweise unter den konkreten Umständen als berechtigt angesehen wird.
Deutsche Rechtslage
Wolf-Dieter Roth, Gilt für E-Mails das Brief- und Fernmeldegeheimnis? 9/2006, Artikel bei Telepolis
Zugang einer Erklärung durch E-Mail
Bei der Korrespondenz mittels E-Mail stellt sich immer wieder die Frage, wer was zu beweisen hat. Im Normalfall sind Willenserklärungen oder einfache Mitteilungen unter Abwesenden zugangsbedürftig, d.h. sie entfalten nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie in die Sphäre des anderen gelangt werden. Beweispflichtig dafür ist der Absender. Ein Anscheinsbeweis für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergibt sich nicht bereits dann, wenn der Absender die Absendung der E-Mail beweisen konnte. Die Absendung allein bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die Nachricht den Erklärungsempfänger bzw. dessen Mailbox tatsächlich erreicht, da es nicht auszuschließen ist, dass die Nachricht, etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen, tatsächlich nicht in die Mailbox des Empfängers gelangt. Es empfiehlt sich daher, sich den Erhalt wichtiger E-Mails in jedem einzelnen Fall bestätigen zu lassen. Unproblematisch ist der Nachweis natürlich dann, wenn auf eine E-Mail geantwortet wurde.
- Franz Schmidbauer, Beweis und Anscheinsbeweis bei der Übermittlung einer E-Mail-Erklärung, Zak 2008/151, 83
Entscheidungen Österreich
Anscheinsbeweis für E-Mail-Zugang: OGH, Urteil vom 29.11.2007, 2 Ob 108/07g
ECG § 12, ABGB § 862a
Die Klägerin erteilte der Beklagten den Auftrag zur Erstellung und Versendung von Werbematerial in drei Etappen. Der erste und der letzte Auftrag wurden von der Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt. Dabei wurden die Daten jeweils per E-Mail übermittelt. Bei der zweiten Serie bestritt die Beklagte sowohl den Erhalt einer Mail, als auch eine telefonische Vorankündigung und eine nachträgliche telefonische Bestätigung.
Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage ab, weil es weder den Erhalt der E-Mail noch die beiden Telefonate feststellen konnte; das E-Mail Sendeprotokoll liefere weder Beweis noch Anscheinsbeweis für den Zugang der Mail. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, ließ aber die Revision zu.
Der OGH gibt der Revision nicht Folge. Eine E-Mail ist für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem es in seiner E-Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist. Mittels eines E-Mail-Sendeprotokolls kann der Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-Mails nicht erbracht werden. Der Anscheinsbeweis ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht. Er ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. Auch der sonst für die Zulassung des Anscheinsbeweises geforderte Beweisnotstand ist beim Versenden von E-Mails nicht gegeben. So wie beim gewöhnlichen Brief ist es dem Versender möglich, sich den Empfang der E-Mail, etwa durch eine Bestätigungsmail oder durch telefonische Rückfrage bestätigen zu lassen.
- OGH-Entscheidung
- Franz Schmidbauer, Beweis und Anscheinsbeweis bei der Übermittlung einer E-Mail-Erklärung, Zak 2008/151, 83
Entscheidungen Deutschland
Zugang einer E-Mail: OLG Köln, Urteil vom 5.12.2006, 3 U 167/05
Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie in die Mailbox des Empfängers gelangte. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergibt sich nicht bereits dann, wenn der Absender die Absendung der E-Mail beweisen konnte. Die Absendung allein bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die Nachricht den Erklärungsempfänger bzw. dessen Mailbox tatsächlich erreicht, da es nicht auszuschließen ist, dass die Nachricht, etwa wegen Fehlern in der Datenleitung oder den vom Absender verwendeten Programmen, tatsächlich nicht in die Mailbox des Empfängers gelangt.
Zugang von E-Mails im Geschäftsverkehr: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 7.5.2002, 2 HK O 9431/01
Wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung von Internet-Adressen auftritt und eine E-Mail erhält, ist für den unterbliebenen Zugang der elektronischen Mitteilung beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am Leeren seiner Mailbox mittels eines E-Mail-Client gehindert war. Eine elektronische Erklärung gilt als am Tage des Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten zugegangen. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über, wenn Störungen in seinem Machtbereich auftreten.
Beweiskraft von E-Mail-Verkehr: Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 9.1.2002, 7 Ca 5380/01
Gewechselte E-Mails können zum Beweis dafür herangezogen werden, dass mit der Zahlung einer bestimmten Summe die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein sollen.
Beweiskraft von E-Mail: AG Bonn, Urteil vom 25.10.2001, 3 C 193/01
Der Vorlage von Ausdrucken gewechselter E-Mails kommt - ungeachtet der Frage des Absenders - angesichts der Tatsache, dass der Text der E-Mail möglicherweise später abgeändert worden sein kann, kein Beweiswert zu.
Newsletter per E-Mail - Beweislast für Abo: LG Berlin, 10.8.2000, 16 O 421/00
Der Empfänger eines E-Mail-Newsletters mit Werbeinhalt für ein Internet-Gewinnspiel hat einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Die Beweislast dafür, dass der E-Mail-Empfänger sich in die Newsletter-Liste eingetragen hat, trägt der Veranstalter des Newsletters.
Versand per E-Mail ist keine Verbreitung: OLG München, Urteil vom x.x.2000
Versand von Kinderpornos ist keine Verbreitung im rechtlichen Sinn (nur 5 Empfänger)
E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz: Urteil des LG Braunschweig
Danach ist die Bespitzelung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber auch im Bereich von E-Mail untersagt.
Anmerkung:
Zum Schutz von E-Mail siehe oben. Am Arbeitsplatz wäre wie bei Internet im allgemeinen und auch beim Telefon eine betriebliche Vereinbarung sinnvoll, was erlaubt ist und was nicht.
E-Mail-Überwachung: Urteil des BGH (Schweiz) vom 7. 11. 00, 1P 608/2000
Der E-Mail-Verkehr darf nur unter den gleichen strengen Voraussetzungen überwacht werden wie ein Telefonanschluss. Wie das Bundesgericht in einem neuen Urteil in Erinnerung ruft, bedarf es dafür gestützt auf die kantonalen Strafprozessordnungen eines richterlichen Genehmigungsentscheids.