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Rechtliche Möglichkeiten gegen Spam
Verwaltungsrecht - Zivilrecht - Ausforschung
letzte Änderung 2.4.2006
Verwaltungsrechtliches Vorgehen gegen Spam
Die einfachste Möglichkeit sich gegen Werbe- oder Massen-E-Mails zu wehren, ist eine Anzeige nach § 107 TKG (Zu den Regelungen des TKG)
Grundsätzlich fallen nur die in Österreich begangenen Taten in die
Zuständigkeit
des betreffenden Fernmeldebüros, unabhängig von der Nationalität der Täter
(§ 2 Abs 1 VStG); als Tatort wurde von den Fernmeldebüros früher der Ort der
Versendung angesehen. Nunmehr findet sich eine Regelung in
§ 107 Abs. 6 neu:
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
Allerdings scheitert die tatsächliche Verfolgung schon innerhalb der EU meist an fehlenden Vollstreckungsabkommen mit den Heimatstaaten der Versender.
Da es sich um Ungehorsamsdelikte handelt, genügt für das Verschulden
Fahrlässigkeit.
Der Eintritt eines bestimmten Erfolges (z.B. eine Schädigung,
Verdienstentgang etc.) ist nicht Tatbestandselement und somit auch
nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit.
Anzeigen werden schriftlich, per Fax oder per Email von den zuständigen Fernmeldebüros entgegengenommen:
FB für OÖ. und Salzburg:
FB für Stmk und Kärnten:
FB für Tirol und Vbg:
FB Wien, NÖ und Bgld:
Die Anzeige sollte folgende Dinge enthalten:
- die angezeigte Werbe/Massenmail inklusive des kompletten Headers der Email, nicht bloß der Absender-Email-Adresse (siehe dazu unter Ausforschung)
- weitere wichtige Hinweisen - z.B. dass keine Einwilligung erteilt wurde oder dass eine erteilte Einwilligung widerrufen wurde etc.
- der komplette Name des Anzeigers (nicht etwa wie bei Emails immer wieder vorkommend eine Abkürzung oder Pseudonym) sowie Adresse und Tel.-Nr. für Rückfragen bzw. Zustellung behördlicher Schriftstücke (Zeugenladung)
Zivilrechtliches Vorgehen gegen Spam
Aus § 16 ABGB wird von der Rechtsprechung ein allgemeines Persönlichkeitsrecht auf Achtung des Privatbereiches abgeleitet (OGH 24.2.1998, ÖBl 1998, 298). Dieses Persönlichkeitsrecht bietet absoluten Schutz und kann - nach Abwägung der gegenseitigen Interessen - auch gegen Dritte durchgesetzt werden. Die Judikatur hat (auf der Grundlage des § 1 UWG) im Zusammenhang mit dem Einsatz von "Fernkommunikationstechniken" mehrfach ausgesprochen, dass der Einsatz solcher Techniken ohne die - vorherige - Zustimmung des Adressaten unzulässig ist:
- Die unerbetene telefonische Werbung bei Privatpersonen ist verboten (OGH 8.11.1983, ÖBl 1984, 13, 18.10.1994, ÖBl 1995, 12)
- Auch die Telefax-Werbung ist unzulässig, wenn der Anschlussinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat noch der Werbende nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein Einverständnis voraussetzen konnte (OGH 28.10.1997, JBl 1998, 324)
In gleicher Weise ist davon auszugehen, dass der vom Adressaten nicht gewünschte Einsatz von E-Mails als Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten unzulässig ist.
Die Art der Klage richtet sich danach, ob es sich um eine geschäftliche oder eine private Mail handelt:
- Jemand, der mit dem Spammer im Wettbewerb steht (ein Konkurrent), kann eine Unterlassungsklage nach § 1 UWG einbringen, gestützt auf den Tatbestand "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch".
- Der Empfänger von Spam (privat oder geschäftlich) kann eine Unterlassungsklage auf § 354 ABGB stützen (siehe Entscheidungen).
Die Ausforschung des Spammers
Das Hauptproblem beim Vorgehen gegen Spammer ist meist das Ausforschen des Verursachers. Werbemails weisen häufig gefälschte Absender auf, es ist daher nicht ganz einfach, den Spammer ausfindig zu machen. Schauen Sie sich den Header der Mail an. Eine von den "Received:" lines wird stimmen, naemlich die von Ihrem Mail-Provider produzierte Zeile. Diese wird in aller Regel die ungefaelschte IP-Adresse desjenigen Rechners enthalten, von dem Ihr Provider die Spam-Mail erhalten hat. Die vorgeschalteten Relays werden meist manipuliert sein oder in einem Land liegen, in dem man juristisch nicht ansetzen kann.
Die Informationen im E-Mail-Header
Erläuterungen, wie man den Header einer Mail analysiert und mit welchen Mitteln man unter Umständen mehr herausbekommt, finden Sie unter: E-Mail-Header lesen und verstehen - FAQ von Thomas Hochstein.
- Siehe auch: Thorsten Kleinz, Spam als Waffe. Wie die Wut der User auf Unschuldige umgelenkt wird, 2.11.2002, Artikel bei telepolis.de
Es kann auch hilfreich sein, auf eine Werbemail zu antworten und Interesse zu signalisieren. Dann muss sich derjenige, der dahinter steckt, identifizieren - schließlich will er etwas verkaufen! Allerdings machen Sie Ihre E-Mail-Adresse damit zu einer besonders begehrten.