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Die Zuständigkeit für das Gerichtsverfahren 
und die Zwangsvollstreckung (Exekution)

Einleitung  -  EU/EFTA  -  außerhalb  -  Literatur

letzte Änderung 10.11.2013

Einleitung

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit legen fest, welches Gericht für ein Verfahren zuständig ist. Befinden sich beide Streitparteien im selben Staat, ergibt sich die Zuständigkeit aus den Verfahrensvorschriften dieses Staates; in Österreich finden sich die Zuständigkeitsnormen in der Jurisdiktionsnorm (JN), zum Teil auch in Spezialgesetzen (KSchG).

Befindet sich die Partei, die geklagt werden soll, im Ausland, ist die Situation schwieriger. Hier bestimmt sich die Zuständigkeit zum Teil nach internationalen Normen; im Bereich der EU gilt etwa die EuGVVO, darüber hinaus kommen bilaterale Verträge in Frage. Fehlt es auch an einem solchen, kommt es darauf an, ob das innerstaatliche Recht einen Zuständigkeitstatbestand bereit stellt.

Im Internet stellen sich Zuständigkeitsfragen vor allem beim grenzübergreifenden Geschäftsverkehr, und zwar sowohl B2B als auch B2C, und im Bereich des Immaterialgüterrechtes, wo es durch die weltweite Abrufbarkeit von Websites zu einer unübersehbaren Anzahl möglicher Gerichtsstände kommt.

I4J-Absatztrenner

Internationale Zuständigkeit im Verhältnis zu EU/EFTA-Staaten

a)  EuGVVO (Brüssel I-Verordnung): Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl 2001, L 12/1

Die Verordnung, die am 1.3.2002 in Kraft getreten ist (direkt anwendbares EU-Recht), enthält wichtige Zuständigkeitsbestimmungen und löste in ihrem Anwendungsgebiet (EU-Länder zunächst mit Ausnahme von Dänemark) das EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstandsübereinkommen) und das LGVÜ (Lugano-Übereinkommen) ab.

Die Verordnung bringt verschiedene Klarstellungen gegenüber der vorherigen Rechtslage:

Derzeit liegt ein Vorschlag der Kommission für eine Revision der EuGVVO vor (KOM [2010] 748 endg. vom 14.12.2010.

Links:

b) Im Verhältnis zu Dänemark galt das EuGVÜ zunächst weiter bis 30.6.2007. Seit 1.7.2007 gilt aufgrund eines Parallelabkommens auch in Dänemark die EuGVVO. Das EuGVÜ gilt seither nurmehr für Aruba (aufgrund der von den Niederlanden abgegebenen Erstreckungserklärung) und für die zu Frankreich gehörenden "collectivités territoriales" Saint-Pierre-et-Miquelon und Mayotte.

c) Das LGVÜ (Lugano-Übereinkommen) vom 16.9.1988 galt zunächst noch als Staatsvertrag mit den Nicht-EU-Staaten Schweiz, Norwegen und Island. Am 30.10.2007 unterzeichneten diese drei Lugano-Staaten und die EU eine Neufassung des Übereinkommens, das dieses an die EuGVVO anpasste (LGVÜ 2007). Dieses gilt mittlerweile in allen drei EFTA-Staaten. Damit gehört das LGVÜ 2007 auch zum Rechtsbestand der Gemeinschaft, sodass auch der EuGH zur Auslegung zuständig ist.

Entscheidungsübersichten der Uni Innsbruck:

 

Internationale Zuständigkeit außerhalb EU/EFTA

Wenn eine Klage gegen einen Geschäftspartner außerhalb EU/EFTA eingebracht werden soll, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem innerstaatlichen Recht des angerufenen Staates.  Es ist zunächst zu prüfen, ob bilaterale Abkommen zwischen den Staaten der beteiligten Geschäftspartner bestehen. Dabei gibt es vielfach keine Verbraucherschutzvorschriften. Soweit es ein solches Übereinkommen nicht gibt oder sich daraus keine Zuständigkeit ergibt, sind die Zuständigkeitsvorschriften der österreichischen Jurisdiktionsnorm (JN) anzuwenden. Findet sich darin ein örtlich zuständiges Gericht, ist auch die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben. Allerdings heißt das noch nicht, dass das Urteil eines österreichischen Gerichtes dann im anderen Staat auch vollstreckbar ist. Man sollte sich daher vorher überlegen, ob es nicht sinnvoller ist, entweder im anderen Staat zu klagen oder die Sache ganz zu vergessen.

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Literatur

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