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Entscheidungen zur Zuständigkeit
Einleitung - Entscheidungen Ö - Entscheidungen D
letzte Änderung 10.11.2013
Einleitung
Hier finden Sie Entscheidungen zur (vorwiegend) internationalen Zuständigkeit und zur Frage der Streitanhängigkeit. Die Entscheidungen stehen nicht alle im Zusammenhang mit dem Internet, lassen sich aber durchwegs auf Internet-Sachverhalte übertragen.
Siehe auch die Entscheidungsübersichten der Uni Innsbruck:
Entscheidungen Österreich
Gerichtsstand bei einer Urheberrechtsverletzung: EuGH, Urteil vom 3.10.2013, C-170/12 (Pickney / KDG Mediatech)
EuGVVO Art 5 Nr. 3
Der in Frankreich wohnhafte Kläger macht gegen die österreichische Beklagte vor den französischen Gerichten Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen geltend. Die Werke des Klägers waren von der Beklagten im Auftrag eines britischen Unternehmens auf CD gepresst worden und anschließend vom britischen Unternehmen im Internet - auch in Frankreich - vertrieben worden. Das französische Gericht ersucht den EuGH um Vorabentscheidung zur Zuständigkeitsfrage.
EuGH: Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
Ausrichtung der Werbung durch einmaliges telefonisches Angebot: OGH, Urteil vom 8.5.2013, 6 Ob 14/13x
EuGVVO Art 15
Die österreichische Immobilien-GmbH klagt eine Niederländerin, für die sie eine von dieser geerbte Liegenschaft vermittelt hat. Die beklagte wurde von der Klägerin telefonisch kontaktiert. Die Beklagte wendet die internationale Unzuständigkeit ein wegen der Verwendung einer Website.
Der OGH bejaht die Unzuständigkeit des österreichischen Gerichtes. Die Website war zwar auch auf die Niederlande ausgerichtet (Hinweis auf Standort in NL), die Website war aber für den Vertragsabschluss nicht kausal. Das Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit entstand bereits durch die einmalige telefonische Kontaktaufnahme. Eine singuläre Maßnahme genügt allerdings nur dann, wenn sie unmittelbar kausal für den Vertragsabschluss mit dem konkreten Verbraucher wurde.
Ausrichtung einer steirischen Immobilien-Website: OGH, Beschluss vom 11.4.2013, 1 Ob 37/13t
EuGVVO Art 15
Eine Immobilienmaklerin und Betreiberin zweier Websites mit Sitz in Graz, die auch eine Liegenschaft in Kroatien anbietet, klagt einen Spanier, für den sie eine Liegenschaft in der Steiermark vermittelt hatte. Sie berief sich bezüglich der Zuständigkeit auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes.
Der OGH bejaht die Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes. Der einzige internationale Bezug auf den Websites der Klägerin besteht im Anbot einer kroatischen Liegenschaft. Der angeblich europaweite Bekanntheitsgrad der Südsteiermark und deren Anziehungskraft auf internationale Käufer ist kein hinreichender Anhaltspunkt für ein Ausrichten der Website auf andere EU-Länder. Die vom EuGH geforderten Kriterien sind nicht erfüllt.
Ausrichtung einer deutschen Auto-Website: OGH, Urteil vom 18.10.2012, 4 Ob 172/12s
EuGVVO Art 15
Die österreichische Klägerin fand auf der Website der Beklagten das gesuchte Auto. Kaufvertrag und Übergabe erfolgten in Deutschland. Aufgrund von Mängeln begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises.
Nach einer Vorabentscheidung durch den EuGH (C-190/11) bejaht der OGH die Zuständigkeit. Die Ausrichtung der Website auf Ö ergebe sich durch die Angabe der internationalen Telefonvorwahl und vor allem dadurch, dass die Beklagte vor Kaufabschluss per E-Mail korrespondiert habe in Kenntnis des Umstandes, dass die Klägerin Österreicherin ist, den Kaufvertrag abgeschlossen habe. Dass der Vertrag selbst nicht im Fernabsatz abgeschlossen wurde, schadet nicht.
Ausrichtung einer deutschen Auto-Website: EuGH, 6.9.2012, C-190/11)
EuGVVO Art 15
Die österreichische Klägerin fand auf der Website der Beklagten das gesuchte Auto. Kaufvertrag und Übergabe erfolgten in Deutschland. Aufgrund von Mängeln begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises. Der OGH legt den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
EuGH: Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.
Markenverletzung durch Keyword Advertising: OGH, Beschluss vom 10.7.2012, 4 Ob 82/12f (Wintersteiger III)
EuGVVO Art 5
Die Klägerin vertrieb unter der Marke "WINTERSTEIGER" Servicemaschinen für Ski und Snowboard. Die Beklagte verkaufte in Deutschland Ersatzteile für solche Maschinen, ohne von der Klägerin ermächtigt zu sein. Sie buchte bei Google für google.de, nicht aber für google.at, das AdWord "Wintersteiger", wodurch auf der Suchseite im Anzeigenblock neben der Suchergebnisliste die Anzeige der Beklagten erschien.
Das Erstgericht verneinte die Zuständigkeit und wies den Sicherungsantrag zurück. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. Zwar sei der Umstand, dass die Werbung nur auf google.de geschaltet worden sei, nach Meinung des EuGH nicht relevant, die Klägerin habe aber keine in Österreich eingetretene Rechtsverletzung bescheinigt. Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Aburfbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus. Auch nach Ansicht des BGH könne in solchen Fällen eine Markenrechtsverletzung nur angenommen werden, wenn das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweise. Auch die WIPO-Empfehlungen zur Benutzung von Marken im Internet setzt eine Markenrechtsverletzung im Internet einen "commercial effect" voraus. Als ein Kriterium für die Prüfung wird die länderspezifische TLD genannt, auf der die Markenrechtsverletzung angeblich begangen wurde. Daher könne der OGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach allein die Zugänglichkeit einer markenrechtverletzenden Website eine Markenrechtsverletzung begründe nicht aufrechterhalten. Vielmehr sei zu verlangen, dass sich die Website zumindest auch an inländische Nutzer richtet. Diese Frage ist objektiv zu beurteilen. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist. Dies ist bei einer Werbung auf google.de nicht unbedingt zu erwarten und hätte daher bescheinigt werden müssen.
Markenverletzung durch Keyword Advertising: EuGH, 19.4.2012, C-523/10 (Wintersteiger II)
EuGVVO Art 5
Art 5 Nr 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedsstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Marke eingetragen ist oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können. Dass die Beklagte ihre Online-Werbung lediglich auf google.de schaltete, nicht aber auf google.at, ist für die Beurteilung der Markenverletzung unbeachtlich.
Markenverletzung durch Keyword-Advertising: OGH, Beschluss vom 5.10.2010, 17 Ob8/10s (Wintersteiger)
EuGVVO Art 5
Die Klägerin vertrieb unter der Marke "WINTERSTEIGER" Servicemaschinen für Ski und Snowboard. Die Beklagte verkaufte in Deutschland Ersatzteile für solche Maschinen, ohne von der Klägerin ermächtigt zu sein. Sie buchte bei Google für google.de das AdWord "Wintersteiger".
Der OGH legt dem EuGH verschiedene Fragen zur Zuständigkeit zur Vorabentscheidung vor (EuGH-Entscheidung siehe oben)
Ausrichtung einer tschechischen Disco-Website: OGH, Urteil vom 20.5.2009, 2 Ob 256/08y
EuGVVO Art 15
Der österreichische Kläger wurde in einer tschechischen Diskothek von einem Mitarbeiter des Beklagten verletzt und begehrt Schadenersatz. Zur Zuständigkeit bringt er vor, dass der Beklagte eine weltweit abrufbare Website betreibe, mit der er seine Diskothek bewerbe. Die Beklagte wendet die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. Bringt der Kläger nicht einmal vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht. Im Hinblick darauf, dass von den meisten Einwohnern Österreichs die tschechische Sprache nicht beherrscht wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Inhaber einer ausschließlich in tschechischer Sprache verfassten Homepage seine Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichtet.
Ausrichtung einer Hotelwebsite: OGH, Beschluss vom 26.3.2009, 6 Ob 24/09m
EuGVVO Art 15
Der deutsche Beklagte buchte nach Information auf der Website der österreichischen Klägerin per E-Mail Hotelzimmer. Die Klägerin macht das Entgelt für die Zimmer geltend, der Beklagte wendet die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH unterbricht das Verfahren und legt dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinne von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausreicht, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist.
- OGH-Entscheidung
- EuGH C-585/08 (Schlussanträge der Generalanwältin)
Ausrichtung einer Website - Frachtschiffreise: OGH, Beschluss vom 6.11.2008, 6 Ob 192/08s
EuGVVO Art 15
Der österreichische Kläger buchte bei der deutschen Beklagten als Vermittlerin eine Frachtschiffreise im Mittelmeer. Die Beklagte bietet derartige Reisen auch über ihre Website auf dem österreichischen Markt an. Der Kläger fordert (wegen Mängeln) den Reisepreis zurück, die Beklagte wendet die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein.
Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede, das Rekursgericht wies die Klage zurück.
Der OGH unterbricht das Verfahren und legt dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinne von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausreicht, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist, und ob eine Frachtschiffreise eine Pauschalreise im Sinne des Art 15 Abs. 3 EuGVVO darstellt.
- OGH-Entscheidung
- EuGH C-585/08 (Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.5.2010)
Zuständigkeit bei eBay-Kauf: LG Feldkirch, Urteil vom 21.1.2008, 2 R 18/08z
Der Kläger aus Vorarlberg kaufte über eBay von einem kleingewerblichen Anbieter aus Berlin eine Nähmaschine, wobei er unter einem Pseudonym auftrat und eine Lieferadresse in Deutschland angab. Aufgrund der Mangelhaftigkeit klagte er dann beim BG Dornbirn erbrachte Reparaturkosten ein.
Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.
Das LG gibt dem Rekurs des Klägers Folge und verwirft die Unzuständigkeitseinrede. Der Verbrauchergerichtsstand des Art 16 EuGVVO kommt auch einem Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich zugute, der bei einer Onlineauktion über die Internetplattform eBay von einem Unternehmer mit Sitz in Deutschland eine bewegliche Sache ersteigert hat. Dabei schadet es nicht, dass der Verbraucher als Käufer unter einem nickname auftrat, eine Lieferanschrift unter einem Pseudonym in Deutschland angab, die Sache nach Deutschland geliefert wurde und die Zahlung von Deutschland aus erfolgte. Es kommt auch nicht darauf an, welche Vorstellung der Unternehmer über den Wohnsitz des Verbrauchers hatte, solange er nur seine gewerbliche Tätigkeit iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO auch auf andere Mitgliedsstaaten ausrichtete und keinen die Person bzw den Wohnsitz des Vertragspartners einschränkenden disclaimer setzte.
palettenbörse.com II - Gerichtsstand bei Domaingrabbing: OGH, Beschluss vom 20.3.2007, 17 Ob 2/07d
Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website bestehe, führe nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge, hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trägt die Fortsetzung des Verfahrens auf. Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein. Art. 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schade eingetreten ist oder einzutreten droht.
weinmegastore.de - Zuständigkeit für Urheberrechtsverletzung wegen Ausrichtung der Website: OGH, Beschluss vom 11.8.2005, 4 Ob 98/05y
EuGVVO Art. 5 Z 3
Die österreichische Klägerin betreibt in Innsbruck auch über ihren Internetauftritt einen Großhandel mit Weinzubehör und Geschenkartikeln. Die deutsche Erstbeklagte vertreibt über die von der Zweitbeklagten gehaltenen Domains weinmegastore.de und zigarrenmegastore.de Waren. Im Rahmen einer beabsichtigten Zusammenarbeit stellte die Erstbeklagte im Jahr 2002 61 Katalogbilder, an denen der Klägerin die Werknutzungsrechte zustanden, auf ihre Website. Die Klägerin klagte in Innsbruck auf Unterlassung und Entschädigungszahlung.
Das Erstgericht gab der Klage unter Bejahung der Zuständigkeit statt, das Berufungsgericht bestätigte die Zuständigkeit und verwies die Sache zur weiteren Klärung an die erste Instanz zurück.
Der OGH weist den Revisionsrekurs wegen Unzulässigkeit zurück, weil zwei konforme, die Zuständigkeit bejahende Entscheidungen vorlagen. Er findet an der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Zuständigkeit nach Art. 5 Z 3 EuGVVO gegeben sei, weil sich die Website der Beklagten auch an österreichische Internetnutzer richte, nichts auszusetzen.
palettenbörse.com: OGH, Beschluss vom 5.4.2005, 4 Ob 13/05y
Die Klägerin tritt seit mehr als fünf Jahren unter verschiedenen Domains mit dem Schlagwort "palettenbörse" auf und ist auch Inhaberin der Wortmarke. Der im Ausland wohnende Beklagte hat die Domain "palettenbörse.com" registriert, betreibt aber darunter keinen Dienst und verlangt für die Freigabe der Domain Geld. Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit für die Unterlassungsklage auf Art. 5 Z 3 EuGVVO.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH hebt die Entscheidungen auf und weist das Erstgericht an, das Zustellverfahren einzuleiten. Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.
"innoline.at" - inländische Zuständigkeit bei Wettbewerbsverletzung richtet sich nicht nach Begehungsort: OGH, Beschluss vom 20.3.2004, 4 Ob 59/04m
JN § 83c
Die Beklagte mit Sitz in Vorarlberg vertreibt Magnetfeldgeräte in Österreich. Die Klägerin stützt die Zuständigkeit für die beim HG Wien eingebrachte Klage auf den Ort der wettbewerbswidrigen Handlung nach § 83 c Abs. 3 JN, weil die Beklagte die Geräte über das Internet vertreibe und die Website überall in Österreich abrufbar sei, sodass auch Wien Begehungsort sei.
Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs nicht Folge. Das Internet ist kein Ausland im Sinne des § 83 c Abs. 3 JN. Diese Bestimmung ist auch keine lex specialis zu § 83 c Abs. 1 JN, nach dem bei Klagen u.a. wegen unlauteren Wettbewerbs das Gericht am Sitz des Unternehmens zuständig ist. § 83 c Abs. 3 ist vielmehr nur subsidiär anzuwenden, wenn die beklagte Partei im Inland weder ihren allgemeinen Gerichtsstand noch ihren Aufenthalt hat.
Verbrauchergerichtsstand - Buchung über Website: LG Salzburg, Beschluss vom 28.1.2004, 53 R 13/04z
EuGVVO, Art. 15
Ein österreichischer Hotelier klagt ein deutsches Ehepaar, das über seine Website ein Urlaubsquartier buchte und dann stornierte, auf Bezahlung der Stornogebühr. Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig.
Das LG bestätigt als Rekursgericht diese Entscheidung: Das österreichische Gericht ist unzuständig, da es sich um eine Verbrauchersache nach Art. 15 EuGVVO handelt.
Boss-Zigaretten III - internationale Streitanhängigkeit: OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 58/03p
Die Klägerin ist u.a.Inhaberin der internationalen Marke BOSS für Bekleidung, die Beklagte Inhaberin der jüngeren österreichischen Marke BOSS für Zigaretten. Seit 31.7.2000 ist beim LG Frankfurt eine Unterlassungsklage anhängig, die sich gegen die Verwendung der Marke in und außerhalb Deutschlands bezieht. Am 1.2.2001 brachte die Klägerin beim LG Salzburg eine im wesentlichen gleichlautende Unterlassungsklage ein. Die Beklagte wendete u.a. Streitanhängigkeit ein.
Das Erstgericht wies die Klage zurück, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs keine Folge: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist von einem sehr weiten Streitgegenstandsbegriff (Streitverfahrensgegenstandsbegriff) auszugehen. Es liegt Identität der Streitgegenstände vor, wenn beide Klagen dieselbe "Grundlage" und denselben "Gegenstand" betreffen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass von der Klägerin zuerst in Deutschland und später in Österreich erhobene Unterlassungsklagen mit - bezogen auf das Gebiet Österreichs - gleichem Begehren und daher auch denselben "Gegenstand" betreffend, die sich auf denselben Sachverhalt stützen, denselben Anspruch im Sinn des Art 21 EuGVÜ verfolgen.
Verbrauchergerichtsstand bei Website: LG Feldkirch, Beschluss vom 20.10.2003, 3 R 259/03s
EuGVVO, Art. 15
Die Klägerin ist ein Institut für In-Vitro-Fertilisierung; sie unterhält eine Website, auf der allgemeine Informationen, insbesondere über Therapieformen, enthalten sind. Weiters scheinen dort Informationen auf, welche Unterlagen und Befunde benötigt werden, um "primär bei der klagenden Partei einen Termin zu erhalten". Die Klage beim BG Bregenz stützt sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die Beklagten sind Deutsche, die auf die Klägerin über ihre Website aufmerksam geworden sind. Das BG Bregenz hat sich für zuständig erklärt.
Das LG ändert ab und weist die Klage zurück: Es kommt nach der EuGVVO nur
mehr auf die Ausrichtung der Werbung an; zwischen aktivem und passivem
Verbraucher wird nicht mehr unterschieden, ebenso nicht zwischen aktiver und
passiver Website. Ausgeschlossen sind nur solche Websites, die ersichtlich nicht
auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgelegt sind und bei denen sich der
Betreiber selbst an diesen Ausschluss hält. Dabei ist keine Kausalität zwischen
Websitewerbung und Geschäftsanbahnung erforderlich. Für die Anwendung von
Art. 15 Abs. 1 lit c EuGVVO genügt es vielmehr, dass der Vertragspartner des
Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf irgendeinem Weg auf
einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgerichtet hat und dass es danach "wie auch
immer" zum Vertragsabschluss gekommen ist.
Damit ist die Gerichtsstandsvereinbarung ungültig und das BG Bregenz weder
international noch örtlich zuständig.
"Northland" - internationale Zuständigkeit bei Markenverletzung: OGH, Beschluss vom 8.7.2003, 4 Ob 122/03z
Die österreichische Klägerin vertreibt unter der internationalen Marke "Northland" Bekleidung. Die Erstbeklagte produziert in Italien Damenoberkleidung unter der Marke "Northland" und verkauft diese auch an österreichische Händler.
Das Erstgericht wies die Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung wegen Unzuständigkeit zurück, die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und verwirft die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit: Die Erstbeklagte hat zwar die Marke in Österreich nicht benutzt, haftet aber als Gehilfin der österreichischen Händler und kann daher in Österreich geklagt werden, weil die unerlaubte Handlung im Inland begangen wurde. Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVÜ steht schon seinem klaren Wortlaut nach für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zur Verfügung; er unterscheidet insbesondere nicht danach, worauf die Ansprüche im einzelnen gerichtet sind und welches Rechtsschutzziel sie verfolgen. Daraus folgt, dass im Fall von Markenrechtsverletzungen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Ansprüche im Sinne einer Stufenklage auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus errechnenden angemessenen Entgelts am Gerichtsstand nach Art 5 Z 3 EuGVÜ geltend gemacht werden können. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.
Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 EuGVÜ bei Werbung im Internet: OGH, 12.2.2002, 10 Nd 501/02
Der Kläger bestellte bei der Beklagten mit Sitz in Deutschland über deren Werbung per E-Mail Opernkarten. Nach Stornierung durch die Beklagte verweigerte diese die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Kläger beantragte für die Klage mangels eines inländischen Gerichtsstandes die Bestimmung seines Wohnsitzgerichtes.
Der OGH gibt dem Ordinationsantrag statt. Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Verbraucherklagen die Zuständigkeit, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet erfüllt die Voraussetzung nach lit a).
"Bio-Stein"- keine Streitanhängigkeit wegen deutschem UWG-Verfahren: OGH, Beschluss vom 27.11.2001, 4 Ob 273/01b
Beide Streitteile haben ihren Sitz in Deutschland. Die Klägerin vertreibt seit langem das Reinigungsmittel "Universal-Stein", die Beklagte seit kurzem das ähnlich aufgemachte "Bio-Stein". Die Klägerin brachte beim österreichischen Gericht eine Klage auf Unterlassung wegen einer Vertriebshandlung in Österreich ein, obwohl es in Deutschland wegen eines Verstoßes in Deutschland schon ein (nicht rechtskräftiges) Urteil gab.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag wegen Streitanhängigkeit und Unzuständigkeit zurück, das Berufungsgericht bestätigte dies.
Der OGH hebt das Urteil auf: Bezieht sich ein in der BRD erlassenes Unterlassungsgebot ausschließlich auf ein Verhalten auf dem deutschen Markt, dann besteht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Schaffung eines inhaltsgleichen österreichischen Exekutionstitels zur Verhinderung eines entsprechenden wettbewerbswidrigen Verhaltens in Österreich.
Boss Zigaretten I : OGH, Beschluss vom 29.5.2001, 4 Ob 110/01g
Die Streitteile haben ihren Sitz in Deutschland. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke BOSS. Die Beklagte erzeugt über ein slowenisches Tochterunternehmen, das in Österreich die Marke BOSS für Zigaretten registriert hat, Zigaretten unter dieser Marke und bewirbt diese auf einer Website; vertrieben werden die Zigaretten nur außerhalb des deutschen Sprachraumes. Im deutschen Text dieser Website wird nicht darauf hingewiesen, dass die Zigaretten in Österreich nicht verkauft werden, im englischsprachigen Teil schon. Die Klägerin stützt die Zuständigkeit für die Unterlassungsklage darauf, dass die Website auch in Österreich abrufbar sei.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Inlandsbezug zurück. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge. Da auf der deutschsprachigen Website ein Hinweis fehlt, dass die Zigaretten in Österreich nicht erhältlich sind, richtet sich die Werbung auch an österreichische Internetnutzer, die vor allem im Grenzraum tatsächlich angesprochen werden. Wird mit einer Marke im Internet geworben und richtet sich die Werbung (auch) an österreichische Internetnutzer, so ist jedes österreichische für die Verletzungsklage des Markeninhabers sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig, so dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das "Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Diese Entscheidung ist überholt durch die EuGH-Entscheidung C-523/10 - Wintersteiger II
"cyta.at": OGH vom 30.1.2001, 4 Ob 327/00t
MSchG § 10, § 10a, UWG § 9, EuGVÜ Art. 5
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "Cyta" und führt diese auch in ihrem Firmennamen; sie betreibt ein Einkaufszentrum. 1997 machte der Beklagte im Auftrag des Geschäftsführers der Klägerin Entwürfe für einen Webauftritt, die aber nicht umgesetzt wurden, und registrierte in diesem Zusammenhang auch die Domain. 1999 wollte dann die Klägerin die Domain haben, der Beklagte wollte sie aber nur gegen eine monatliche Lizenzgebühr überlassen. Unter der Domain wurde dann eine Website für die "CYTA Cyber Technologies of America, Cyber Technologies Assoc. International" angekündigt mit dem Geschäftsgebiet Internettechnologie und Softwareprojekte. Der Beklagte ist mit Hauptwohnsitz in Innsbruck gemeldet, lebt aber meist in der Schweiz.
Das Erstgericht LG Innsbruck bejahte seine Zuständigkeit und gab der Unterlassungsklage statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der außerordentlichen Revision Folge und weist die Klage ab. Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens iS markenrechtlicher Bestimmungen. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt, ist der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. Werden Verletzungen von Marken-, Firmen- und Namensrechten oder Wettbewerbsverstöße geltend gemacht, so ist in “.at”-Domainstreitigkeiten mit ausländischen Beklagten aus dem EU/EWR-Raum die örtliche und damit internationale Zuständigkeit des Gerichtes gemäß Art. 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ zu bestimmen. Als Erfolgs- und damit Tatort ist jeder Ort anzusehen, an dem die Homepage unter der streitigen Domain abgerufen werden kann.
Entscheidungen Deutschland u.a.
Griechischer Rechtsanwalt - zum Begriff des Ausrichtens der beruflichen Tätigkeit: BGH, Beschluss vom 17.9.2008, III ZR 71/08
EuGVVO Art 15 Abs. 1 lit c
Der in Deutschland wohnhafte Kläger wollte anlässlich eines Besuches in Griechenland dort eine Eigentumswohnung kaufen. Mit der Abwicklung wurde ein griechischer Rechtsanwalt betraut. Dann überlegte es sich die Verkäuferin anders und der Rechtsanwalt weigerte sich, von der Verkaufsvollmacht Gebrauch zu machen. Darauf klagte der Käufer den Anwalt bei seinem Heimatgericht auf Schadenersatz. Den Verbrauchergerichtsstand begründet er damit, dass der Anwalt auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen, auf einer Immobilienwebsite und auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Griechenland tätiger Rechtsanwalt angeführt sei und dadurch seine Tätigkeit auf die Bundesrepublik ausrichte.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig ab.
Der BGH weist die Revision zurück. Die Zugänglichkeit einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots durch eine solche in seinem Mitgliedsland zugängliche Website bewusst wird, sind nicht ausreichend, um den Kompetenztatbestand des Art 15 Abs. 1 lit c zu erfüllen. Im gegenständlichen Fall hat der Beklagte nicht einmal eine eigene Website betrieben, sondern seine Kontaktadresse wird nur auf Websites Dritter, wenn auch vermutlich mit seiner Zustimmung, bekanntgegeben. Das ist aber weniger als das Unterhalten einer eigenen Website. Darüber hinaus müsste der Verbraucher über die Website in seinem Wohnsitzstaat zum Vertragsabschluss motiviert worden sein, was hier ebenfalls nicht der Fall ist. Art 15 Abs. 1 lit c ist nicht anwendbar, wenn ein Verbrauch auf Auslandreisen zufällig Verträge mit einem Unternehmen abschließt.
Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung: OLG Köln, Urteil vom 24.4.2006, 6 U 145/05
UWG § 4, StGB § 284, EuGVVO Art. 5
Die Beklagten veranstalten Sportwetten im Internet; die Drittbeklagte hat ihren Sitz in Österreich, die beiden anderen in Zypern, wobei fraglich ist, ob im griechischen oder im türkischen Teil. Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.
Das OLG bejaht die internationale Zuständigkeit und bestätigt diese Entscheidung. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort (auch) die Bundesrepublik Deutschland; die Beurteilung richtet sich bei EU-Mitgliedsländern nach Art 5 EuGVVO, ansonsten nach § 14 Abs. 2 UWG. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Während dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen, sondern auch die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen.
hotel-maritime.dk: BGH, Urteil vom 13.10.2004, I ZR 163/02
EuGVÜ Art. 5
Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art 5 Z 3 EuGVÜ reicht es aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist. Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen im Sinne von § 14 Abs 2 Nr 2 dMarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.
Yahoo an französisches Recht gebunden: United States Court of Appeals for the ninth Circuit, Urteil vom 23.8.2004, No. 01-17424, D.C.No. CV-00-21275-JF
Ein französisches Gericht hatte den amerikanischen Internet-Portal-Betreiber
Yahoo über Antrag antifaschistischer Organisationen in einer einstweiligen
Verfügung aufgetragen, den Zugang zu Auktionen von Nazi-Utensilien und
Nazi-Diskussionen zu blockieren. Die französiche Yahoo-Tochterfirma kam dem nur
teilweise nach (die Inhalte waren teilweise auch in Frankreich weiter über die
Website der amerikanischen Muttergesellschaft zugänglich). Yahoo klagte bei
einem kalifornischen Gericht auf Feststellung, dass die Anordnung des
französischen Gerichtes in Amerika nicht vollstreckbar ist. Das Gericht
entschied, dass Internet-Inhalte amerikanischer Firmen durch den ersten
Verfassungszusatz geschützt seien und die Anordnung des französischen Gerichtes
eine Einschränkung der Meinungsfreiheit darstelle und daher in Amerika nicht in
Vollzug gesetzt werden könne.
Das kalifornische Berufungsgericht hob das Urteil auf. Da Yahoo mit der
international zugänglichen Veröffentlichung seiner Internet-Inhalte Geld
verdiene, könne sich das Unternehmen nicht bei Verstößen gegen Gesetze anderer
Staaten vor deren Klagen abschirmen. Der District Court war nicht für die Klage
gegen die französischen Organisationen zuständig.
Ausländische Gewinnzusage: OLG Köln, Urteil vom 16.12.2002, 16 U 54/02
EuGVVO, Art. 5
Verspricht ein Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland einen Gewinn, so ist (auch) das Gericht am Wohnsitz des inländischen Empfängers zur Entscheidung zuständig. Eine Gewinnmitteilung ist aber als unlautere, wettbewerbsrechtlich unzulässige und mithin deliktsähnliche Maßnahme der Vertragsanbahnung dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. EuGVÜ zuzuordnen und nicht dem Gerichtsort des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO bzw. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bzw. zum Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO bzw. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 EuGVÜ.
Begehungsort bei Internet-Werbung: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 7.11.2002, 3 U 122/02
Wird eine Werbung für ein Warenangebot unter anderem auch im Internet verbreitet, so wird die örtliche Zuständigkeit dadurch begründet, dass sich die Internet-Werbung auf potentielle Kunden in dem betreffenden Ort auswirken kann. Dies trifft beim Angebot von Waren im Internet - im Gegensatz zu regional angebotenen Dienstleistungen - im Regelfall zu.
"hotel-maritime.dk": Hanseatisches OLG, Urteil vom 2.5.2002, 3 U 312/01
Ein ausländischer Hotelbetreiber, der über die dänische Domain "hotel-maritime.dk" Hotelleistungen in Dänemark anbietet, verletzt dadurch nicht das deutsche Kennzeichenrecht an dem Zeichen "Maritim" für Hotelbetriebe? Ort der unerlaubten Handlung ist bei Kennzeichenverletzungen durch das Internet jeder Ort, an dem die Internet-Domain abgerufen werden kann. Die bloße Empfangsmöglichkeit ausländischer Inhalte mit inländischem Kennzeichenbezug ist, insbesondere bei Zeichenbenutzungen im Internet, die im Ausland veranlasst worden sind, nicht ausreichend, es muss vielmehr ein darüber hinausgehender besonderer Inlandsbezug gegeben sein.
Gerichtsstand für Wettbewerbsverstöße im Internet: Urteil des Hanseatischen OLG Bremen vom 17.2.2000, 2 U 139/99.
Der Verletzungsort für unerlaubte Handlungen im Internet ist auf solche Gebiete zu beschränken, in denen sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken sollte; die Auffassung, wonach der Erfolgsort überall sei, da das Internet weltweit abrufbar ist, führt zu einer Sinnentleerung des § 32 ZPO, da es - unter Zugrundelegung dieser Ansicht - in Fällen der vorliegenden Art an der in § 32 ZPO vorausgesetzten räumlichen Bestimmbarkeit des besonderen Gerichtsstands fehlen würde.
"intershopping.com": Endurteil des Landgerichtes München vom 21.September 1999 - Az: 9HK 0 12244/99
Zuständigkeit des deutschen Gerichtes trotz Sitz der Beklagten in den Niederlanden; Anwendung deutschen Rechts.
Internet: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei
ausländischem Server: Urteil des LG Karlsruhe vom 23.11.1998, 10 O 286/98,
NJW-COR 1999, 171
Bei Rechtsverstößen, die von einer Internetseite eines deutschen
Unternehmens ausgehen (z.B. Wettbewerbsverstöße), ist auch dann deutsches Recht
anwendbar, wenn der Server, auf dem die Internetseite abgelegt ist, seinen
Standort im Ausland hat. Unabhängig davon sind deutsche Gerichte örtlich
zuständig, wenn der rechtsverletzende Inhalt der Homepage bestimmungsgemäß in
Deutschland abrufbar ist.
Zuständigkeit am Ort des Empfangscomputers: LG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 16 O 320/98
hier E-Mail-Werbung
"Viagra": Landgericht Essen, Urteil vom 15. Juli 1998, 44 0 110/98
Verstoß gegen § 1 UWG wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbe- und das Arzneimittelgesetz; auch die Werbung im Internet stellt eine Wettbewerbshandlung dar; Begehungsort ist jeder Ort, an dem auf den Kunden eingewirkt wird; auf den Standort des Servers (hier Amerika) kommt es dabei nicht an.
Zuständigkeit für Schmähkritik: LG München I vom 17.10.1996
Jedes Zivilgericht in Deutschland ist für Schmähkritik örtlich zuständig, da aufgrund der Verbreitung auch eine Verletzungshandlung am jeweiligen Gerichtsort gegeben ist, MMR 1998, 448.