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Mediengesetz - Begriffe und Rechtsfolgen
Begriffsübersicht - Medium - elektronisches Medium - periodisches elektronisches Medium - wiederkehrendes elektronisches Medium - Medieninhaber - Herausgeber - grundlegende Richtung - Gegendarstellung
letzte Änderung 1.7.2005
Das Mediengesetz definiert bestimmte Tätigkeiten und verbindet damit unterschiedliche Rechtsfolgen. Diese Begriffe sind teilweise sehr ähnlich und damit leicht verwechselbar. Es werden daher hier die für das Internet wichtigsten dargestellt.
Begriffsübersicht
Medium | elektronisches Medium | periodisch | Rundfunk Z 5a lit.a | |
Website Z 5a lit b | meinungsbeeinfl | |||
nicht meinungsb. | ||||
Newsletter Z 5a lit c | ||||
nicht period. | "Massen-E-Mail" | |||
Medienwerk | periodisch | Druckwerk | ||
sonst. körperl. Medien | ||||
nicht period. | Druckwerk | |||
sonst. körperl. Medien |
Das Medium
Das Mediengesetz geht von einem sehr weiten Medienbegriff aus. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 versteht man darunter jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung. Folgende Elemente sind daher wesentlich und müssen kumulativ (alle zusammen) vorliegen:
- Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen
- Gedanklicher Inhalt
- Transport durch Wort, Schrift, Ton oder Bild
- an größeren Personenkreis gerichtet
- Verbreitung im Weg der Massenherstellung oder Massenverbreitung
Der größere Personenkreis ist zahlenmäßig nicht bestimmt, es wird aber in den erläuternden Bemerkungen ausdrücklich die bisher in der Judikatur geltende Untergrenze erwähnt. Diese Grenze wurde von den Gerichten im Laufe der Zeit immer niedriger angesetzt. Ging man ursprünglich von 50 Empfängern aus, wurden vom OLG Wien auch 10 (zehn) Exemplare bereits als ausreichend dafür angesehen, dass man von einer Verbreitung an einen "größeren Personenkreis" sprechen kann und damit ein Medium vorliegt (12.1.1998, 18 Bs 343/97, MR 1998/1, 9). Damit hat sich die Judikatur bereits sehr weit vom landläufigen Massenbegriff entfernt. Der Gesetzgeber hat es leider verabsäumt, hier im Interesse der Rechtssicherheit eine eindeutige Grenze festzulegen.
Rechtsfolgen
Liegt ein "Medium" vor, ohne dass die Voraussetzungen an ein periodisches Medium (Z 2) oder ein Medienwerk (Z 3) erfüllt wären, gelten nur die Bestimmungen der § 6 bis § 8a (Entschädigung) und § 23 (verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren).
Kritik
Schon die Begriffe "Massenherstellung" und "Massenverbreitung" machen deutlich, dass der historische Gesetzgeber primär auflagenstarke Zeitungen im Auge hatte und nicht einen aufgebrachten Bürger, der einen Brief in 10 Kopien an Politiker verschickt. Die völlige Verdrehung des Wortes "Masse" hat aber nicht der Novellengesetzgeber des Jahres 2005 zu vertreten, sondern die Gerichtsbarkeit, die schon immer ein gewisses Problem mit den Medien hatte. Der Gesetzgeber hat es aber in Kenntnis der Judikatur verabsäumt, hier korrigierend einzugreifen. Damit trägt letztlich der jetzige Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass in Österreich auch der bloß einmalige Versender einer E-Mail an 10 Personen zum Medieninhaber und Österreich insgesamt ein Volk von Medieninhabern wird. Das ist völlig überzogen und es bestand hiefür auch überhaupt keine Notwendigkeit.
Insbesondere ist zu dabei zu bedenken, dass die strengen Haftungsbestimmungen des Mediengesetzes ein Gegengewicht zur Medienmacht (Macht der veröffentlichten Meinung) darstellen sollen. Dies ist bei auflagenstarken Zeitungskonzernen sicher gerechtfertigt, bei einer kleinen Website oder einer E-Mail an 10 Personen ist die "Medienmacht" gleich Null.
Es besteht auch keinerlei zusätzliches Schutzbedürfnis des durch eine negative Berichterstattung Betroffenen. Der Website-Betreiber und der E-Mail-Versender haftet ohnedies persönlich bei Verschulden. Eine weitergehende Haftung, wie sie bei Zeitungsunternehmen sinnvoll ist, wo ein Verschuldensnachweis schwer zu führen ist, ist nicht notwendig. Auch die Ausforschung des Täters ist durch die bereits bestehenden, diversen Auskunftspflichten sichergestellt.
Es gibt (grob geschätzt) 500.000 Websites in Österreich, davon stammen vielleicht 50 von Medienunternehmen. Die Gesetzesverfasser dürften aber nur diese 50 im Auge gehabt haben (vor allem hat man sich auch an der bisherigen Judikatur orientiert, die natürlich immer Medienunternehmen betroffen hat), für die die Regelungen auch angemessen sind, aber die restlichen 450.000 Betreiber müssen nun damit leben.
Einschränkende Auslegung geboten
Es erscheint mir jedenfalls nicht angebracht, bei der Voraussetzung des "größeren Personenkreises" auch den privaten Personenkreis (Familie, Verwandte, Freunde) mitzuzählen, weil das Mediengesetz (ohne dies konkret zu erwähnen) von einer öffentlichen Verbreitung ausgeht und nicht die Privatsphäre zum Ziel hat. Das Mediengesetz greift nicht in die Privatsphäre ein. Hier bietet sich an, den Öffentlichkeitsbegriff des Urheberrechtes heranzuziehen. Damit würden wenigstens die beliebten Rund-Mails im Freundes- und Kollegenkreis oder bloße Geburtstagseinladungen aus dem Mediengesetz herausfallen (ansonsten könnte es passieren, dass das Mediengericht plötzlich zum Nebenkriegsschauplatz für Scheidungsverfahren wird).
Das elektronische Medium
§ 1 Abs. 1 Z 5a definiert das "periodische elektronische Medium", eine Definition des "elektronischen Mediums" findet sich im Mediengesetz nicht; sie ergibt sich aber indirekt aus der Ziffer 1. Das Gegenteil sind Medienwerke (Z 3); das sind körperliche Medienstücke (Zeitungen, Plakate, Bücher, Schallplatten, CDs, Videofilme, DVDs). Im Internetbereich geht es nur um elektronischen Medien.
Bereits eine einzige E-Mail an mindestens 10 Empfänger ist nach der bisherigen strengen Judikaturlinie ein (elektronisches) Medium (allerdings noch kein periodisches Medium). Auch hier gilt das oben Gesagte bezüglich des privaten Personenkreises. Eine E-Mail, die nur an Verwandte und Freunde geschickt wird, sollte vom Mediengesetz verschont bleiben.
Website
Bei der Website ist klar, dass jede normale Website diese Voraussetzungen erfüllt; sie dient der Massenverbreitung von Information. Jede Website ist nach der Intention des Gesetzgebers zugleich ein periodisches elektronisches Medium (siehe unten). Fraglich ist die Qualifikation als Medium bei einigen Sonderfällen:
- zugangsbeschränkte Sites: Hier kommt es wohl auf die Zahl
der Zutrittsberechtigten an, wobei wiederum die Zahl 10 relevant sein
dürfte. Auf obige Ausführungen zum privaten Personenkreis wird
verwiesen. Haben zu einer Website nur Verwandte und Freunde Zugang,
fehlt es bereits am Medienbegriff.
- reine Weiterleitungsseiten: Hier wird überhaupt kein
Inhalt verbreitet, sondern nur der Zugang zu einer anderen Seite, die
allenfalls diese Funktion erfüllt, vermittelt. Der bloße Vermittler wird
aber vom Mediengesetz nicht erfasst.
- Platzhalterseiten: Hier wird in der Regel kein Inhalt vermittelt, außer der Ankündigung, dass hier in Zukunft eine Website entsteht. Ähnlich wie bei Plakaten für Veranstaltungsankündigungen wird man hier von einem (elektronischen) Medium ausgehen müssen.
Rechtsfolgen
Liegt ein "elektronisches Medium" vor, ohne dass die Voraussetzungen an ein periodisches elektronisches Medium (Z 5a) erfüllt wären, gelten nur die Bestimmungen der § 6 bis § 8a (Entschädigungszahlung) und § 23 (verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren).
Das periodische elektronische Medium
Unter diesem Begriff werden erfasst:
- die Rundfunkdienste (Rundfunk, Fernsehen, Teletext)
- die Abrufdienste des Internet (Website, FTP-Verzeichnisse,
Newsforen, Faxabruf, Online-Leserbriefe, Web-Visitenkarten, Blogs,
Online-Fotoalben, Video on Demand)
- die mindestens 4 mal jährlich wiederkehrenden Push-Dienste (E-Mail, SMS, Handydienste wie "Friendfinder", Navigationsdienste); bei diesen ist aber zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen Sonderfall der periodischen elektronischen Medien handelt, für die eigene Rechtsfolgen gelten (z.B. Impressumpflicht). Diese werden als "wiederkehrende elektronische Medien" bezeichnet.
Tauschbörsen
Die weite Definition bei den Abrufdiensten führt dazu, dass jeder, der einen Inhalt, der die Anforderungen an ein Medium erfüllt, ins Internet stellt, zum Inhaber eines elektronischen Mediums wird. Das dürfte auch für den Anbieter von Musik im Rahmen einer Tauschbörse gelten, der somit unter die Offenlegungspflicht fiele. Ob diese Auswirkung auf den Bereich des Urheberrechtes gewollt oder zufällig ist, geht aus den Gesetzeserläuterungen nicht hervor.
Rechtsfolgen
Bei den Rechtsfolgen unterscheidet man zwischen
- meinungsbeeinflussende Websites: Websites, die einen über die
Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des
Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet
ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (§
21 und § 25 Abs. 5).
In den Erläuterungen werden diese auch als "große Websites" bezeichnet,
was einigermaßen verwirrend und völlig unpassend ist.
- nicht meinungsbeeinflussende Websites: solche, die diesen Informationsgehalt nicht aufweisen, in den Erläuterungen als "kleine Websites" bezeichnet.
Bei dieser Unterteilung fällt zunächst auf, dass hier nur von Websites die Rede ist. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass diese Unterscheidung für alle Abrufdienste gilt und hier der Begriff "Website" nur als Synonym für diese Dienste verwendet wird (siehe auch den Klammerausdruck in Z 5a lit b).
Der Unterschied: Für die meinungsbildenden Websites gilt das gesamte Mediengesetz, für die nicht meinungsbildenden gilt das Gegendarstellungsrecht (§§ 9 bis 20) zur Gänze nicht und die Offenlegungspflicht (§ 25 Abs. 5) zum Teil nicht.
- Zum Problem der Abgrenzung siehe
Gedacht ist diese Einschränkung dazu, dass die "gewöhnlichen" Websitebetreiber, und in der Folge die Gerichte (das zweite dürfte der eigentliche Grund sein) nicht mit einer Flut von Gegendarstellungsansprüchen überschwemmt werden. Ausdrücklich heißt es in den Erläuterungen zu § 21, dass "diese Websites den medienrechtlichen Aufwand nicht rechtfertigten". In der Praxis bringt diese Einschränkung den dadurch Priviliegierten keine spürbaren Vorteile: Beteiligungsverhältnisse gibt es beim typischen Website-Betreiber keine und die Bekanntgabe der grundlegenden Richtung tut niemandem weh.
Kritik
- Siehe Artikel "Das Anti-Web-Gesetz"
Das wiederkehrende elektronische Medium
Unter diesen Begriff fallen wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitete Medien. Der Hauptanwendungsfall dürfte der Newsletter sein, genauso gilt dies aber auch für SMS oder den weiten, noch gar nicht absehbaren Markt der Push-Dienste für die mobile Kommunikation.
Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen sind weitgehend ident mit denen der periodischen elektronischen Medien bis auf eine Ausnahme: Für diese Kategorie gilt auch die Impressumpflicht nach § 24.
Der Medieninhaber
Der Begriff des Medieninhabers ist der zentrale Begriff des Mediengesetzes, an den die meisten Rechtsfolgen, etwa auch die Impressum- und Offenlegungspflicht, anknüpfen. Er ist derjenige, der im Falle des Falles den Kopf hinhalten muss; er ist im Medienprozess der Antragsgegner (Beklagte) und im Falle einer Verurteilung der Zahlungspflichtige.
Medieninhaber ist im Online-Bereich, wer
- die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Mediums besorgt und
- dessen Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt oder veranlasst.
Mit der Besorgung der inhaltlichen Gestaltung ist jene Person gemeint, der die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für die verbreiteten Inhalte zukommt und nicht der einzelne Redakteur oder Verfasser eines Textes. Medieninhaber ist nach der neuen Definition nicht mehr zwingend ein Unternehmen, sondern kann eine natürliche Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen oder eine juristische Person sein.
Leider ist auch diese Verantwortlichkeit im elektronischen Netz durch die vielfachen Verknüpfungen mit fremden Inhalten nicht so klar abgegrenzt, wie sich der Gesetzgeber das offensichtlich vorgestellt hat. Im Printbereich ist diese Abgrenzung rein physisch vorgegeben: Der Verleger ist für seine Zeitung verantwortlich. Bei einer Standard-Website mag das auch noch zutreffen, aber bei den diversen Online-Foren ist das schon schwieriger. Gleichzeitig besteht hier auch ein gewisser Gestaltungsspielraum. Wer nicht selbst namentlich im Web auftreten möchte, kann sich unter den Schutz einer Community begeben, die dann allerdings, damit sie rechtlich Medieninhaberstatus erlangt, auch die Letztverantwortung übernehmen muss.
Der Herausgeber
Herausgeber eines Mediums ist, wer die grundlegende Richtung vorgibt (§ 1 Abs. 1 Z 9). Bei Online-Medien fällt der Herausgeber meist mit dem Medieninhaber zusammen. Der Herausgeber muss im Rahmen des Impressums mit Namen und Anschrift angegeben werden (§ 24 Abs. 3), nicht jedoch bei der Offenlegung. Das bedeutet, dass er im Online-Bereich beim Newsletter aufscheinen muss, aber nicht bei der Website.
Kritik:
Verständlich ist diese Regelung nicht. Relevant ist der Herausgeber im Bereich der Offenlegung, weil er die grundlegende Richtung vorgibt. Dort muss er aber nicht "offengelegt" werden, der Medienkonsument erfährt also nicht, wer die grundlegende Richtung vorgibt. Dafür ist er im Impressum anzugeben, das es bei der Website gar nicht gibt und für dessen Zweck diese Angabe auch nicht benötigt wird.
Die grundlegende Richtung
Die Angabe der grundlegenden Richtung ist Bestandteil der Offenlegungspflicht nach § 25. Die Veröffentlichung der grundlegenden Richtung soll sowohl den Interessen der Medienmitarbeiter als auch den Interessen der Medienkonsumenten dienen. Sie ist mehr als die parteipolitische Ausrichtung und bezieht auch die weltanschauliche, moralische, wirtschaftliche, konfessionelle, künstlerische oder wissenschaftliche Grundhaltung mit ein. Jedenfalls dazu gehört die im weitesten Sinn politische Standortbestimmung.
Aus dem Umstand, dass es "grundlegende" Richtung heißt, kann man schließen, dass nur eine grundsätzliche Angabe notwendig ist und keine Details. Weiters muss man davon ausgehen, dass nur solche Dinge relevant sind, die die öffentliche Meinung in relevanter Weise beeinflussen können.
Häufig anzutreffende Formulierungen sind:
- Die Förderung des/der .....
- Unabhängiges Nachrichtenmagazin
- Juristisches Diskussionsforum
- Wahrung der Interessen des/der .....
Eine weitere Ausschmückung ist zulässig, aber nicht notwendig.
Die Gegendarstellung
Jede durch eine Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium, es sei denn, dass die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Die näheren Voraussetzungen und das Verfahren ist in den §§ 9 ff geregelt. Die Gegendarstellungspflicht gilt für Websites und wiederkehrende elektronische Medien; bei den Websites ist sie aber durch § 21 eingeschränkt auf "meinungsbeeinflussende" Websites.