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Entscheidungen - Sonstiges
letzte Änderung 21.6.2007
Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen des ASP-Vertrages: BGH, Urteil vom 15.11.2006, XII ZR 120/04
BGB § 535
Die Beklagte wendet gegen die Entgeltforderung der Klägerin ein, dass die mit dem ASP-Server zur Verfügung gestellte Software mangelhaft gewesen sei. Das Erstgericht gab der Zahlungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Auf den ASP-Vertrag sei, soweit er auf entgeltliche Überlassung von Standardsoftware gerichtet sei, Mietvertragsrecht anzuwenden; daran ändert auch eine vereinbarte Programmpflege nichts. Als typische Leistung steht beim ASP-Vertrag danach die Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten. Eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist als bewegliche Sache anzusehen, auf die, je nach Überlassungsform, Miet- oder Kaufrecht anzuwenden ist. Der Mietvertrag setzt keine Besitzverschaffung, sondern lediglich eine Gebrauchsüberlassung voraus; hiefür genügt auch ein Onlinezugang. Auch die Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten ist mietvertraglich zu qualifizieren. Insgesamt handelt es sich beim ASP-Vertrag um einen zusammengesetzten Vertrag, bei dem jeder Vertragsteil nach dem Recht des auf ihn zutreffenden Vertragstypus zu beurteilen ist. Allerdings obliegt nach der Überlassung der Mietsache den Mieter die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln. Von einer nicht vollständigen Erbringung der Leistung wäre nur auszugehen, wenn die Klägerin die geschuldete Einweisung nicht erbracht hätte. Dazu fehlt es bisher an Feststellungen.
Virtuelles Hausrecht des Forenbetreibers: LG München, Urteil vom 25.10.2006, 30 O 11973/05
Der Heise-Verlag forderte von einem Nutzer seines Forums, der bereits mehrfach wegen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen ausgeschlossen worden war, sich aber immer wieder unter anderem Namen registriert hatte, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Kosten der Abmahnung.
Das Gericht gab der Klage statt. Bei der Anmeldung zu einem Internetforum wird ein Vertrag geschlossen. Dem Betreiber eines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu, auf dessen Grundlage er Nutzer von der weiteren Teilnahme ausschließen kann. Dieses virtuelle Hausrecht gründet sich auf das Eigentumsrecht des Betreibers an der Hardware, auf der die Beiträge der Forenteilnehmer gespeichert sind, zum anderen auf die Tatsache, dass der Forenbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträge anderer zu haften. Dem muss das Recht gegenüberstehen, Beiträge löschen zu dürfen oder anderen den Zugang sperren zu können.
Rechtsnatur des Access-Provider-Vertrags: BGH, Beschluss vom 23.3.2005, III ZR 338/04
Der Access-Provider-Vertrag ist schwerpunktmäßig ein Dienstvertrag mit Tendenz zur Verselbständigung des Vertragstyps und werkvertraglicher Komponente und weniger ein Mietvertrag.
Schadenersatz bei Verzögerung der Domainregistrierung: LG Görlitz, Urteil vom 31.8.2004
Wird ein Provider mit der Einrichtung und Registrierung einer Domain beauftragt und sagt der Provider zu, dass der Account in der Regel innerhalb eines Arbeitstages freigeschaltet wird, kann dies ein Durchschnittskunde nur so auffassen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die gewünschte Domain auch zur Verfügung steht. Wird die Domain durch eine verzögerte Bearbeitung des Providers zwischenzeitlich von einem Dritten registriert, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst auch diejenigen Kosten, die für den Rückerwerb der gewünschten Domain erforderlich sind.
Kündigungsrecht für Internet-Provider: OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2003, 2 U 504/03
Eine Vertragsklausel, nach der der Internet-Provider einen Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Internet-Zugangs mit Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen kann, der Kunde aber nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Mindestlaufzeit, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da die in der unterschiedlichen Dauer der Vertragsbindung zum Ausdruck kommende Ungleichbehandlung der Vertragspartner gegen Treu und Glauben verstößt.
"ritter.de"- Freigabe von Kunden-Domain: OLG München, Urteil vom 5.12.2002, 6 U 5770/01
Im Falle einer Kündigung sind Provider auch dann zur Freigabe der Webadresse verpflichtet, wenn nicht der Kunde, sondern der Provider bei der Vergabestelle Denic als Inhaber eingetragen ist.
Schadensersatz wegen Abschaltung vom Netz: AG Charlottenburg, 11.1.2002, 208 C 192/01
Ein Webhosting-Vertrag ist nach Mietrecht zu beurteilen. Die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte stellt einen Mangel (§ 536 BGB) der Mietsache dar. Eine anfängliche Garantiehaftung für die Nichtabrufbarkeit der Inhalte scheidet dann aus, wenn die Nichtabrufbarkeit durch einen massiven Anstieg von Zugriffen potentieller Kunden aufgrund einer Veröffentlichung der Internet-Adresse in einer auflagenstarken Zeitschrift verursacht worden ist.