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Entscheidungen aus Deutschland u.a.
letzte Änderung 7.4.2008
Vorratsdatenspeicherung: BVerfG, Beschluss vom 11.3.2008, 1 BvR 256/08
TKG § 113a, § 113b
Acht Bürger erhoben Verfassungsbeschwerde gegen die mit 1.1.2008 eingeführte Vorratsdatenspeicherung und beantragen, die Vorratsdatenspeicherung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Beschwerde außer Kraft zu setzen.
Das BVerfG lässt die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.
Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz NRW: BVerfG, Urteil vom 27.2.2008, 1 BvR 370/07
Eine Journalistin, ein Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und drei Rechtsanwälte erhoben Beschwerde gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bezüglich Online-Durchsuchung von Computern und zur Aufklärung des Internets.
Das Bundesverfassungsgericht gibt der Beschwerde statt und erklärt Teile des Gesetzes für verfassungswidrig und nichtig.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden.
Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt ebenfalls die Verfassung und ist nichtig. Das heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Nimmt der Staat im Internet dagegen öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.
Verschlüsselte E-Mails: BGH, Beschluss vom 18.10.2007, StB 34/07
StGB § 129
Der Generalbundesanwalt wendet sich gegen einen Enhaftungsbeschluss in einem
Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der "militanten gruppe".
Der BGH gibt dem Rechtsmittel keine Folge. Alleine die Tatsache, dass
Beschuldigte über verschlüsselte E-Mail-Nachrichten miteinander kommunizieren
und verschlüsselte Nachrichten in den Entwurfsordnern ihrer E-Mail-Accounts
ablegen, ist kein Beleg oder hinreichendes Indiz für die Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung.
Online-Durchsuchung: BGH, Beschluss vom 31.1.2007, StB 18/06
StPO § 102
Der Generalbundesanwalt führte gegen den Beschuldigten und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Er beantragte beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, die Durchsuchung des von dem Beschuldigten benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien, und deren Beschlagnahme anzuordnen und den Ermittlungsbehörden zur verdeckten Ausführung dieser Maßnahme zu gestatten, ein hierfür konzipiertes Computerprogramm dem Beschuldigten zur Installation zuzuspielen, um die auf den Speichermedien des Computers abgelegten Dateien zu kopieren und zum Zwecke der Durchsicht an die Ermittlungsbehörden zu übertragen (verdeckte Online-Durchsuchung). Nach dem Ermittlungsstand lag es nahe, dass auf dem Computer verfahrensrelevante Informationen abgespeichert sind. Der Ermittlungsrichter lehnte den Antrag ab.
Der BGH weist die Beschwerde ab. Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.
Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung: OLG Köln, Urteil vom 24.4.2006, 6 U 145/05
UWG § 4, StGB § 284, EuGVVO Art. 5
Die Beklagten veranstalten Sportwetten im Internet; die Drittbeklagte hat ihren Sitz in Österreich, die beiden anderen in Zypern, wobei fraglich ist, ob im griechischen oder im türkischen Teil. Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.
Das OLG bejaht die internationale Zuständigkeit und bestätigt diese Entscheidung. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort (auch) die Bundesrepublik Deutschland; die Beurteilung richtet sich bei EU-Mitgliedsländern nach Art 5 EuGVVO, ansonsten nach § 14 Abs. 2 UWG. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Während dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen, sondern auch die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen.
Online-Demonstration: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.5.2006, 1 Ss 319/05
Andreas-Thomas. V. hatte zu einer Online-Demonstration gegen die Lufthansa in der Form aufgerufen, dass die Server der Lufthansa durch spezielle Software blockiert werden sollten. Obwohl sich 13.000 Internetnutzer an der Aktion beteiligten, war der Erfolg fraglich. Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Aufruf zur Nötigung. Das AG Frankfurt verurteilte den Aktivisten.
Das OLG hob das Urteil auf und sprach ihn frei. Die Online-Demonstration sei keine Form von Gewalt gewesen, sondern habe auf Meinungsbeeinflussung gezielt.
Speicherung von Verbindungsdaten: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 2.3.2006, 2 BvR 2099/04
GG Art. 2, Art. 10, StPO § 94
Dem Verfahren liegt die Verfassungsbeschwerde einer Richterin zugrunde, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachtes der Verletzung von Dienstgeheimnissen wendet. Bei der Durchsuchung wurden Kommunikationsverbindungsdaten auf dem PC und dem Handy der Richterin ermittelt, um Nachweise für Kontakte mit einem Reporter zu finden.
Das Gericht stellt Grundrechtsverletzungen fest. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -). Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.
Altersverifikationssysteme: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.5.2005, I-20 U 143/04
StGB § 184, UWG § 4
Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (= § 184 c StGB n.F.) liegt dann nicht vor bzw. ein "Sicherstellen" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV liegt dann vor, wenn zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen eine "effektive Barriere" besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein System, das die Eingabe von Personalausweisnummer/Reisepassnummer in Verbindung mit Eingabe von Postleitzahl des Ausstellungsortes und Auslösung des Zahlungsvorganges durch Eingabe von Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditkartennummer vorsieht, bietet in diesem Sinne keine hinreichende Barriere, da vielfältige Umgehungsmöglichkeiten bestehen. Die Mitwirkung an einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV, § 184 c StGB im Falle des Einsatzes eines Altersverifikationssystems auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt ist als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen, da die genannten Normen auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Handybeschlagnahme: BVerfG, Beschluss vom 4.2.2005, 2 BvR 308/04
Im Fall einer Handy-Beschlagnahme dürfen die auf der Sim-Card des Handys gespeicherten Daten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 100g und 100h StPO ausgewertet werden, da die Daten unter das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG fallen. Es muss daher einerseits um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung gehen und andererseits ein richterlicher Beschluss vorliegen.
Jugendschutz im Internet muss effektiv sein: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.2.2004, III-5 Ss 143/03
Um Kinder und Jugendliche vom Besuch von Erotik-Websites abzuhalten, reicht es nicht aus, vor dem Zugang die Personalausweis- oder Kreditkartennummer abzufragen und die Einwahl über einen kostenpflichtigen Dialer durchzuführen. Mit diesem Urteil wurde das Urteil des LG, das mit einem Freispruch geendet hatte, aufgehoben.
LG Düsseldorf, Urteil vom 31.1.2003 XXXI 34/02
Die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist gemäß § 3 Abs. 2 GjS erlaubt, wenn das Internetangebot mit einem durch anonyme Abfrage der Personalausweisnummer versehenen technischen Schutz ausgestattet ist und das Angebot dazu kostenpflichtig ist, da hierdurch im Sinne der Vorschrift ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass die Verbreitung des Angebots auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.
Beschlagnahme von Datenträgern: LG Bonn, Beschluss vom 17.6.2003, 37 Qs 20/03
Beschlagnahmt werden können nur solche Unterlagen, denen eine potentielle Beweisbedeutung zukommt. Soweit E-Mail Accounts auf CD-ROM gebrannt wurden, kann nicht einfach der zur Sicherstellung der Unterlagen hergestellte Datenträger beschlagnahmt werden. Auf die Durchsicht von Daten auf Datenträgern, die sich im amtlicher Verwahrung befinden, ist § 110 Abs. 1 StPO anwendbar. Daher muss eine Durchsicht der einzelnen Datensätze auf ihre Beweisbedeutung erfolgen. Eine vorläufige Sicherstellung von Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht ist dabei zulässig, dies bedeutet, dass es zulässig ist, E-Mail Accounts auf CD-ROM zu brennen und vorläufig zur Durchsicht sicherzustellen, sofern diese Durchsicht zeitnah durchgeführt wird.
Billigung von Straftaten im Telepolis-Forum: AG Münster, Urteil vom 8.1.2003
Der Münsteraner Holger Voss hatte im Telepolis-Forum einen sarkastischen Beitrag zum 11.9.2001 gepostet, der als Billigung von Straftaten missverstanden wurde - Freispruch. Das Verfahren warf allerdings einige Fragen allgemeiner Natur auf, insbesondere auch zur Frage der Speicherung der Verbindungsdaten.
- Telepolis-Artikel vom 8.1.2003
- Telepolis-Artikel vom 8.1.2003
- Zusammenfassung bei Heise Online vom 8.1.2003
- ORF-Artikel vom 8.1.2003
- Telepolis-Artikel vom 7.1.2003
- ORF-Artikel vom 7.1.2003
Beleidigende Äußerungen im Internet: LG Coburg, Endurteil vom 20.11.2002, 21 O 595/02
Beleidigende Äußerungen geben dem Verletzten einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz auch dann, wenn die Äußerungen auf einer Internetseite erfolgen.
Verantwortlichkeit für jugendgefährdende Inhalte: LG Potsdam, Urteil vom 10.10.2002, 51 O 12/02
Die Internet-Auktionsplattform eBay ist nicht für privat angebotene jugendgefährdende Gegenstände gem. § 11 Satz 1 TDG (n.F.) verantwortlich, da es sich um fremde Inhalte handelt, die sich eBay nicht zu eigen macht, da eBay hierfür nicht verantwortlich zeichnet, keine Bewertung oder Kommentierung der Verkaufsgegenstände abgibt, sondern lediglich den Kontakt zwischen Anbieter und Käufer vermittelt. Eine Kenntnis von den Inhalten ist bei der Art des Forums nicht anzunehmen.
Gerichtliche Zuständigkeit für Anordnung wegen Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten: BGH, Beschluss vom 6.9.2002, 2 ARs 251/02
Für die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO (Auskunft über Telekommunikationsverbindungen) ist nicht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der des Diensteanbieters befindet, sondernjenes, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen sind.
- Entscheidung bei JurPC
- Anmerkung von Lutz Meyer-Goßner
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Text in einer Newsgroup: AG Charlottenburg, Urteil vom 25.1.2002, 230 C 150/01
Ein in einer Internet-Newsgroup veröffentlichter Text mit herabwürdigendem Inhalt für eine andere Person verletzt deren Persönlichkeitsrecht und ist auch nicht als zulässige Meinungsäußerung anzusehen, wenn die Ebene der sachlichen Diskussion verlassen wird. Die Messlatte für die Streitkultur an einem privaten Stammtisch darf nicht dieselbe sein wie die für ein - quasi in der Öffentlichkeit stehendes - für jedermann zugängliches Diskussionsforum im Internet.
Internetglücksspiel: Hanseatisches OLG, Urteil vom 10.1.2002, 3 U 218/01
Wer deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten um Geld im Rahmen eines Internet-Dienstes zu platzieren, „veranstaltet” ein Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das er eine deutsche Erlaubnis benötigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienst wesentlich auf den deutschen Nutzer zugeschnitten ist. Ein werbender Hinweis auf diese Möglichkeit ist nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar.
Internet-Ausdrucke als Beweismittel: BGH, Beschluss vom 12.10.2001, 2 BJs 79/00 - 4, AK 14/01
Im Rahmen der Prüfung des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung können für die Frage der Identifikation des Beschuldigten mit Zielen und Ideologie der Vereinigung auch Internet-Ausdrucke als Beweismittel herangezogen werden.
Lehrerbeleidigung auf Schülerhomepage: Urteil AG Braunschweig vom 16.8.2001
Verbreiten im Internet: BGH, Urteil vom 27.6.2001, 1 StR 66/01
Ein Verbreiten (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat. Ein Zugänglichmachen (§ 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird.
Kinderpornographie im Internet: BGH, Urteil vom 27.6.2001, 1 StR 66/01
Wie die Handlungen des "Verbreitens" und des "Zugänglichmachens" von Internet-Seiten zu verstehen sind.
Gästebuch-Haftung: Urteil des Landgerichts Trier vom 16.05.2001 - 4 O 106/00
Der Kläger wurde im Gästebuch der Beklagten durch einen anonymen Poster verleumdet. Das Landgericht Trier hat die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, auf ihrer Homepage die in dem Eintrag aufgestellte Behauptung zu dulden oder zu verbreiten und das Gästebuch in Abständen von höchstens einer Woche zu prüfen und Einträge Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen.
- Urteil bei JurPC
- mehr beim Kapitel Forenhaftung
Verbreiten der Auschwitz-Lüge im Internet: BGH, Urteil vom 12.12.2000
Die Verbreitung der Auschwitzlüge im Internet kann in Deutschland auch dann bestraft werden, wenn sie von Ausländern außerhalb des Landes in das World Wide Web gestellt wurde. Ausschlaggebend sei, dass der Text in Deutschland abrufbar sei und von Deutschland aus weiterverbreitet werden könne. Dadurch sei der Text geeignet, den inneren Frieden der Bundesrepublik zu stören und erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung. Wo ein Text ins Internet gestellt werde und und wo sich der dazugehörige Rechner befände, sei nicht maßgeblich. Mit der Grundsatzentscheidung folgte der BGH einem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Australier Gerard Fredrick Töben. Der aus Deutschland stammende Töben hatte in Australien selbst verfasste Texte ins Internet gestellt, in welchen er den Massenmord von Juden im Nationalsozialismus bestreitet. Töben war bei einem Deutschlandbesuch verhaftet und wegen Volksverhetzung zu zehn Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden, weil er 1998 in einem offenen Brief an eine Richterin die Ermordung von Juden in Konzentrationslager Auschwitz bestritten hatte. Eine zusätzliche Verurteilung wegen der Internet-Texte hatte das Gericht aber abgelehnt. Dagegen ging die Staatsanwaltschaft in Revision.
Herausgabe von Anleitung zum Einschleusen von Computerviren erfüllt Tatbestand der Datenbeschädigung: Obergericht des Kantons Zürich, Febr. 2001
Domaingrabbing als Delikt: LG München II, Urteil vom 14.9.2000, W 5 KLs 70 Js 12730/99
Nach der Entscheidung des Landgerichtes München II bedeutet Domaingrabbing unter Umständen einen Verstoß gegen § 143 MarkenG und § 253 StGB (Erpressung). Ein Mann hatte 120 deutsche Domains reserviert und für deren Überlassung zwischen 2.500,-- und 14.900 DM verlangt; drei Firmen zahlten bis zu DM 4.000,--. In einem Zwischenverfahren wurde bereits durch das OLG München geklärt, dass die Registrierung von Domainnamen mit registrierten Marken zumindest als Versuch der Benutzung strafbar sei (Urteil rechtskräftig).
Versand von Kinderpornos per E-Mail: Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.6.2000, 5 St RR 122/2000
Ein "Verbreiten pornoraphischer Schriften" im Sinne des § 184 StGB liegt nur vor, wenn die gegenständliche Schrift oder andere Datenträgerformen (Abbildungen, Darstellungen, Tonträger ect.) in körperlicher Form weitergegeben werden. Der Personenkreis sei auch nicht ausreichend groß gewesen (nur 5). Die körperliche Weitergabe sei unverzichtbar und daran fehle es bei Übermittlung via E-Mail. Besitzverschaffung liege aber vor.
Ankündigung indizierter Schriften im Internet: AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 14.10.1999, 411 - 247/99
Das Anbieten der aktuellen Sammlung der von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten Internetseiten auf einer private Website mit direkter Linkmöglichkeit auf die Seiten unter dem Titel "Sex-Führer" ist als Ankündigung indizierter Schriften nach §§ 5, 21 GjS strafbar.
Anleitung zum Bau von Molotow-Cocktails: Bayr. OLG 11. 11. 1997, 4 St RR 232/97
Die Verbreitung von Texten über Mailboxen, die der Anleitung zur Herstellung von verbotenen Gegenständen dient (z.B. Molotowcocktails) ist strafbar
Strafbare Links: AG Berlin-Tiergarten, 30.6.1997, 260 Ds 857/96
Das Setzen von Links auf eine Homepage mit rechtswidrigem Inhalt ist bei vorsätzlichem Handeln strafbar.
Haftung des Betreibers eines Internet-Cafés - "Kinderpornographie": Bescheid der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I vom 16. Januar 1997 - 467 Js 319998/96
Eine Rechtspflicht des Betreibers, die Benutzer seiner Geräte an Straftaten zu hindern oder den Benutzern die Kenntnisnahme der von ihnen angeforderten Daten in Einzelfällen zu verwehren, besteht nicht.