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Cyber-Strafrecht in der EU und in Europa
EU - Europarat
letzte Änderung 6.2.2007
In Europa wurde schon früh mit der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechtes begonnen, um der mit dem Fall der Grenzen ungehinderten Ausbreitung von kriminellen Erscheinungen zu begegnen. Diese Vorarbeiten kommen nun der Bekämpfung des Verbrechens im und über das Internet zugute. Es wurden bereits zahlreiche Richtlinien erlassen, weitere sind in Vorbereitung.
Cybercrime-Rechtsakte der EU
- Rahmenbeschluss des Rates 2001/413/JI vom 28.5.2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABL L 149 vom 2.6.2001 (umzusetzen bis 2.6.2003)
- Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22.12.2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie, ABl L 13 vom 20.1.2004 (umzusetzen bis 20.1.2006)
- Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 28.11.2001, KOM(2001)664, ABl C 75 E vom 26.3.2002
- Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über Angriffe auf Informationssysteme vom 19.4.2002, KOM/2002/0173 endg. - CNS 2002/0086 ABl C 203 vom 27.8.2002 S. 0109-0113
Cybercrime-Konvention des Europarates
Die Möglichkeiten des Internets sind auch für die verschiedensten Formen des Verbrechens von großem Interesse. Für die Strafverfolgung wird die internationale Zusammenarbeit immer wichtiger. Die sogenannte "Budapester Konvention" vom 23.11.2001 gilt als erstes internationales Vertragswerk, das jene Vergehen definiert, die mit Hilfe des Internet verübt werden können.
Die Konvention wurde von 45 Mitgliedstaaten des Europarats sowie den USA, Kanada, Japan und Südafrika unterzeichnet. Das Cybercrime-Abkommen sieht erweiterte Befugnisse zum Abhören der Internetkommunikation und zum grenzüberschreitenden Datenaustausch vor. Internetkommunikation soll in Echtzeit abgehört werden können, und es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die Verkehrsdaten zu speichern. Neben der strafrechtlichen Einordnung von illegalem Abhören, dem Eindringen und Stören von Computersystemen, dem Stehlen, Manipulieren oder Löschen von Daten stellt das Abkommen auch Vergehen gegen das Copyright, das Umgehen von Kopierschutzsystemen, das Herstellen, Verbreiten und Verfügbarmachen von Kinderpornographie sowie Verbrechen, die unter Ausnutzung von Computer-Netzwerken begangen werden können (Betrug, Geldwäsche, Vorbereitung terroristischer Akte), unter Strafe.
Die Konvention ist am 1.7.2004 in Kraft getreten und ist von den Mitgliedstaaten in staatliches Recht umzusetzen.
- Cybercrime-Konvention vorerst noch Papiertiger, Heise Online 18.6.2005
- E-CRIME – A New Opportunity for Partnership, EURIM Briefing No 34, April 2002
- EU Throws The Book At Cyber Criminals, 26.4.2002