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Die Privatkopie in Österreich
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und
der Kunst und
über verwandte Schutzrechte, StF: BGBl. Nr. 111/1936, i.d.F. der
UrhG-Novelle 2003
Gegenüberstellung ersetzte alte - neue Fassung
§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen.(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke auf analogen Trägern zu eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.
(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
(6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts bzw. der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
(4) Der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen, sofern dies nicht
zu Erwerbszwecken geschieht, (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von
Sammlungen)
1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen;
ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten
Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt (§
16 Abs. 2), verliehen (§ 16a)
und nach
§ 56b benützt werden;
2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken
einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solange das Werk nicht
erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche
Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§
16 Abs. 2), nach
§ 16a verliehen und nach
§ 56b benützt werden.
(7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), und zwar
1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück; ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b benützt werden;
2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke; solange das Werk nicht erschienen bzw. vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verliehen und nach § 56b benützt werden.
(5) Die folgenden
Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig:
1. die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie nicht
durch Abschreiben vorgenommen wird, ein nicht erschienenes oder vergriffenes
Werk betrifft oder unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1; dies gilt auch
dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift
selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte
Vervielfältigung des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird;
2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf
oder der Nachbau eines solchen Werkes.
(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 zulässig;
2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.