Internet & Recht |
|
Domain | Urh/MarkR | Wettbew. | E-Comm. | Signatur | Zahlung | Datenschutz | MedienR |
Linkrecht | Diensteanbieter | Arbeit | Form.R/IPR | Straf | Sonstiges | hard+soft |
Sie befinden sich hier: Teil Recht - Kapitel Domain - Unterkapitel:
Domainstreitigkeiten
letzte Änderung 18.2.2006
Der genauen Bezeichnung der Domain kommt eine immer bedeutendere Rolle in der Wirtschaft zu. Andererseits wird der Adressraum im Hinblick darauf, dass jede Domain weltweit einzigartig ist, immer knapper. Die Registrierungen stiegen auch in Österreich von 1997 (11.000) an rasch an. Im Juli 2001 waren schon über 200.000 .at-Domains vergeben, Ende 2005 waren es fast 500.000 ( Nic.at-Statistik). Viele Unternehmen haben die Entwicklung verschlafen und mussten dann feststellen, dass ihr Name als Domain schon vergeben ist. Geschäftstüchtige Leute hatten sich vorsorglich klingende Namen als Domain reservieren lassen und wollten diese dann an die betreffenden Firmen verkaufen. Dafür hat sich der Begriff"Domaingrabbing" eingebürgert, der rechtlich im Bereich des § 1 UWG beheimatet ist.
Aus diesen Gründen kam es schon bald zu Auseinandersetzungen um Domains, die auch gerichtlich ausgetragen wurden. Bis Jänner 2002 hat der Oberste Gerichtshof bereits rund 25 Entscheidungen in Domainstreitigkeiten gefällt, bis Ende 2005 über 60; weitere Fälle sind gerichtshängig. Dabei kamen aber sehr rasch auch andere Rechtsbereiche ins Spiel. Unterlassungsklagen wurden zunehmend auf Markenrecht, Kennzeichenrecht und Namensrecht gestützt (siehe Kapitel Rechtsgrundlagen). Viele Schnellentschlossene mussten am eigenen Leib erfahren, dass die Freiheit des Einzelnen dort endet, wo das Recht des Anderen beginnt.
Demgegenüber suggeriert die Vertriebspraxis noch immer, dass alles erlaubt ist und man nur schnell genug sein müsse, um wertvolles Kapital in Form von möglichst vielen Domains aufzuhäufen. Die zahlreichen ernüchternden Gerichtsentscheidungen können offenbar die Goldgräberstimmung nicht wirklich einbremsen.
Dass die Streitfälle nicht ausgehen, dafür sorgt auch die Internetverwaltung, die immer wieder neue Domains "erfindet". Diese Domains ziehen dann immer wieder die Domaingrabber an, womit neue Streitigkeiten vorprogrammiert sind. Dasselbe passierte bei der Einführung der Umlaut-Domains.
Der gerichtliche Domainstreit
Da gerichtliche Verfahren, gemessen an den Dimensionen des Internet-Zeitalters sehr lange dauern, ist es üblich geworden, mit einer Klage auf Unterlassung und Löschung oder Übertragung einer Domain einen Antrag auf "Einstweilige Verfügung" zu verbinden. In diesen Fällen wird zunächst in einem "Provisorialverfahren" vorläufig nur die Unterlassung der Verwendung der Domain aufgetragen, bis das Hauptverfahren abgeschlossen ist. Da der Streitwert in derartigen Prozessen meist relativ hoch angesetzt wird und es vorwiegend um Rechtsfragen geht, steht in der Regel der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof offen. Erst wenn die Entscheidung über die EV rechtskräftig ist, wird, wenn dies noch als notwendig erachtet wird (d.h. wenn sich der beklagte Domaininhaber trotz Unterlassungsurteil weigert, die Domain zu löschen und damit freizugeben, damit sie der Kläger registrieren kann), in der Hauptsache verhandelt und entschieden. In der Zwischenzeit kann zwar der Kläger die Domain nicht nutzen, zumindest wird aber die missbräuchliche Nutzung durch den Beklagten unterbunden.
Vorteile des Provisorialverfahrens:
- Sachverhaltsermittlung nur durch rasch verfügbare "Bescheinigungsmittel" anstelle einer zeitaufwendigen Beweisaufnahme
- in der Regel keine Verhandlung (schriftliches Verfahren)
- Entscheidung erster Instanz schon nach wenigen Wochen
- Rechtsmittelfristen verkürzt (14 Tage statt 4 Wochen)
- keine Unterbrechung durch Gerichtsferien
- keine Gerichtsgebühren für zweite und dritte Instanz
Nachteil des Provisorialverfahrens:
- Im Provisorialverfahren kann aufgrund des vorläufigen Charakters der Entscheidung nur die Unterlassung der Verwendung bis zur Entscheidung im Hauptverfahren und nicht die Übertragung oder Löschung angeordnet werden. Wenn sich auch die meisten Parteien nach der Entscheidung des OGH im Provisorialverfahren einigen und die Verfahren dann in der Hauptsache nicht mehr fortgeführt werden, besteht doch die Möglichkeit, dass der Beklagte, der dann die Domain nicht mehr verwenden darf, trotzdem einer Herausgabe noch nicht zustimmt und versucht, sich die Zustimmung "abkaufen" zu lassen.
- Ein namensrechtlicher Anspruch lässt sich nur im Rahmen des UWG
durchsetzen, d.h. es muss ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den
Parteien vorliegen.
Das Schiedsverfahren
Auf internationaler Ebene wurden von ICANN zur raschen Klärung von Domainstreitigkeiten eigene Domain-Schiedsgerichte eingerichtet; das bekannteste davon wird von der WIPO betrieben und hat schon Tausende Fälle entschieden. Vor diesen Schiedsgerichten können aber nur Streitigkeiten um internationale Domains behandelt werden.
In Österreich gibt es zwar auch die gesetzliche Möglichkeit einen Streit anstelle bei Gericht einvernehmlich vor ein Schiedsgericht zu bringen, solche jeweils im Einzelfall nach den Bestimmungen der §§ 577 ff Zivilprozessordnung zusammengestellte Schiedsgerichte spielen aber im österreichischen Rechtswesen nur eine geringe Rolle. Die Internet Privatstiftung Austria (IPA) hat daher eine Streitschlichtungsstelle geschaffen, die ebenfalls die Möglichkeit bietet, Streitigkeiten um .at-Domains (sowie .co.at und or.at) rasch und kostengünstig abzuwickeln.
Schutz vor Domain-Übertragung während des Streites
Früher bestand die Gefahr, dass der Beklagte nach einer Klage schnell die Domain an einen Dritten (beispielsweise an einen Strohmann im Ausland) übertrug und der Kläger von einem Urteil gegen den Beklagten nichts mehr hatte. Allerdings hat sich die nic.at (für .at-Domains) bereiterklärt, bei Streitfällen den Inhaberwechsel zu sperren und den Verfahrensausgang abzuwarten.
Sie unterscheidet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den
- Wartestatus 1 bei einer vorprozessualen Auseinandersetzung (Sperre 1 Monat, einmal um einen weiteren Monat verlängerbar) und den
- Wartestatus 2 bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bis zur Beendigung oder bis zur freiwilligen Übertragung der Domain).
Anmerkung: Wer also vermeiden will, dass der Domaininhaber, dessen Domain man beansprucht, diese vor oder nach Einbringung einer Klage verkauft oder an eine andere Person - unter Umständen im Ausland (verdeckte Treuhand) überträgt, sollte spätestens mit Aufforderung zur Übertragung der Domain und Androhung der Klage einen Antrag an nic.at auf Verhängung des Wartestatus 1 stellen. Man darf dann allerdings nicht übersehen, dass innerhalb 1 Monat der Nachweis der Klagseinbringung oder der Antrag auf Verlängerung des Wartestatus bei nic.at sein muss.