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Entscheidungen Deutschland u.a.

Zusammenfassungen in chronologischer Reihenfolge

zur Haftung der Registrierungsstellen

letzte Änderung 10.11.2013

gewinn.de: BGH, 18.1.2012, I ZR 187/10
BGB §§ 90, 812, 823
Die Klägerin hatte die Domain ursprünglich registriert und begehrt die Übertragung, die Beklagte hatte die Domain auf Sedo erworben.
Der BGH hebt das Verfahren nach unterschiedlichen Vorentscheidungen auf. Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht und damit kein sonstiges Recht iSd § 823. Derjenige, der bei einer Domaininhaberabfrage bei der Vergabestelle genannt wird, ohne gegenüber der Registrierungsstelle materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung iSv § 812 Abs 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben (was noch zu prüfen ist).

Haftung beim Domainparken: BGH, 18.11.2010, I ZR 155/09
MarkenG §§ 14, 15
Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt. Bietet ein Diensteanbieter seinen Kunden ein sog. Domainparking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl der Schlüsselwörter ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind. Ihn trifft auch keine Überprüfungspflicht im Rahmen der Störerhaftung. Der Domainparking-Anbieter haftet erst ab Kenntnis einer rechtsverletzenden Handlung, wie zB einer Markenverletzung. Der Domaininhaber haftet davon unabhängig.

peekundcloppenburg.de: BGH, 31.3.2010, I ZR 174/07
MarkenG §§ 5, 15, 23
Klägerin und Beklagte führen beide aufgrund einer alten Vereinbarung die Firma Peek & Clppenburg und benützen verschiedene ähnliche Domains (tw mit Bindestrichen).
Das Erstgericht verbot beiden Parteien die Benutzung der Domains, soweit sie nicht auf den ersten sich öffnenenden Internetseiten einen Hinweis auf das jeweils andere Unternehmen setzten. Das Berufungsgericht wies die Klage zur Gänze ab.
Der BGH stellt im wesentlichen die Erstentscheidung wieder her. Ein Gleichnamiger kann seiner Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr dadurch genügen, dass er auf der ersten Seite seines Internetauftritts deutlich macht, dass es sich um seinen eigenen und nicht um den Internetauftritt des anderen Namensträgers handelt. Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel, das dem gänzlichen Verbot der Verwendung oder gar der Löschung der angegriffenen Domain vorzuziehen ist.

naeher.de: LG Berlin, Urteil vom 21.2.2008, 52 O 111/07
MarkenG § 15, BGB § 12
Der Kläger namens Näher hatte die Domain naeher.de bereits für sich und sein Unternehmen genutzt. Anlässlich eines Providerwechsels wurde sie gelöscht und vom Beklagten registriert, der verschiedene Gattungsbegriffe als Domains zum Kauf anbietet, nicht aber die streitgegenständliche, die auch nicht konnektiert war. Nach der Unterlassungsaufforderung durch den Kläger ließ aber der Beklagte "naeher" als Wortmarke registrieren. Das LG hat zunächst die Unterlassungsklage mit Versäumungsurteil abgewiesen und hält dieses nach dem Einspruch des Klägers aufrecht. Da der Beklagte die Domain nicht nutze, scheitere mangels Verwechslungsgefahr eine Berufung auf das MarkenG. Auch wenn der Beklagte den Begriff unter der Warenklasse Edelmetalle eintragen lassen hat und damit eine Nahebeziehung zum Vertrieb von Leiterplatten des Klägers besteht, steht keine unmittelbare Nutzung der Domain bevor; auch sind zahlreiche andere Nutzungsmöglichkeiten denkbar, die nicht in die Rechte des Klägers eingreifen. Domaingrabbing scheidet mangels Verkaufsabsicht aus. eine Berufung auf das Namensrecht scheitert, weil es sich bei "Näher" oder "näher" um beschreibende Begriffe handelt, für die auch der Beklagte als Nutzungsberechtigter in Betracht kommt, da der Kläger keine überragende Bekanntheit geltend machen kann.

schmidt.de: OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007, 13 U 117/05
BGB § 12
Ein Herr Schmidt klagt einen deutschen Fernsehsender, der die Domain "schmidt.de" für sich registriert hatte zum Zwecke seines Internetauftrittes über den berühmten Fernsehmoderator Harald Schmidt. Das LG Hannover (Urteil vom 22.4.2005, 9 O 117/04) gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Es liege keine Gestattung der Namensführung vor, weil die Beklagte selbst gar nicht unter diesem Namen auftrete, sondern nur eine Vertretung vorliege. Éin Titelschutz komme nicht in Frage, weil der Titel der Sendung "Harlad-Schmidt-Show" laute. Die Registrierung des Namens als Domain habe daher zu einer Zuordnungsverwirrung geführt.
Das OLG gibt der Berufung Folge und weist die Klage ab. Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung zu "grundke.de" sei die Genehmigung von Harald Schmidt zur Registrierung der Domain beachtlich.

freundin-online.de, adacta.de, eltern-online.de, duck.de: EGMR, Urteil vom 18.9.2007, AZ 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1 Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.

Euro Telekom, BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04
MarkenG § 14, § 15
Die Deutsche Telekom AG will der Euro Telekom Deutschland GmbH die Verwendung des Kennzeichens "Telekom", das für sie Verkehrsgeltung habe, und der entsprechenden Domains verbieten und begehrt die Löschung.
Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hebt auf, weil noch Feststellungen zur behaupteten Verwirkung erforderlich sind. Die Zeichen "Telekom" und "Euro-Telekom" sind verwechselbar ähnlich. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt. Der Antrag auf Löschung wäre nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellte.

schlaubetal.de: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.6.2007, 6 U 123/06
BGB § 12
Der Beklagte registrierte die Domain, die vom klagenden Amt beansprucht wird. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigt. Klägerin ist nicht eine Gebietskörperschaft, sondern ein Amt. Dieses kann aber nicht einen Unterlassungsanspruch in eigenem Namen geltend machen. Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken. Die Unterscheidungskraft fehlt bei geographischen Bezeichnungen. Der Begriff "Schlaubetal" bezeichnet keinen fest umrissenen Ort, sondern eine Region, einen Naturpark.

stadtteilbeirat-woltmershausen.de: LG Bremen, Urteil vom 22.2.2007, 9 O 2232/06
BGB § 12
Der Beklagte registrierte die Domain, die von der klagenden Stadt beansprucht wird.
Das LG gab der Löschungsklage statt. Der Begriff "Beirat" genießt Namensschutz. "Beirat" bezeichnet bei einem Stadtteil zwar keine Behörde, aber eine kommunale Einrichtung, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt worden sind. Aufgrund der eindeutigen Bezeichnung kommt dem Begriff Namensfunktion zu. Durch die Verwendung des Domainnamens "stadtteilbeirat-woltmershausen.de" tritt auch eine Zuordnungsverwirrung ein, da eine hinreichende Ähnlichkeit zum Namen des Berechtigten besteht, so dass die Bezeichnungen verwechselbar sind. Die Interessen werden dabei auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Webseite sofort wieder beseitigt wird (im gegenständlichen Fall durch einen Hinweis auf den privaten Charakter der Website auf der Startseite).

grundke.de: BGH, Urteil vom 8.2.2007, I ZR 59/04
BGB § 12
Der Kläger beansprucht vom Beklagten unter Bezug auf sein Namensrecht die Domain "grundke.de". Der Beklagte "reservierte" für die Firma Grundke GmbH unter seinem eigenen Namen die Domain "grundke.de" und veröffentlichte auf der Website großteils Werbung für diese.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht änderte ab und gab der Unterlassungsklage statt.
Der BGH hob das Urteil auf und stellte das abweisende Ersturteil wieder her. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen.

kinski-klaus.de: BGH, Urteil vom 5.10.2006, I ZR 277/03
Die Erben des 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski mahnten den Inhaber der Domain ab, der darunter eine Website über dessen Leben betrieb. Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage hinsichtlich der Abmahnkosten ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH wies die Revision zurück. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch vermögenswerte Interessen und kann daher auch Schadenersatzansprüche der Erben begründen. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach Abwägung aller Umstände angenommen werden, insbesondere wenn sich der in Anspruch genommene auf die Freiheit der Meinungsäußerung berufen kann. Außerdem erlischt dieser Schutz 10 Jahre nach dem Tod.

irrlicht.de: LG Braunschweig, Urteil vom 29.9.2006, 9 O 503/06
Klägerin ist die Irrlicht GmbH, die ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik und Bühnenaufbau betreibt und im Internet unter der Domain irrlicht.com auftritt. Der Beklagte hat die Domain irrlicht.de registriert, betreibt darunter aber keine Website.
Das LG wies die Klage ab. Marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche scheitern daran, dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Namensrechtliche Ansprüche scheitern, weil keine Namensleugnung oder Namensanmaßung gegeben ist und es auch zu keiner Zuordnungsverwirrung kommt. Das Wort "Irrlicht" hat einen allgemeinen Bedeutungsinhalt und ist beschreibend. Der Streitwert wurde mit EUR 10.000 bemessen.

solingen.info: BGH, Urteil vom 21.9.2006, I ZR 201/03
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe davon aus, dass es sich bei dieser Kennung um ein Angebot der jeweiligen Stadt handle. Auch das Anbringen eines entsprechenden Links auf der Startseite zur Homepage der Stadt reiche nicht aus.

maxem.de: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.8.2006, BvR 2047/03
Nachdem der BGH (siehe unten Urteil vom 26.6.2003) gegen den Beschwerdeführer, der im Internet unter dem Pseudonym "Maxem" auftrat, entschied und sie dem klagenden Rechtsanwalt Maxem zusprach, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Bindestrich-Domain j.-d.de: OLG Köln, Urteil vom 14.7.2006, 6 U 26/06
MarkenG § 5, § 15, BGB § 12, UWG § 3
Die Verwendung des Namens "j. d." in einem Domainnamen mit der Bindestrich-Schreibweise "j.-d." löst eine Zuordnungsverwirrung im Sinne des Namensrechts nach § 12 BGB nicht aus und verletzt keine schutzwürdigen Interessen des Namensträgers. Zwar reicht es für eine Zuordnungsverwirrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass der Dritte, der den Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird, was auch dann der Fall ist, wenn der Dritte den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Die Verwirrung über die Identität des Betreibers wiegt allerdings für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird, was vorliegend der Fall ist, weil der Besucher, der über den Domainnamen "j.-d..de" auf die Seite "t.o." der Beklagten geleitet wird, sofort erkennt, dass es sich hierbei nicht um die Internetseite des Namensträgers handelt.

feuerwehr-xxx.de - Porno bei der Feuerwehr: LG München I, Urteil vom 4.7.2006, 33 O 2343/06
Die Beklagten registrierten planmäßig freigewordene Domains, die sie mit dem Programm "k2.exe" ausforschten. Diese Domains verwendeten sie dann als Zugang zu eigenen Sex-Seiten. Nach Aufforderung durch die Klägerin löschten die Beklagten die Domain.
Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung dar; ganz besonders ist das dann der Fall, wenn unter diesem Namen dann Hardcore-Sex präsentiert wird. Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim Domain-Grabbing kann auch vorliegen, wenn der Domain-Grabber planmäßig freie bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt.

schweiz.ch, suisse.ch, svizzera.ch: WIPO, Expertenentscheid vom 24.5.2006, Fall Nr. DCH2006-0003
Ein Privater hatte die Kurzbezeichnungen der Schweizer Eidgenossenschaft als Domains registriert. Diese klagte unter Bezug auf ihr Namensrecht. Der Experte gab der Klage statt. Es bestehe Verwechslungsgefahr, wobei es im Namensrecht nicht auf den Inhalt der Domain ankomme, sondern nur auf den Domainnamen (nicht rk).

suess.de- catch-all-Funktion: OLG Nürnberg, Urteil vom 12.4.2006, 4 U 1790/05
Domain-Registrare bieten ihren Kunden oft die catch-all Funktion an, bei der auch nicht vorhandene Subdomains, in den Browser eingegeben, auf die Second Level Domain verweisen und angezeigt werden. Die Beklagte betreibt unter süß.de ein Erotikportal mit einer derartigen Funktion. Daher wurde die Seite auch angezeigt, wenn der Vorname des Klägers mit einem Punkt vom Nachnamen Süß getrennt eingegeben wurde, was dieser als geschäftsschädigend empfand. Das Erstgericht untersagte die Nutzung der Domain generell.
Das OLG unterscheidet. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. Eine mit einer catch-all-Funktion ausgestattete Domain, die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder seiner Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt aber den Träger des gleich lautenden Namens in seinem Namensrecht. Dies braucht der Kläger nicht zu dulden.

Porno statt Theater - ungewohnte Inhalte nach Domaingrabbing: LG München I Urteil vom 4.4.2006, 33 O 15828/05
Der Webauftritt eines Theaters wurde aus ungeklärten Gründen frei, der Beklagte registrierte die Domain, bot sie zum Verkauf an und verwendete sie zwischenzeitig als Umleitung zu kostenpflichtigen Pornoseiten.
Das LG erklärte das Registrieren, Anbieten und Verwenden der eingeführten fremden Adresse für illegal im Sinne einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung des bisherigen Inhabers gem. § 826 BGB. Der Beklagte habe sich erkennbar den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Website von Leuten aufgerufen werde, die sie als solche des Klägers kennen. Die Vorgehensweise verfolge demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.

lotto-betrug.de: LG Frankfurt, Beschluss vom 30.3.2006, 2/03 O 112/05
Der Kläger wandte sich dagegen, dass der Beklagte unter der genannten Domain über ihn berichtet. Das Gericht wies das auf Kosten eingeschränkte Begehren (in der Hauptsache hatten es die Parteien für erledigt erklärt) ab. Aus der Domain-Bezeichnung lotto-betrug.de lasse sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind. Die Website enthalte keine unwahren oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, sondern nur Meinungen zu einem komplexen Sachverhalt, die durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien.

Domaincatching: LG München I, Urteil vom 21.3.2006, 33 O 22666/05
Der Gebrauch des Namens (hier eines Gemeindenamens) eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung und damit die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Namensrechtinhabers dar. Wenn die Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeichen- oder Namensinhaber die Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen oder wenn ein Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse den Zeichen- oder Namensinhaber behindern oder ihn dazu bringen will, ihm die Domain abzukaufen oder Nutzungsentgelte zu bezahlen, liegt eine sittenwidrige Behinderung vor. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der Domaingrabber planmäßig nach frei gewordenen Domains sucht und dann auch Domains registriert, die nach ihrer Form darauf schließen lassen, dass es sich um Namen oder Firmen handelt.

j***.de - unberechtigter Dispute-Eintrag: OLG Köln, Urteil vom 17.3.2006, 6 U 163/05
Der Kläger wehrt sich gegen den Dispute-Eintrag der Beklagten, die ein besseres Recht an der Domain behauptet. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG bestätigt. Die (geplante) Nutzung der Internetadresse "j***.de" als Portal mit Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für "Computer, Datenverarbeitung und Telekommunikation" geschützten gleich lautenden Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen "Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht. Die Homepage ist nicht die Ware, sondern nur das Mittel zum Anbieten der Produkte. Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann.

kettenzüge.de: OLG Dresden, Urteil vom 7.3.2006, 14 U 2293/05
Das Urteil des LG Leipzig wurde bestätigt.

post.com: WIPO, Entscheidung vom 1.3.2006, Case No. D2006-0001
Die deutsche Post klagt einen Amerikaner, der zahlreiche Domains registriert hat. Das Schiedsgericht wies die Klage ab, da die Marken der Post großteils prioritätsjünger sind als die Domain des Beklagten. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die Domain für einen E-Mail-Dienst genutzt und habe daher sowohl ein Recht als auch ein Interesse an der Domain. Böswilligkeit zum Zeitpunkt der Registrierung war nicht nachweisbar.

wahltipp.de: LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.1.2006, 2a O 267/05
Die Rundfunkanstalten des ARD forderten die Domain vom Inhaber unter Hinweis auf ihre Marke ARD-Wahltipp. Die Domaininhaberin brachte eine negative Feststellungsklage ein und obsiegte. Es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG vor, weil prägend für die Marke die Abkürzung ARD sei. Bei der Bemessung des Streitwertes, der von der Klägerin mit EUR 50.000 bemessen worden war, sei maßgebend das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtinhabers und nicht der Wert der Domain. Dabei sind zwei Faktoren maßgeblich: der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichens und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Der Marktwert eines Kennzeichens wird durch zahlreiche Faktoren bestimmt, insbesondere die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, den Bekanntheitsgrad und den Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern in der Öffentlichkeit und den Grad der originären Kennzeichnungskraft. Markenrechtsverfahren würden üblicherweise mit EUR 60.000 bewertet, sodass der Streitwert jedenfalls angemessen sei.

bahnhoefe.de: LG Köln, Urteil vom 22.12.2005, 84 O 55/05
Eine Tochter der Deutschen Bahn AG klagt den Betreiber eines Reiseportals, der die Domain nur zur Weiterleitung auf seine Website verwendet. Das LG wies die Klage ab. Wird bei Anwahl einer Domain der Internetnutzer automatisch weitergeleitet, so liegt keine markenmäßige Nutzung der Domain vor. Auch aus §§ 3, 4 Nr. 9 b) oder Nr. 10 UWG sind die Ansprüche nicht begründet. Der Begriff "Bahnhof" wird neutral verstanden und nicht als der Deutschen Bahn zugehörig.

raule.de: OLG Celle, Urteil vom 8.12.2005, 13 U 69/05
Der Beklagte erstellte für eine Frau mit Vornamen Raule eine Website als Geschenk und registrierte dafür selbst die Domain raule.de. Der Kläger namens Raule erwirkte hiefür bei der Denic einen Dispute-Eintrag. Der Kläger begehrt die Freigabe. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Namensgebrauch durch den Beklagten war nach § 12 BGB unbefugt. Der für Dritte Registrierende (Gestattungsempfänger) kann sich nicht auf die analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stützen, da der Gestattende (Dritte) keine Rechtsposition besitzt, aus welcher der Gestattungsempfänger eine bessere Berechtigung als der klagende Namensträger herleiten könnte. Die Revision ist beim BGH zu I ZR 11/06 anhängig.

kettenzüge.de: LG Leipzig, Urteil vom 24.11.2005, 5 O 2142/05
Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist.

confetti.de: LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2005, 34 O 218/04
Der Kläger verwendet seit 1989 die Bezeichnung "Confetti" im geschäftlichen Verkehr für einen Veranstaltungsservice, seit 1996 ist er Inhaber der Domain confetti.de und seit 1998 auch Inhaber der Wortmarke. Die Beklagte betreibt in England seit 2000 einen Hochzeitsservice, den sie auch in D anbietet, und ist seit 1999 Inhaberin der Wortmarke und der Domain confetti.co.uk. Im August 2004 mahnte sie den Kläger ab. Daraufhin klagte dieser auf Unterlassung und Feststellung sowie Teillöschung der Marke.
Das LG gab der Klage auch über den anerkannten Teil hinaus zur Gänze statt.

österreich.de: OLG München, Urteil vom 20.10.2005, 29 U 2129/05
Die Klägerin betreibt seit Anfang 2004 unter der Domain oesterreich.de ein Informationsportal mit der Überschrift "Österreich.de", die sie auch als Wortbildmarke registriert hat. Der Beklagte bot der Klägerin die von ihm erworbene Domain österreich.de zum Kauf an.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Es bejahte zwar den Schutz als Werktitel. Im Hinblick auf die geringe Kennzeichnungskraft und die unterschiedlichen Inhalte der Websites reicht die Verwechslungsgefahr nicht für einen Unterlassungsanspruch aus. Die Bezeichnung Österreich.de sei auch nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig; sie sei vielmehr nur beschreibend. Bezüglich der Wortbildmarke bestehe keine Verwechslungsgefahr.

mahngericht.de: OLG Köln, Urteil vom 30.9.2005, 20 U 45/05
Die Domain sollte von der Stadt Bremen auf das klagende Land Nordrhein Westfalen für Zwecke des länderübergreifenden Projektes "Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren" übertragen werden, wurde dabei aber irrtümlich gelöscht und in der Folge vom Beklagten registriert, der darunter zunächst nichts und später ein Message Board betrieb. Die Klägerin stützt sich auf das Namensrecht. Die Bezeichnung Mahngericht sei allgemein als Bereich der Justiz bekannt, der Beklagte gebrauche die Bezeichnung unbefugt und verletze aufgrund der dadurch bewirkten Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen des Landes.
Das LG gab der Klage statt. Nach § 12 BGB seien auch namensähnliche Kennzeichen geschützt, die Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig seien. Die Bezeichnung "Mahngericht" mache einen bestimmten Teil der Landesjustiz identifizierbar, sei der öffentlichen Hand zugeordnet und funktional abgegrenzt. Anders als der Begriff "Mahnverfahren" weise er nicht nur auf eine Gattung hin, sondern bezeichne eine bestimmte Einrichtung der Justiz namensmäßig. Der Beklagte verletze durch den unbefugten Gebrauch schutzwürdige Interessen des Trägers der Institution Mahngericht. Die Zuordnungsverwirrung sei bereits vollendet, wenn der Internetnutzer zur Website gelange, unabhängig davon, ob er seinen Irrtum dann noch bemerke oder nicht.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Die Bezeichnung "Mahngericht" genieße keinen namensrechtlichen Schutz; der Begriff bezeichne nur eine bestimmte Funktion der Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Es liege auch kein sittenwidriges Domaingrabbing vor.
Mit Beschluss vom 1.6.2006, I ZR 186/05 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ohne weitere Begründung zurückgewiesen; das Urteil ist damit rechtskräftig.

günstig.de: LG Frankenthal, Urteil vom 29.9.2005, 2 HK O 55/05
Die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke "Guenstig.de" klagte gegen den Inhaber der Domain günstig.de. Das Gericht wies die Klage ab. Es fehle der Marke an Unterscheidungskraft und verneinte die Registrierbarkeit als Wortmarke, auch Verkehrsgeltung liege nicht vor.

melle.de: LG Osnabrück, Urteil vom 23.9.2005, 12 O 3937/04
Städte und Gemeinden haben nicht immer und automatisch einen Anspruch auf Nutzung der aus ihrem Stadt-/Gemeindenamen gebildeten Domain. Sofern dem bisherigen Inhaber der Domain ebenfalls ein Namensrecht nach § 12 BGB an der Bezeichnung zusteht, gilt das Prioritätsprinzip, das nur durchbrochen werden kann, wenn die Gemeinde mit einem wichtigen überörtlichen Ereignis oder einem bekannten geografischen Punkt in Verbindung gebracht wird, so dass ihr aus diesem Grund überragende Verkehrsbedeutung zukommt.

schlüsselbänder.de: OLG Köln, Urteil vom 2.9.2005, 6 U 39/05
Wer nach dem 01.03.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als Domain nutzt.

Domainnutzung bei Gestattung durch den Namensträger: OLG Stuttgart, Urteil vom 4.7.2005, 5 U 33/05
Eine Internetdomain, die aus einem bürgerlichen Namen besteht, kann mit Priorität auch von einer Person gehalten und genutzt werden, die zwar selbst nicht Namensträger ist, aber ein berechtigtes Interesse an der Führung des Namens hat und der die Führung des Namens durch den Namensträger (vorliegend: Ehegatte) gestattet worden ist.

hufeland.de: BGH, Urteil vom 23.6.2005, I ZR 288/02
Das Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza meldete den Domainnamen, der auf den als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arzt Christoph Wilhelm Hufeland hinweist, zuerst an. Die Hufelandklinik im baden-württembergischen Bad Mergentheim klagte.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Beide Kliniken hätten bereits bei der Wiedervereinigung Kennzeichenrechte am Firmenschlagwort "Hufeland" besessen. Die baden-württembergische Klinik für Krebskranke ließ "Hufeland" als Marke eintragen, während das thüringische Krankenhaus das Schlagwort schon zu DDR-Zeiten verwendet hatte. Es stehen ihnen daher seither die gleichen Rechte an der Verwendung des Namens Hufeland zu.  Deshalb gelte für die Internetanmeldung der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

segnitz.de: BGH, Urteil vom 9.6.2005, I ZR 231/01
Die Gemeinde Segnitz klagt gegen ein Unternehmen, zu dessen Konzern eine Firma A. Segnitz GmbH&Co gehört, aus dem Namensrecht, die Beklagte beruft sich auf Namens- und Markenrecht.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Eine Holding- bzw. Muttergesellschaft, die den Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung der Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domain registrieren lässt, ist im Streit um diese Domain so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen. Anders als in den Fällen der treuhändigen Registrierung sei hier von vorneherein klar, dass die die Holding zur Registrierung berechtigt sei.

computer-partner.de: LG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2005, 2a O 9/05
Der Kläger nutzte die Domain zunächst gar nicht und dann - nach Abmahnung - für ein Forum über Partnersuche per Computer. Dann führte er Verkaufsgespräche, die aber im Sand verliefen. Die Beklagte gibt die Wochenzeitung "ComputerPartner" heraus und ist Inhaberin der Domain computerpartner.de. Die Beklagte mahnte den Kläger ab und dieser erhob eine negative Feststellungsklage.
Das LG gab der Klage statt. Eine geschäftliche Nutzung durch den Kläger liege nicht vor. Auch die Verkaufsgespräche seien kein Hinweis darauf, weil der Kaufinteressent von sich aus an den Kläger herangetreten sei.

ahd.de: LG Hamburg, Urteil vom 26.5.2005, 315 O 135/04
Die Klägerin ist seit Juli 2001 mit dem Unternehmensschlagwort AHD auf dem Markt und seit Juli 2003 Inhaberin der gleichnamigen Marke. Die Beklagte war bereits vor 2001 Inhaberin der Domain, hatte diese aber erst nach Juli 2001 geschäftlich in einer ähnlichen Branche genutzt.
Das LG gab der Klage unter Verweis auf die prioritätsälteren Kennzeichenrechte statt. Die bloße Registrierung der Domain entfalte noch keine Schutzrechte; diese seien erst vielmehr durch die Geschäftsaufnahme entstanden.

hessentag2006.de: LG Frankfurt, Beschluss vom 29.4.2005, 2-03 O 583/04
Das Land Hessen veranstaltet jährlich den Hessentag und betreibt dazu auch eine Website unter der Domain hessentag.de; der Beklagte registrierte die Domain hessentag2006.de. Das Gericht sah das Namensrecht des Landes verletzt und sah die Unterlassungsklage als gerechtfertigt an. Im Kostenbeschluss (in der Hauptsache wurde die Sache einvernehmlich beendet) setzte das Gericht den Streitwert von EUR 4.500 auf EUR 50.000 hinauf.

günstiger.de: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25.4.2005, 5 U 117/04
Ein Internetprovider darf nicht, wenn er mehrere Aufträge zur Registrierung eines (erstmals ab 1.3.2004 registrierbaren) Domainnamens hat, die zeitliche Reihenfolge der Registrierung ändern. Es ist zweifelhaft, ob ein Markeninhaber allein durch Versendung von Warnschreiben Prüfungspflichten von Nameserver-Betreibern begründen kann; jedenfalls wären solche Prüfpflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen beschränkt.

Advanced Microwave Systems: OLG Hamburg, Urteil vom 14.4.2005, 5 U 74/04
Die Parteien sind auf dem Gebiet der Messgeräte und Mikrowellentechnik geschäftlich tätig. Der Kläger firmiert unter AMS Advanced Microwave Systems. Die Beklagten registrierten insgesamt 10 Domains mit diesem Begriff.
Das Erstgericht erließ eine Unterlassungs-EV. Das OLG bestätigte. Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich jedenfalls dann als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar, wenn Internetnutzer, die diese Domains im Internet aufsuchen, auf die Domain des Verletzers umgeleitet werden. An der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ändert sich dadurch nichts, dass der enthaltene Begriff die Produkte beider Parteien beschreibt.

postbank24.de: LG Köln, Urteil vom 8.3.2005, 33 O 343/04
In der Gesamtfirma ist der Bestandteil "Postbank" geeignet, als Schlagwort Namensfunktion zu übernehmen. Durch die Registrierung dieses Namensbestandteils als Internet-Adresse (postbank24.com) wird eine Namensanmaßung begangen durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens, wodurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.

sartorius.at II: LG Düsseldorf, Urteil vom 16.2.2005, 2a O 113/04
Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert und mahnte diesen ab; dieser klagte auf Feststellung.
Das Gericht gab der Klage statt. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer "at-Domain" verlangen. Eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD „at“ geht. Siehe auch Entscheidung des LG Hamburg vom 10.12.2004 zwischen denselben Parteien.

Haftung des Admin-C: LG Bonn, Urteil 5 S 197/04
Der Kläger hatte den Beklagten als Admin-C, also als administrativer Kontakt für den Domaininhaber, wegen auf der Website publizierter unstrittig wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt. Der Beklagte berief sich darauf, dass er nur Bevollmächtigter des Domaininhabers sei und daher nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagte, das LG als Berufungsgericht bestätigte. Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sprächen für eine Haftung. Seine Stellung gehe über die einer Mittelsperson hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion zu beenden. Folglich wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, er leiste einen Tatbeitrag. Die Die Revision an den BGH wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen.

"müller.de": LG Hamburg, Urteil vom 26.1.2005, 302 O 116/04
Die beklagte Internetdienstleisterin hatte die Domain für eine Person namens Müller aber in eigenem Namen und nicht als Stellvertreterin registriert. Das LG gab der Unterlassungsklage eines anderen Müller statt. Die Gestattung eines Namensträgers zur Registrierung einer Domain begründe kein eigenes Recht zur Registrierung eines fremden Namens als Domain. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich von einem Namensträger beauftragt worden sei, denn ein Namensträger könne zwar einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts könne eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung des Namens Berechtigten begründen. Die Beklagte stehe als Inhaberin der Domain im WHOIS-Verzeichnis und sei somit als Inhaberin ausgewiesen. Als solche sei sie aber nicht berechtigt.

"maggi.com": Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 21.1.2005, 4C 376/2004
Der Nestlé-Konzern als Inhaber der Marke klagt gegen den Privatmann Romeo Maggi. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Unterinstanzen. Es liege ein Konflikt zwischen dem Namensrecht des Beklagten und dem Markenrecht der Klägerin vor, der in Abwägung der gegenseitigen Interessen zu lösen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Internetnutzer unter der Domain maggi.com nicht eine unbekannte Privatperson erwarteten, sondern das berühmte Markenprodukt der Klägerin. Auch Handlungen Privater könnten eine Verletzung gewerblicher Ausschließlichkeitsrechte bewirken. Die Verwechslungsgefahr werde auch durch einen Hinweis auf der Website nicht beseitigt.

"juraxx.de": OLG Hamm, Urteil vom 18.1.2005, 4 U 166/04
Der Beklagte wollte unter der Domain ursprünglich einen Bürozubehörhandel für Rechtsberufe betreiben, nutzte aber die Domain schließlich nur zur Darstellung der Ergebnisse eines Gründerwettbewerbes. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft strebt Präsenzen in allen Großstädten unter der Bezeichnung JuraXX an.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, da die Klägerin durch die nachträgliche Wahl der umstrittenen Bezeichnung eine mögliche Zuordnungsverwirrung selbst herbeigeführt habe.
Das OLG gab der Unterlassungsklage statt. Der Klägerin komme nach dem Namensrecht das bessere Recht zu. Die zeitlich frühere Verwendung der Bezeichnung als Domain durch die Beklagte schaffe kein Recht, sondern nur eine zufällig erlangte Position (die Revision wurde zugelassen).

"literaturhaus.de": BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 69/02
Klaeger ist ein Verein mit dem Namen "Literaturhaus e. V.", der Literatur- und Kulturveranstaltungen durchführt und Dependancen in mehreren deutschen Großstädten hat.
Der Beklagte ist Marketingberater und sollte die Internetseite für den Verein einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande; der Beklagte registrierte sich jedoch die Domain literaturhaus.de und später die entsprechenden .com-, .net- und .org-Domains.
Das Erstgericht sah "Literaturhaus" als unterscheidungskräftigen Namen und gab der Unterlassungsklage statt; das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das OLG zurück. Die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig und besitze auch keine Verkehrsgeltung. Es müsse aber noch geklärt werden, ob ein Anspruch aus anderen geltend gemachten Gründen, etwa auch aus dem Vertragsverhältnis abgeleitet werden könne. Außerdem könne auch eine gezielte Behinderung im Sinne einer Domainblockade gegeben sein, weil der Beklagte gleich mehrere fast gleichlautende Namen registriert habe.

"sartorius.at": LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2004, 324 O 375/04
Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert.
Das LG wies die Klage ab. Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet aus, weil die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Namensrechtlich bleibt es mangels überragender Bekanntheit beim Prioritätsprinzip. Country Code TLDs besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer .at-Domain nicht unbedingt einen Österreich-Bezug. (rk)

"welt-online.de: BGH, Urteil vom 2.12.2004, I ZR 146/04
Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" heraus und betreibt "Die Welt online" im WWW; der Titel "Die Welt" ist als Marke geschützt. Die Beklagte hat eine Vielzahl (ca. 4000) von Sachbegriffen als Domains registriert, darunter zunächst die Domain "welt-online.de" und dann nach gerichtlicher Untersagung "weltonline.de".
Das Erstgericht untersagte die Verwendung dieser Domains, das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, 10.5.2001, 6 U 72/00) bestätigte.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlen Ansatzpunkte. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Domains nicht angewiesen sei, weil der Internetauftritt ohnedies unter "welt.de" zugänglich sei. Von der Ausnützung einer bekannten Marke könne (noch) nicht ausgegangen werden, weil die Art der Verwendung der von der Beklagten registrierten Domains (mangels einer darunter betriebenen Website) noch nicht feststehe.

"abebooks.com": Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2004, 3 U 33/03
MarkenG § 15
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "abi books" und verwendet diesen Begriff auch im Firmenwortlaut und in verschiedenen Domains. Die Beklagte Abebooks Europe GmbH ist Inhaberin der Domains abebooks.de, abibooks.de, abibooks.com und ähnlicher Domains. Ihre Muttergesellschaft in Kanada ist schon seit 1996 in Kanada unter der Domain abebooks.com online tätig und vertreibt antiquarische Bücher.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage trotz grundsätzlicher Verwechslungsgefahr ab.
Das OLG bestätigte. Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: "www.abebooks.com") ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Ge­schäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarkt­platzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält. Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteili­gung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucher­kontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunter­nehmen nach antiquarischen Büchern suchen.

"ad-acta.de": Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.11.2004, 1 BVR 1306
Der Kläger war vom BGH zur Freigabe der Domain verurteilt worden; er machte einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht geltend.
Das Verfassungsgericht sah zwar im Domainrecht eine eigentumsähnliche Position, allerdings sei auch das Markenrecht vom Eigentum umfasst. Das habe Vorrang und gebe den Kennzeicheninhabern gegenüber anderen einen Anspruch, die Benützung der identischen Domain zu unterlassen. Unbedenklich sei auch die Verurteilung zur Löschung.

"afp.info": Cour d'Appel de Paris, Urteil vom 29.10.2004, Reg.Nr. 2003/04012
Die Agence France Press (AFP) klagte einen Deutschen, der die Domain afp.info in Deutschland registriert hatte, vor dem Tribunal de Grande Instance in Paris wegen der Verletzung von Markenrechten. Dieses hat den Beklagten zur Unterlassung, Domain-Übertragung und Urteilsveröffentlichung verurteilt.
Das Berufungsgericht gibt der Berufung des Beklagten nicht Folge. Für die Zuständigkeit der französischen Gerichte genügt, dass es möglich war, in Frankreich von der Domain Kenntnis zu nehmen. Die Hinzufügung des Begriffs info lasse den Verbraucher vermuten, dass die intendierten Handlungen sich auf Presseinformationen beziehen, was dem Geschäftsfeld der Klägerin entspreche. Mit der Registrierung der streitgegenständlichen Domain sei die geschäftliche Bezeichnung AFP verletzt worden.

"deutsche-anwaltshotline.de": LG Erfurt, Urteil vom 21.10.2004, 2 HK O 77/04

Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Ein derartiger Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn ein Domainname verwendet wird (vorliegend: deutsche-anwalthotline.de), der dem des Mitbewerbers (vorliegend: deutsche-anwaltshotline.de) außerordentlich ähnlich ist und automatisch eine Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt. In diesem Falle erfolgt nämlich die Nachahmung der Werbung systematisch, um insbesondere diejenigen Internetnutzer auf das eigene Angebot umzuleiten, die aufgrund eines Tippfehlers das "s" einzugeben vergessen haben.

"hotel-maritime.dk: BGH, Urteil vom 13.10.2004, I ZR 163/02
Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art 5 Z 3 EuGVÜ reicht es aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist. Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen im Sinne von § 14 Abs 2 Nr 2 dMarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.

"mho.de": BGH, Urteil vom 9.9.2004, I ZR 65/02
Klägerin ist das Marienhospital Osnabrueck, das unter der Abkürzung MHO auftritt. Die Beklagte ist eine Werbeagentur, die Anfang 1998 die Domain mho.de fuer sich registrieren ließ.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. Die Frage der Priorität sei nur im Bereich des Markenrechtes maßgebend; bei Gleichnamigkeit gelte das Prioritätsprinzip. Es sei aber zu prüfen, ob bei der Beklagten, die zum Zeitpunkt der Domainregistrierung die Bezeichnung "Medienhaus Osnabrück" noch nicht genutzt habe, diese Nutzung unmittelbar bevorgestanden habe. Eine Verletzung des Namensrechtes liege nämlich nicht vor, wenn die Registrierung der Domain einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht.

"results.de": BAG, Urteil vom 7.9.2004, 9 AZR 545/03
Das Markenrecht schützt auch unterscheidungskräftige Bestandteile einer Firma. Auch ein ehemaliger Arbeitnehmer darf die Domain einer in Konkurs befindlichen Firma nicht im geschäftlichen Verkehr nutzen. Neben der Unterlassung kann der Berechtigte auch die Löschung der Domain verlangen, soferne es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Anspruchsgegner die Domain für andere, rechtlich nicht zu beanstandende Zwecke nutzen will.

"soco.de": BGH, Urteil vom 22.7.2004, I ZR 135/01
Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.

"tipp.ag": Hanseatisches OLG, Urteil vom 16.6.2004, 5 U 162/03
Die Tipp 24 AG klagt die Moranis GmbH, die die Domain tipp.ag registrieren ließ. ".ag" ist die Länderdomain des Inselstaates Antigua, die weltweit registrierbar ist.
Das LG Hamburg untersagte die Verwendung der Bezeichnung "ag" u.a. im Domain-Namen als irreführend. Das OLG bestätigt diese Entscheidung. Die Irreführungseignung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Domainbezeichnung von dem angegriffenen Wettbewerber auch in der Werbung wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde im Februar 2005 zurückgewiesen.

"tipp.ag": LG Hamburg, Urteil vom 2.9.2003, 312 O 271/03
Verwendet ein Unternehmen eine Domain mit der Endung ".AG" oder ".ag", wird dies vom Verkehr als Hinweis auf die Firmenbezeichnung und die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft verstanden. Die Tatsache, dass das Unternehmen tatsächlich in der Gesellschaftsform der GmbH und unter anderem Namen betrieben wird, begründet in diesem Falle eine relevante Irreführung nach §§ 1, 3 UWG. Demgegenüber ist dem Verkehr in der Regel nicht bekannt, dass die Endung ".ag" die Länderkennung für Antigua/Barbuda (Inselgruppe in der Karibik) darstellt. Ebensowenig bringt der Verkehr die Endung ".AG" oder ".ag" mit der Abkürzung für "Arbeitsgemeinschaft" oder gar "Abgabegemeinschaft" in Verbindung.

Anmerkung: Die Berichterstattung über diesen Fall ist teilweise ebenso irreführend wie die Verwendung der Domain. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Judikatur zur Verwendung irreführender Firmennamen und -kennzeichen und bezieht sich auch nur zum Teil auf den Domain-Namen. Man würde es außerhalb des Internet als selbstverständlich ansehen, dass eine GmbH nicht als Tipp AG auftreten darf. Warum soll das im Internet plötzlich anders sein, nur weil es eine Länderdomain mit der Bezeichnung .ag gibt? Und warum wird wohl eine deutsche GmbH, die keinerlei Bezug zum Staat Antigua hat, die Domain von Antigua wählen, wenn nicht zum Zweck der Irreführung? Die Entscheidung besagt aber auch nicht, dass man die TLD .ag nun in Deutschland oder Österreich überhaupt nicht mehr verwenden darf. Gefahr lauert nur bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr und nur dann, wenn dem durchschnittlich verständigen Betrachter eine Aktiengesellschaft vorgegaukelt wird, die es in Wirklichkeit nicht gibt.

"rathaus-oberhausen.de": LG Duisburg, Beschluss vom 27.5.2004, 10 O 79/04
Der Beklagte hatte eine Vielzahl von Domains nach dem Muster "rathaus-staedtename" registriert und wollte für ein Verfahren über die Klage der Stadt Oberhausen Prozesskostenhilfe.
Das LG wies den Antrag mangels Erfolgsaussicht ab. Da der Durchschnittsbürger den Begriff „Rathaus" mit dem offiziellen Verwaltungs- und Repräsentationsgebäude der Stadt verbindet, erwartet er auch unter dem Domain Namen „rathaus-oberhausen.de eine offizielle Seite der Stadt Oberhausen mit entsprechenden Informationen und Angeboten zu finden.

"pc69.com, pc69-diskothek.de": BGH, Urteil vom 29.4.2004, I ZR 233/01
"PC69" war ursprünglich der Name einer Diskothek und ihrer Betreibergesellschaft. Seit 1996 besaß diese auch die Marke und die Domains pc69.de und -.com und betrieb darunter ihre Website. 1999 wurde der Mietvertrag aufgelöst und die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen. Die Klägerin wurde neue Mieterin der Diskothek und ließ u.a. die Domain pc-69.de registrieren. Sie erwarb auch die Namensrechte an der Diskothek und die Einrichtung. Die Beklagte reagierte mit einer Unterlassungsaufforderung. Die Kosten der Gegenaufforderung macht die Klägerin gerichtlich geltend. Weiters veröffentlichten die Beklagten unter www.pc69.de negative Inhalt über die Diskothek der Klägerin, weshalb die Klägerin auch ein Unterlassungsbegehren stellt und die Löschung der Marke beantragt.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der BGH stellte hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens das Ersturteil wieder her und wies hinsichtlich der anderen Ansprüche die Revision zurück.
Nach § 23 HGB muss für eine Übertragung eines Unternehmenskennzeichens nicht das gesamte Unternehmen übertragen werden, sondern es reicht aus, dass jene Werte übertragen werden, die aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, dass der Übernehmer die Geschäftstradition fortsetzen werde. Die somit durch Rechtsnachfolge legitimierte Inhaberin des Unternehmenskennzeichens "PC 69" kann im geschäftlichen Verkehr gemäß § 5 Abs 2 dMarkenG und außerhalb desselben gemäß § 12 Satz 2 dBGB die Unterlassung der Verwendung der Domains „pc69.com und pc69-diskothek.de“ verlangen. Die zwischen den kollidierenden Zeichen bestehende Verwechslungsgefahr wird dabei durch den Zusatz „.com“ bzw. „-diskothek.de“ nicht beseitigt, der insoweit lediglich einen den Geschäftsgegenstand beschreibenden Bestandteil darstellt. Damit ist sowohl von Branchenidentität als auch von Zeichenidentität und daher von deren Verwechselbarkeit auszugehen. Der Inhaber eines bloß regional bekannten, nicht registrierten Unternehmenskennzeichens kann – selbst im Falle einer sittenwidrigen Markeneintragung – nicht die Löschung einer verwechselbaren Wortmarke durchsetzen.
Die Kosten der Gegenabmahnung sind nicht zu ersetzen, weil eine solche vor einer negativen Feststellungsklage nicht zur Vermeidung von Kostenfolgen notwendig ist.

"awd-aussteiger.us": OLG Hamburg, Beschluss vom 23.4.2004, 3 U 65/04
Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03). Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein "Schlechthin-Verbot" grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.

"fetenplaner.com": LG Frankfurt, Urteil vom 22.4.2004, 2/3 O 341/03
Die Klägerin fetenplaner.de GbR ist Inhaberin der Marke und Betreiberin der Website fetenplaner.de, der Beklagte leitet u.a. die Domain fetenplaner.com auf seine Website um.
Das LG bejaht den Unterlassungsanspruch. Es liegt, wenn auch schwache, Unterscheidungskraft vor. Die Bezeichnung geht angesichts der Mehrdeutigkeit über eine rein beschreibende hinaus. Im Hinblick auf die Zeichenidentität ist Verwechslungsgefahr gegeben.

"grundke.de": Domainregistrierung für Dritte: OLG Celle, Urteil vom 8.4.2004, 13 U 213/03
Der Kläger beansprucht vom Beklagten unter Bezug auf sein Namensrecht die Domain "grundke.de". Der Beklagte "reservierte" für die Firma Grundke GmbH unter seinem eigenen Namen die Domain "grundke.de" und veröffentlichte auf der Website großteils Werbung für diese.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab statt:
Dem Kläger G. stehe ein Namensrecht gem. § 12 BGB zu, der Beklagte habe den Namen unbefugt gebraucht, die Registrierung führe zu einer Zuordnungsverwirrung; nicht r.k. (beim BGH zu  I ZR 59/04 anhängig).

Anmerkung: Diese Entscheidung wäre nur dann verständlich, wenn der Beklagte gegenüber der Grundke GmbH unlauter gehandelt hätte, also bsw. dieser die Domain nur gegen eine hohe Gebühr überlassen und somit aus der eigenen Domain-Registrierung ein Geschäft gemacht hätte. Irgendetwas in dieser Richtung scheint das Berufungsgericht vermutet zu haben. Wenn aber der Beklagte die Domain im tatsächlichen Interesse der GmbH, und ohne diese auszunutzen, verwendet, ist nicht einzusehen, warum der Grundke GmbH als eigentlicher Nutzerin der Domain diese weggenommen werden soll. Der öst. OGH hat im vergleichbaren Fall dullinger.at gegenteilig entschieden.

"sexquisit.de": LG München I, Urteil vom 18.3.2004, 17 HK O 16815/03
Eine Domain wird nicht "im geschäftlichen Verkehr" genutzt, wenn unter der Domain über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren keine Inhalte, sondern lediglich ein Baustellen-Symbol angezeigt wird. Eine Namensanmaßung ist fraglich, wenn die Domain lediglich reserviert gehalten wird, da in diesem Fall eine Adressfunktion der Domain nicht besteht. Eine ursprünglich berechtigte Registrierung wird nicht allein dadurch unberechtigt, dass ein anderer dieselbe Bezeichnung als Geschäftszeichen oder Firma nutzen will.

"fh-wf.de": OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.12.2003, 2 W 233/03
Die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel klagte gegen den Inhaber der Domain fh-wf.de. Dieser berief sich darauf, dass mit der Abkürzung "fh" File Hosting gemeint sei und die Fachhochschule ja korrekt Braunschweig/Wolfenbüttel heiße. Um in den Prozess einzusteigen, beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht Braunschweig als auch vom OLG Braunschweig zurückgewiesen.
Beide Gerichte sind der Ansicht, dass der Namensschutz sich auch auf schlagwortartige Abkürzungen erstrecke, die selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet erscheinen, sich im Verkehr als Hinweis auf den Namensträger durchzusetzen. Dies sahen die Gerichte für die Domain fh-wf.de als gegeben an.

"awd-aussteiger.de": OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003, 3 U 117/03
Bei einem aus dem Markenrecht gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen. Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.de), liegt in deren Verwendung kein marken- bzw. namensmäßiger Gebrauch, wenn der Verkehr den Domainnamen insgesamt nicht dem Markeninhaber zuordnet. Eine Markenverletzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf der so adressierten Website ein Informationsforum unterhalten wird, das sich negativ-kritisch mit dem Markeninhaber befasst. Die Verwendung dieser Domain kann nur unter besonderen Umständen eine unlautere Behinderung iSd § 1 UWG darstellen. Bei einer Website mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken.

"ruest.de": LG Oldenburg, Urteil vom 17.12.2003, 5 S 651/03
Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für die Bezeichnung von Stadt- oder Gemeindeteilen, die in einer Domain verwendet werden. Der Träger eines Namens (vorliegend: Rüst) kann einem anderen gestatten, einen fremden Namen - z.B. Ruest - zu führen. Hinsichtlich der Priorität der Namensführung kann sich der Dritte dann auf eine Priorität des Gestattenden berufen.

"schulenberg.de": OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.9.2003, 13 U 73/03
Ein Rückgriff auf das Prioritätsprinzip bei Namensgleichheit zwischen einem Privatmann und einer Gebietskörperschaft ist nicht angezeigt, wenn im Einzelfall nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung sowie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) eine starke und überragende Position der Gemeinde als Namensträgerin gegeben ist. Die Verurteilung zur Freigabe einer einen Namen oder Namensteil enthaltenden Internetadresse setzt eine absolut überragende Bekanntheit des Namensträgers voraus.

"holzmann-bauberatung.de": OLG Hamburg, Urteil vom 25.9.2003, 5 U 178/02
Der Kläger ist lnsolvenzverwalter der im Frühjahr 2002 in Insolvenz gefallenen Philipp Holzmann AG und nimmt den Beklagten, der unter der Domain "holzmann-bauberatung.de"  ein lnternetportal unterhielt, u.a. wegen der Verwendung der Bezeichnung "Holzmann-Bauberatung" für seinen Gewerbetrieb in Anspruch.
Das LG Hamburg  (3.9.2002, 312 O 233/02 hat den Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der Domain verurteilt, das OLG bestätigt diese Entscheidung: Der jüngere Namensträger darf zwar seinen Namen benutzen, hat jedoch im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche zu tun, um Verwechslungen nach Möglichkeiten zu begegnen, insbesondere durch Hinzufügung unterscheidungskräftiger Zusätze. (Es geht hier nicht um das Namensrecht an Holzmann, sondern um das Geschäftskennzeichen Holzmann Bauberatung).

Haftung des Admin-C: OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003, 2 W 27/03
Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C dadurch, dass er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, einen Tatbeitrag geleistet. Zudem hat er aufgrund der Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er andererseits auch haftet.

"hudson.de": LG Düsseldorf, Urteil vom 27.8.2003, 34 O 71/03
Negative Feststellungsklage des Domaininhabers Hudson gegen den Inhaber der Marke "Hudson", der die Herausgabe der Domain verlangte.
LG: Der Kläger hat aufgrund seines Namens ein eigenes legitimes Interesse an der Domain. Es sei problematisch in Fällen von überragender Bekanntheit (Shell) vom Prioritätsprinzip abzugehen. Eine solche überragende Bekanntheit sei bei der Marke "Hudson" nicht gegeben.

"eltern-online.de": Hanseatisches OLG, Urteil vom 31.7.2003, 3 U 145/02
Zwischen dem Werktitel "Eltern" und dem Domain-Namen "eltern-online.de" besteht Verwechslungsgefahr.

"schuhmarkt.de": Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.7.2003, 3 U 154/01
Die Klägerin verlegt Fachzeitschriften, darunter in monatlicher Erscheinungsweise die Zeitschrift „Schuhmarkt - Trends & Mode", die sie seit mehr als 100 Jahren herausgibt, und vierzehntägig die Zeitschrift „Schuhmarkt News" und macht Verletzung von Titelschutzrechten, unlautere Rufausbeutung und Behinderung geltend. Die Beklagte betreibt eine „Internet-Agentur" und hat mehrere Tausend Domains registriert, darunter auch die gegenständliche.
Das LG hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, das OLG weist ab:
Mangels Betrieb einer Website unter der Domain kann keine Verwechslungsgefahr vorliegen, sodass auf das Markenrecht gestützte Ansprüche scheitern. Das "auf Vorrat Halten" von Domains ist nicht wettbewerbswidrig. Bei Gattungsbegriffen gilt das Prioritätsprinzip. Eine Behinderungsabsicht ist nicht feststellbar.

"solingen.info": OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2003, 20 U 43/03
Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte Second-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann, wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht.

"snowscoot.de": LG Stuttgart, Urteil vom 15.7.2003, 41 O 45/01
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung und reg. Marke "SNOWSCOOT" in Anspruch. Die Beklagten nutzen aber die Domain bereits seit 1999 und haben damit bereits zeitlich vor der Anmeldung der Marke ein eigenes Kennzeichenrecht erworben.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart haben sich die Parteien verglichen, nachdem das OLG meinte, der markenrechtliche Anspruch sei dem Grunde nach berechtigt, aber trotzdem Zweifel hegte, ob die Domain freigegeben werden müsse, da die Domain nicht mit einer Website verknüpft sei, sondern nur der Weiterleitung diene und damit auch Titelschutzrechte zweifelhaft seien.

"be-mobile.de": Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2003, 3 W 81/03
Zwischen der Marke "T-Mobile" und dem in der Domain verwendeten Kennzeichen "www.be-mobile.de" besteht schon aufgrund der großen klanglichen Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr.

"maxem.de": BGH, Urteil vom 26.6.2003, I ZR 296/00
Kläger ist der Rechtsanwalt Maxem, der Beklagte verwendet seit 1990/91 einen Spitznamen, gebildet aus den Vornamen von nahen Verwandten Max, Erhardt und Matthias und unterhält seit 1998 unter maxem.de einen privaten Webauftritt.  LG und OLG Köln haben die Klage abgewiesen: Keine Verwechslungsmöglichkeit und kein unbefugter Namensgerbrauch sowie eigene Namensrechte am Pseudonym. 
BGH: In der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegt ein unbefugter Namensgebrauch, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem bestehen nicht. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende, dieser Schutz setze jedoch voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, dass er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Registrierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt.
Gegen das Urteil wurde VB eingelegt (1 BVR 2047/03).

Anmerkung: Böswillig könnte man sagen, dass WWW und E-Mail für den BGH nicht unter "Verkehr" fallen. Dass der Beklagte im Internet seit Jahren unter "maxem" bekannt ist und sowohl Website wie E-Mail noch geraume Zeit seine Besucher und Korrespondenten anziehen werden, ist dabei offenbar unter den Tisch gefallen. Auch das Argument, dass der Beklagte seinen Namen als Domain registrieren lassen könne zieht nicht, weil auch der Rechtsanwalt unter "ra-maxem.de" auftreten kann. Die Kanzlei wird ohnedies nicht unter "Maxem" bekannt sein.

"puertorico.com": WIPO, Entscheidung vom 14.4.2003, Case No. D 2003-1129
Klägerin ist eine staatliche Tourismuseinrichtung aus Puerto Rico, Beklagte die amerikanische Firma Virtual Countries, die unter einer Vielzahl von Ländernamens-Domains Informationsseiten betreibt. Wie schon vorher Neuseeland verlor auch das Puerto Ricanische Unternehmen den Streit um seine Namensdomain, weil es kein eindeutiges Markenrecht daran vorweisen konnte ("Puerto Rico" ist in einer Vielzahl von Marken enthalten und nicht unterscheidungskräftig.

"biovino.de": OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.4.2003, 6 U 80/02
Die für alkoholische Getränke - ausgenommen Bier - eingetragene deutsche Wortmarke " Biovin" der Klägerin und die im Zusammenhang mit dem Versandhandel von Wein von der Beklagten benutzten Second - Level - Domain " biovino " weisen jeweils eine offene Anlehnung an eine rein beschreibende Bezeichnung der Warengattung auf, so dass eine Verwechslungsgefahr fern liegt.

"aldireisen.de": OLG Hamm, Urteil vom 1.4.2003, 4 U 157/02
Klägerin ist ein Unternehmen der Unternehmensgruppe ALDI-Süd, das auch Inhaberin der 1990 eingetragenen Marke ALDI ist, die überragende Bekanntheit genießt. Die beklagte Gesellschaft, deren Firma sich auch an "Aldi" anlehnt, wirbt unter der Domain aldireisen.de für Pauschalreisen.
OLG: Dem Firmenschlagwort "Aldi" kommt überragende Bekanntheit nach § 15 Abs. 3 MarkenG zu. Es liegt eine Markenrechtsverletzung vor, da der Zusatz "reisen" nur beschreibender Art ist.

"amex.de": OLG Frankfurt, Urteil vom 27.3.2003, 6 U 13/02
Die Klägerin betreibt unter dem Firmenschlagwort "AMEX" einen Nutzfahrzeughandel, der Beklagte (der nicht Amex heißt) Internetdienstleistungen. Die Website unter der vom Beklagten registrierten Domain "amex.de" verwies zunächst auf seine eigene Website, später mittels einer Umleitung auf die American Express Company. Der Beklagte behauptet, er habe die Domain im Auftrag von American Express registrieren lassen.
OLG: Ansprüche aus § 12 BGB kommen gegenüber der Benutzung eines Domain-Namens durch einen Dritten nur in Betracht, soweit die Verwendung des Domain-Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in Rede steht. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG ist nicht gegeben, wenn aufgrund des Geschäftsbetriebes für den die Domain "amex.de" registriert ist und dem unter dieser Marke geführten Handel mit Nutzfahrzeugen eine Branchennähe nicht gegeben ist.

"tauchschule-dortmund.de": OLG Hamm, Urteil vom 18.3.2003, 4 U 14/03
Die Parteien betreiben in Dortmund Tauchschulen; insgesamt gibt es dort drei Tauchschulen.
OLG: Die Verwendung der Bezeichnung "tauchschule-dortmund" in einer Internetdomain ist irreführend nach § 3 UWG, da nicht nur der Eindruck erweckt wird, die Tauchschule befinde sich in Dortmund, sondern auch, dass es sich um die Tauchschule in Dortmund handelt. Bei Verknüpfung des Ortsnamens mit dem Namen des Geschäftsbetriebs geht der Geschäftsverkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus. Es liegt damit eine Spitzenstellungswerbung vor. Durch die Verknüpfung mit dem Ortsnamen erscheint der Begriff "Tauchschule" auch nicht mehr als bloßer Gattungsbegriff.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zu I ZR 117/03 ohne nähere Begründung zurückgewiesen.

"mitwohnzentrale.de": Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 6.3.2003, 5 U 186/01.
Kläger ist ein Verein, in dem sich über 42 sog. Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands zusammengeschlossen haben. Die Zweitbeklagte ist ein konkurrierender Verband, in dem über 27 andere Mitwohnzentralen organisiert sind. Der Erstbeklagte ist der Vorsitzende der Zweitbeklagten, die im Internet unter www.mitwohnzentrale.de auftritt und für ihre Mitglieder wirbt.
OLG: Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern auch auf den dahinterstehenden Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage, abzustellen. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich.
Diese zweitinstanzliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang ist rechtskräftig.

Im ersten Rechtsgang gaben die beiden ersten Instanzen dem Klagebegehren statt; der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies an die zweite Instanz zurück:

"mitwohnzentrale.de": BGH vom 17. 5 2001 - I ZR 216/99
Die Verwendung eines beschreibenden Begriffes als Domain ist nicht generell wettbewerbswidrig; unter bestimmten Umständen kann darin aber eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

"mitwohnzentrale.de": Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 13. Juli 1999, 3 U 58/98 (CR 1999, 779). 
Das OLG beurteilte den Sachverhalt noch als unlauteren Wettbewerb in Form des Abfangens von Kunden. Die Verwendung von Gattungsnamen wie flug.de, reise.de oder buch.de als Domain-Adresse ohne unterscheidungskräftige Zusätze sei als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) untersagt; führe zu einer wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und Behinderung des Leistungswettbewerbes. Der Gattungsbegriff werde dadurch im Internet faktisch monopolisiert.

Haftung des Admin-C: LG Hamburg, Urteil vom 2.3.2004, 312 O 529/03
Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist.

"handy.de, handy.com": LG Hamburg, Urteil vom 21.2.2003, 416 O 1/03 (Hauptverfahren)
In dem Rechtsstreit stehen sich die "handy.de Vertriebs GmbH" mit Sitz in Hamburg und eine deutsche Privatperson gegenüber. Während die Klägerin als Inhaberin der Marken "handy-com", HANDY.INFO und HANDY.BIZ seit dem Jahr 2000 unter handy.de eine Online-Plattform mit Produkten, Klingeltönen und Logobildern rund um Mobiltelefone betreibt, nutzt die Beklagte derzeit ihre Domain handy.com nicht.
Nach dem Obsiegen der Markeninhaberin im Provisorialverfahren vor dem OLG Hamburg, wies das LG Hamburg die Klage im Hauptverfahren neuerlich ab. Trotz identischem Betätigungsfeld besteht zwischen 'handy.de" und 'handy.com" keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Top­Level-Domains kommt grundsätzlich keine Bedeutung bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft zu. Die Bedeutung des Wortes und die zahllosen anderweitigen Nutzungen der Bezeichnung "handy‘, führt beim Verkehr zu einer Gewöhnung, bei der Begegnung mit diesem Begriff auf Details zu achten und bereits kleine Abweichungen wahrzunehmen. Wird jedoch die Top-Level-Domain als Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung verwendet, so wird diese für den Verkehr bei der Zuordnung zu einem Unternehmen ausnahmsweise eine Rolle spielen, da die Unterscheidungskraft bei Allgemeinbegriffen erst durch Hinzufügung des Top-Levels entsteht (rk).
Siehe auch BPA vom 29.10.2002.

"handy.com": OLG Hamburg, Beschluss vom 4.2.2002, 3 W 8/02 (EV)
Der Antragsgegnerin wurde wegen bestehender Verwechslungsgefahr die Verwendung der Domain untersagt. Die Zeichenfolge "Handy.de" ist lediglich für für Mobiltelefone glatt beschreibend, aber nicht für andere Waren und Dienstleistungen, die sich auf das Handy/Internet beziehen.

Anmerkung: Bei dieser Entscheidung ist der Spruch zu a) einfach falsch (Domain ist nur "handy.de", das "www" ist nur die Serverbezeichnung) und der Rest zumindest bedenklich, wobei die Problematik schon damit beginnt, dass Wortmarken für Alltagsbegriffe eingetragen werden.
Siehe aber BPA vom 29.10.2002

"castor.de": OLG Hamm, Urteil vom 18.2.2003, 9 U 136/02
Der Gebrauch des Domainnamens "castor.de" durch eine Gruppe von Atomkraftgegnern verstößt nicht gegen das Namensrecht der Betreibergesellschaft aus § 12 BGB, da eine namensmäßige Identitäts- und Zuordnungsverwirrung mangels Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist, da von dem Begriff Castor nur Branchenkundige angesprochen werden, die den Begriff nicht mit Atomkraftgegnern in Verbindung bringen werden. Eine überragende Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Castor" ist nicht anzunehmen, so dass die Bezeichnung nicht gegen Verwässerungsgefahr geschützt ist.

"fluessiggas-bayern.de": OLG München, Urteil vom 13.2.2003, 29 U 4541/02
Der Firmenbestandteil "Flüssiggas-Bayern" genießt kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Die Verbindung der an sich "farblosen" Begriffe "Flüssiggas" und "Bayern" hat eine gewisse, wenn auch schwache Unterscheidungskraft.

"zwilling.de": OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.2.2003, 6 U 1/02
Steht rechtskräftig fest, dass für Nutzungen einer Domain als Internetadresse Schadensersatz zu leisten ist, so hat der Kläger konkrete angeblich rechtsverletzende Nutzungen darzulegen. Für die Bestimmung des Schadens, der durch die Registrierung einer Domain entstanden ist, kommt als lediglicher Bewertungsmaßstab der Bekanntheitsgrad der Marke und die Ausnutzung der Wertschätzung nicht in Betracht. Mangels jeglicher Anhaltspunkte ist dieser Schaden auch nicht gem. § 287 ZPO schätzbar.

"bigben.de": LG Düsseldorf, Urteil vom 7.2.2003, 38 O 144/02
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "BIG BEN" und vertreibt Computerspiele und Zubehör. Die Beklagte bietet E-Commerce- und Kommunikationsdienstleistungen an und hat eine ganze Reihe von Domains registriert, darunter "bigben.de", und zwar schon vor der Markenregistrierung der Klägerin.
Das LG hat einen Unterlassungsanspruch verneint: Keine Verwechslungsfähigkeit wegen unterschiedlicher Warenklassen und Priorität der Domainregistrierung. In der vorübergehenden Nichtbenutzung der Domain kann kein markenrechtlich zu beurteilendes Fehlverhalten liegen. Wenn und soweit unter einer Domain keine Produkte angeboten werden, die einen markenrechtlichen Kollisionsfall begründen, ist jede andere Benutzung zulässig, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

"Marke weltonline.de": DPMA, Beschluss vom 6.2.2003, 300 46 772,9/19
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "WELT online" ist für die beanspruchten Waren angesichts der beschreibenden Verwendung im Geschäftsverkehr als gering einzustufen.

"public-com.de": OLG Hamm, Beschluss vom 4.2.2003, 4 W 97/02
Kostenentscheidung über negative Feststellungsklage. Der Beklagte nutzt ihren, seit 1991 im Handelsregister eingetragenen, Firmennamen schlagwortartig als "PubliKom". Eine entsprechende Marke ist seit dem 3.3.2000 angemeldet und später eingetragen worden. Die Klägerin ist Inhaberin der Domain public-com.de, unter der sie Dienstleistungen im Bereich der Werbebranche anbietet. Zudem nutzt sie die Domain für E-Mail-Adressen.
OLG: Die schwache Kennzeichnungskraft der Marke, die geringe Dienstleistungsähnlichkeit und die allein im Schriftbild vorhandene geringe Zeichenähnlichkeit schließen die Verwechslungsgefahr aus.
Siehe auch unten: LG Hamburg, 18.10.2002.

"bsagmeckerseite.de": LG Bremen, Urteil vom 30.1.2003, 12 O 383/02
Die BSAG ist ein Verkehrsunternehmen in Bremen und Inhaberin der Wortmarke "BSAG". Der Beklagte betreibt unter der Domain bsagmeckerseite.de eine Website mit negativen Berichten über die Bremer Straßenbahn.
Die Klage, gestützt auf Markenrecht wurde mangels Branchenidentität und Verwechslungsgefahr abgewiesen. Der Schutz des § 12 BGB greift wegen des Vorrangs der §§ 5, 15 MarkenG nur im nicht geschäftlichen Bereich; außerhalb des geschäftlichen Verkehrs fehlt es an einer geschäftlichen Beeinträchtigung.

"ra-ortsname.de": OLG München, Urteil vom 19.12.2002, 29 U 3722/02
Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Angabe www.ra-ortsname.de in der beanstandeten Anzeige als bloße (Internet-)Adresse, unter der der Beklagte für Online-Beratungen erreichbar ist, nicht dagegen als Behauptung einer anwaltlichen Vorrang- oder Alleinstellung in diesem Ort (siehe auch rechtsanwaelte-dachau.de vom 18.4.2002). Der Unterlassungsklage wurde aber wegen anderer Werbeaussagen stattgegeben.

"newzealand.com": WIPO, Entscheidung vom 27.11.2002, Case No. D2002-0754
Her Majesty the Queen tritt als Staatsoberhaupt von Neuseeland als Klägerin gegen die amerikanische Firma Virtual Countries Inc. auf, die die Domain schon 1996 registriert hatte und darunter ein Informationsportal betrieb. Die Klage wurde abgewiesen. Neuseeland ist vor allem eine geographische Bezeichnung und keine Marke. Ländernamen sind durch die UDRP nicht geschützt. Das Gericht geht von einem "reverse domain name hijacking" aus, d.h. einem Versuch des Domaingrabbings durch die Klage.

"presserecht.de":BGH, Beschluss vom 25.11.2002, AnwZ(B) 41/02
Der Antragsteller, ein in B. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt zusammen mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Kanzlei, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Presserechts tätig ist.  Die Antragsgegnerin (RAK) untersagte ihm die Verwendung der Domain "presserecht.de".
BGH: Die berechtigte Verkehrserwartung der Internet-Nutzer unter der Domain „presserecht.de“ allgemeine Informationen zum Thema Presserecht zu erhalten wird weder ge- noch enttäuscht noch fehlgeleitet, wenn auf der zugehörigen Website presserechtlich bedeutsame Gesetzestexte abrufbar und Informationen über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Presserechts zu finden sind. Dass es sich bei dem Informationsangebot des Website-Betreibers um einen freiberuflich mit dieser Materie befassten und an der Herstellung eines geschäftlichen Kontakts zu dem Internet-Nutzer interessierten, auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwalt handelt, darf den durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren. Ein allfällig darauf beruhender Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwälten ergibt sich - systembedingt - daraus, dass hinsichtlich der Verwendung von – an sich durchaus benutzerfreundlichen -  Gattungsbegriffen allein das Prioritätsprinzip gilt und jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Dies ist weder unlauter noch sonst generell zu missbilligen.

"rechtsanwaelte-notar.de": BGH, Beschluss vom 25.11.2002, AnwZ (B) 8/02
Die Verwendung der Internet-Domain "rechtsanwaelte-notar.de" durch eine Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei verstößt weder gegen § 43b BRAO noch gegen § 6 Abs 1 BORA. Eine unzulässige Alleinstellungswerbung durch die Verwendung der Domain "rechtsanwaelte-notar.de" ist nicht gegeben, da der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweit maßgeblich abzustellen ist, von vornherein weiß, dass die unter Verwendung der Gattungsbegriffe „Rechtsanwalt" und „Notar" gefundene Website eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller Dienstleistungen repräsentiert.

"versicherungsrecht.de": OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2002, 13 U 62/02
Kostenentscheidung in einer Feststellungsklage. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt, weil sie in der Hauptsache unterlegen wäre; die Beklagte hat keinen Anspruch auf Freigabe der Domain "versicherungsrecht.de". Es handelt sich bei dem Zeichen "versicherungsrecht" um einen glatt beschreibenden und gängigen Begriff der Umgangssprache, der nur bei demjenigen, der weiß, dass es sich auch um einen Zeitschriften-Titel handelt, überhaupt eine Fehlassoziation bzw. eine Verwechslungsgefahr entstehen lassen kann, nicht aber beim durchschnittlichen Internet-Nutzer, auf den hierbei abzustellen ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2002, 2 a O 11/02
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestimmt sich nach einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der Kennzeichnungskraft, der Identität/Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Werknähe. Dabei kommt es auch auf Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse an. Bei der Nutzung der Bezeichnung "Versicherungsrecht" zur Adressierung eines Internet-Portals für Fragen zum Versicherungsrecht und zur Versicherungswirtschaft einerseits und der Nutzung als Zeitschriftentitel für die Publikation von Urteilen und Aufsätzen zum Versicherungsrecht andererseits handelt es sich um erheblich voneinander unterscheidende "Werkkategorien".
Urteil bei JurPC

"djbobo.de": Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 7.11.2002, 4 C 141/02
Indem die Beklagte den Namen DJ Bobo für eine von ihr betriebene Homepage verwendet, maßt sie sich diesen unbefugt an und verletzt dadurch das Namensrecht des Klägers.

"Wortmarke handy.de": Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2002, 33 W (pat) 03/02
Der Zeichenfolge "handy.de" fehlt es für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41, 42 an jeglicher Unterscheidungskraft, weil die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichenfolge immer nur als Sachhinweis auffassen, nämlich je nach der angebotenen speziellen Dienstleistung entweder als Angabe des gegenständlichen Gebietes der beanspruchten Dienstleistungen oder als Angabe über die Erbringungs- und lnformationsmodalität mittels Mobiltelephon.

"tauchschule-dortmund.de": LG Dortmund, Urteil vom 24.10.2002, 18 O 70/02
Die Verwendung des Domainnamens "tauchschule-dortmund.de" ist aufgrund der Hinzufügung des Städtenamens irreführend im Sinne des § 3 UWG, da hierdurch der (fälschliche) Eindruck erweckt wird, es handele sich um die einzige bzw. führende Tauchschule am Ort. Eine derartige Spitzenstellungsbehauptung ist nur dann nicht irreführend, wenn offensichtlich ist, dass es mehrere Anbieter der betreffenden Dienstleistung in der Region gibt, wie dies zum Beispiel bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern der Fall ist. Daneben liegt auch Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG vor (Schmücken mit fremden Federn).

"public-com.de": LG Hamburg, Urteil vom 18.10.2002, 416 O 75/02
Die Klägerin hat Firma und Marke "PubliKom". Trotz gleicher Branche keine Verwechslungsgefahr mit der Domain "public-com.de" der Beklagten, da die am Internetkommunikationsverkehr Beteiligten sehr genau zu differenzieren wissen zwischen den Schreibweisen der einzelnen Adressaten, dies auch im Rahmen der Frage, ob es sich um eine Schreibweise mit K oder C, also in deutscher oder angelsächsischer Manier handelt oder ob Punkte oder Bindestriche zu setzen sind oder die Bezeichnung in einem Wort geschrieben wird.

"i....de" - Domaingrabbing: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.10.2002, 4 U 59/02
Domain-Grabbing als sittenwidrige Blockade einer Internet-Domain setzt objektiv eine schädigende Handlung durch Registrierung des Domain-Namens und subjektiv eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht voraus. Schädigungsabsicht ist immer dann auszuschließen, wenn auf der Seite des Registrierenden ein berechtigtes Eigeninteresse an der Nutzung der Domain gegeben ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Nutzung bereits unmittelbar nach der Domain-Registrierung erfolgt oder später, denn es bleibt der Dispositionsfreiheit des Domain-Inhabers überlassen, wann er mit der Nutzung der Domain beginnt oder ob er die Domain einem Dritten überlässt.

"hufeland.de": OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2002, 6 U 17/02
Konflikt zweier Geschäftsbezeichnungen aus dem West- und dem Ostteil Deutschlands. Das Kennzeichenrecht (Geschäftsbezeichnung) einer bundesdeutschen Spezialklinik erweiterte sich am 3.10.1990 auf das gesamte Bundesgebiet, während das Kennzeichenrecht eines Kreiskrankenhauses im Osten weiterhin nur regionale Bedeutung hatte. Daher kann die westdeutsche Spezialklinik (1985 gegründet) dem ostdeutschen Krankenhaus (seit 1962 den Namen verwendend) die Benutzung der Domain hufeland.de untersagen.

"schuelerbeihilfe.de": LG Düsseldorf Urteil vom 27. 9. 2002, 38 O 92/02 
Wird ein auf Verkehrsdurchsetzung eines beschreibenden Begriffs gestützter Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain geltend gemacht, so gelten die allgemeinen Prioritätsregeln, so dass ein Antrag nur dann Erfolg haben kann, wenn die Verwendung der Domain nach dem behaupteten Verkehrsdurchsetzungszeitpunkt begonnen hat. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass ein durchschnittlicher Internetbenutzer beim Aufruf der mit "Schuelerhilfe.de" überschriebenen Seiten erwartet, ein nach pädagogischen Gesichtspunkten aufbereitetes lnformationsforum vorzufinden, bestehen nicht. Vielmehr stellt es eine internettypische Erfahrung dar, dass unterschiedlichste Inhalte ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zur Kenntnis gebracht werden.

"drogerie.de": OLG Frankfurt, Urteil vom 12.9.2002, 6 U 128/01
Die Registrierung der Domain 'drogerie.de' durch eine Internetagentur zur allgemeinen Vermarktung behindert den Verband Deutscher Drogisten weder in unlauterer Weise, noch liegt eine sittenwidrige Behinderung vor. Eine Verbrauchererwartung, nach der Informationen von der Domain drogerie.de nur "unter Federführung zumindest eines Berufsträgers (Drogisten)" veröffentlicht würden, besteht nicht. Zudem sieht das OLG Frankfurt auch kein sittenwidriges Handeln der Beklagten, weil diese zahlreiche Domains registriert haben, um sie später gewinnbringend zu verkaufen. Sittenwidrigkeit komme erst in Betracht, wenn ein Domain-Inhaber das auf eigenen subjektiven Rechten beruhende, vorrangige Interesse eines Dritten an der Innehabung der Domain zur Gewinnerzielung ausbeutet.
Das Urteil ist rechtskräftig, die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Urteil LG Frankfurt vom 23.3.2001, 3/12 O 4/01
Der Verbraucher erwartet unter "www.drogerie.de" den Zugang zu einem Informationsarchiv zu Drogerie- und sachverwandten Themen und nicht eine Plattform für E-Mail Adressen und/oder Subdomains im Wege der Verpachtung; es liegt daher Irreführung vor.

"verona.tv": Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.8.2002, 3 W 78/02
Die Verwendung der Domain "verona.tv" stellt gegenüber der Fernsehmoderatorin Verona Feldbusch eine Verletzung des Namensrechts dar, da Verona Feldbusch den deutschen Verbrauchern unter ihrem Namen "Verona" in Verbindung mit dem Fernsehen (TV) weithin bekannt ist und die Verbraucher andererseits bei "verona" nicht an die italienische Stadt und bei der Top-Level-Domain "tv" nicht an den Inselstaat Tuvalu denken werden.

"freelotto.de": OLG Köln, Urteil vom 14.8.2002, 6 U 181/01
"lottoteam.de": OLG Köln, Urteil vom 14.8.2002, 6 U 2/02
"Freelotto", "FreeLotto" und "freelotto.de" als Firmenbestandteile, Marke bzw. Internetadresse eines Unternehmens, das u.a. mit der Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für Lotto und Toto befasst ist, begründen die Gefahr von Verwechslungen mit der für die Gesellschafterinnen des Deutschen Toto- und Lottoblocks eingetragenen Wortmarke "LOTTO"; ebenso die Bezeichnung "lottoteam".

"zurich.biz": Entscheidung der WIPO, 25.7.2002, Case No. DBIZ2002-0224
Die Klägerin Zurich Insurance Company verliert gegen die Webwide Internet Communication GmbH; Bösgläubigkeit bei der Registrierung der Marke der Klägerin als Domain konnte nicht nachgewiesen werden. Die Beklagte behauptete, die Domain zur Erstellung einer Business-Plattform für die Stadt Zürich registriert zu haben und sich dabei die internationale Schreibweise verwendet zu haben. Eine Website wurde unter der Domain noch nicht betrieben, sodass eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin nicht gegeben war.

"montana.ch": Schweizer Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.7.2002, 4 C 25/2002
Die Institut Montana Betriebs AG, die auf dem Zugerberg eine internationale Privatschule betreibt, muss die Internetdomain «www.montana.ch» zugunsten der Walliser Munizipalgemeinde Montana freigeben.
Das Schweizer Bundesgericht sieht innerhalb eines namensrechtlichen Schadensersatzanspruches die Verpflichtung zur Abgabe aller nötigen Erklärungen durch die Namensrechte verletzende Partei zur Durchsetzung des Übertragungsanspruchs der verletzten Partei als geeignet und verhältnismäßig zum Schutze des Namens der verletzten Partei an. Damit vertritt das Schweizer Bundesgericht eine entgegengesetzte Auffassung zum deutschen BGH, der in seiner Entscheidung shell.de gerade den Übertragungsanspruch ablehnte. Auch der öst. OGH hat bisher keinen Übertragungsanspruch zugelassen

"luzern.ch": Schweizer Bundesgerichtshof, Urteil vom x.7.2002
Die Head Web GmbH muss die Domain an die Stadt Luzern abtreten.

"pruefungsrecht.de": OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.6.2002
Die Verwendung der Internetadresse "www.pruefungsrecht.de" durch einen Rechtsanwalt verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht. Die Tatsache, dass erst im Laufe des Rechtsstreits unstreitig wird, dass der Verwender der Domain "pruefungsrecht" Rechtsanwalt ist, führt nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht zur Auferlegung der Kosten auf den Domaininhaber, wenn der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht alleine auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, sondern auch auf einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gestützt war.

"zoll.de": LG Bochum, Urteil vom 19.6.2002, 4 O 166/02
Das Namensrecht an der Bezeichnung "Zoll" kommt der Bundesrepublik Deutschland zu. Die unautorisierte Registrierung und Nutzung der Domain „zoll.de“ durch ein Unternehmen verstößt damit gegen § 12 BGB, soweit die Umstände des Einzelfalls die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung nahe legen. Ein auf der Startseite der Domain angebotener Link zur offiziellen Internetpräsenz der Zollbehörden ist zumindest dann nicht geeignet, die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung zu beseitigen, wenn ein klarer Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei der Domain „zoll.de“ nicht um ein Angebot der Zollbehörden handelt und der Link lediglich 15 Sekunden lang erscheint, bevor eine automatische Weiterleitung zur eigentlichen Unternehmenshomepage erfolgt.

"canalgrande.de": LG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2002, 2 a O 346/01
Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig stellt kein Bestreiten des Namensrechts an der Bezeichnung dar. Der Namensschutz findet dort seine Schranke, wo ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen etc. als solche, d.h. als geographische Bezeichnungen nutzen zu können. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 2 MarkenG, der außermarkenrechtliche Ansprüche im Interesse der Allgemeinheit an einer freien Verwendung des Zeichens zu begrenzen vermag.

"stoppesso.de": LG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2002, 312 O 280/02
Kein Unterlassungsanspruch, da keine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke, weil auch der flüchtig lesende Nutzer im Internet anhand des Bedeutungsgehalts von "stopesso" erkennt, dass es sich bei dem Internetangebot unter dieser Domain um eine Plattform für Kritik an dem Mineralölkonzern Esso handeln soll.

"castor.de": LG Essen, Urteil vom 23.5.2002, 11 O 96/02
Eine Verwendung der Domain "castor.de" durch eine Personenvereinigung, die sich gegen die friedliche Nutzung der Kernenergie wendet, verletzt keine Markenrechte, da "castor" nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Selbst wenn Teile der Bevölkerung den Begriff "castor" als personale Individualisierung der Herstellerfirma sehen würden, unterläge die Bezeichnung deshalb noch nicht dem Namensschutz nach § 12 BGB. Eine berühmte Marke liegt nicht vor.

"Muenchner-Stadtteile.de": LG München, Urteil vom 7.5.2002, 7 O 12248/01
Obwohl § 12 BGB im Titel über natürliche Personen steht, gilt er auch für juristische Personen, auch solche des öffentlichen Rechts, mithin auch für Städte und Gemeinden.
Der Schutz des § 12 BGB gilt auch für den Namen von Gemeindeteilen, da auch die Teilnamen ausreichende Unterscheidungskraft besitzen, um damit einzelne Bezirke individualisierbar zu machen, auch ohne jeweils mit dem Namen der zugehörigen Stadt verbunden zu sein.

"hotel-maritime.dk": Hanseatisches OLG, Urteil vom 2.5.2002, 3 U 312/01
Ein ausländischer Hotelbetreiber, der über die dänische Domain "hotel-maritime.dk" Hotelleistungen in Dänemark
anbietet, verletzt dadurch nicht das deutsche Kennzeichenrecht an dem Zeichen "Maritim" für Hotelbetriebe? Ort der unerlaubten Handlung ist bei Kennzeichenverletzungen durch das Internet jeder Ort, an dem die Internet-Domain abgerufen werden kann. Die bloße Empfangsmöglichkeit ausländischer Inhalte mit inländischem Kennzeichenbezug ist, insbesondere bei Zeichenbenutzungen im Internet, die im Ausland veranlasst worden sind, nicht ausreichend, es muss vielmehr ein darüber hinausgehender besonderer Inlandsbezug gegeben sein.

"motorradmarkt.de": Hanseatisches OLG, Urteil vom 2.5.2002, 3 U 269/01
Zwischen dem Titel "Motorradmarkt", der für eine Motorradzeitschrift seit 1990 verwendet wird, und der Domain "motorradmarkt.de" besteht Verwechslungsgefahr. Der Zeicheninhaber kann nur Verzicht auf die Domain "motorradmarkt.de", nicht aber Übertragung der Domain auf sich verlangen.

"rechtsanwalt.com": OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2002, 3 U 303/01
Die Verwendung der Domain "rechtsanwalt" durch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Bereitstellung von rechtlichen Informationen und Dienstleistungen im Internet ist, ist gemäß § 3 UWG irreführend, da zumindest ein Teil der Internet-Nutzer unter dieser Domain das Internet-Angebot eines Rechtsanwaltes bzw. einer entsprechenden Standesvertretung erwartet.

"siehan.de": OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2002, 3 U 216/01
Im Rahmen der Beurteilung der Branchennähe ist maßgeblich auf die unter der Internet-Adresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen. Zwischen einem Versandhandel für Damenober- und Unterbekleidung und einem Internetverzeichnisdienst besteht keine Branchennähe. Die Schlagworte der Parteien sind zwar verwechslungsfähig, ein Unterlassungsanspruch scheitert aber - eine Marke mit überragender Verkehrsgeltung liegt nicht vor - am Fehlen einer Zuordnungsverwirrung. Es ist fraglich, ob angesichts der spezialgesetzlichen Regelung der §§ 5, 15 MarkenG, firmenrechtliche Abwehransprüche parallel auch auf § 12 BGB gestützt werden können.

"rechtsanwaelte-dachau.de": OLG München, Urteil vom 18.4.2002, 29 U 1573/02.
Die Domainbezeichnung rechtsanwaelte-dachau.de für eine Rechtsanwaltskanzlei ist irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Internetnutzer die Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden.

"peterframpton.com": Entscheidung der WIPO vom 17.4.2002, Case No. 2002-0141
Der Musiker Peter Frampton ist auch Inhaber der gleichnamigen Wortmarke, Frampton Enterprises Inc. (Geschäftsführer Lyle Peter Frampton) ist Inhaberin der Domain peterframpton.com. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bekanntheit des Namens ausgebeutet wurde.

"vossius.de": BGH, Urteil vom 11.4.2002, I ZR 317/99
Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

"exes.de": OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.3.2002, 20 U 132/01.
Verwechselungsgefahr bezüglich des Markenbestandteils "Exes" ist nicht gegeben, wenn die betroffenen Dienstleistungen - vorliegend: Design und Programmierung einerseits und Unternehmensberatung andererseits - sachlich so weit auseinander liegen, dass dies auch nicht im Wege der Wechselwirkung zwischen der Unterscheidungskraft der Marke und der Dienstleistungsnähe sowie der Verwendung eines identischen Zeichens ausgeglichen werden kann.

LG Dusseldorf, 3.8.2001, 38 O 38/01
Die Klägerin als Inhaberin der Marke "Exes" ist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig, die Beklagte als Inhaberin der Domain "exes.de" auf dem Gebiet Design und Programmierung. Wegen der unterschiedlichen Dienstleistungen besteht keine Verwechslungsfähigkeit; Klage agbewiesen.

"netz.de": OlG Stuttgart, Urteil vom 7.3.2002, 2 U 184/01
Der Träger des bürgerlichen Namens "Netz" klagt einen Internet-Provider, der unter der Adresse "netz.de" im Internet auftritt. Die Verwendung der Domain "netz.de" stellt keinen Gebrauch des bürgerlichen Namens Netz und damit keine Verletzung des Namensrechts dar, da der Internet-Provider diese Bezeichnung nicht gebraucht, um seine eigene Identität zu kennzeichnen. Eine derartige Kennzeichnung scheidet aus, wenn "Netz" die Firma des Internet-Providers nicht schlagwortartig bezeichnet. "Netz" erscheint im Zusammenhang mit dem Gebrauch als Internet-Domain nicht als Name, sondern als Sachbegriff, weshalb auch eine Interessenverletzung des Trägers des bürgerlichen Namens ausscheidet.

 

"heidelberg.net": Entscheidung der WIPO vom 6.3.2002, Case No. 2001-1500
Stadt Heidelberg verliert gegen Privaten. UDRP verlangen Markenrecht.

"wwf.com": U.K. Court of Appeal, 26.2.2002
Die World Wrestling Federation verlor in 2. Instanz gegen den World Wildlife Fund.

1. Instanz: High Court of London, 10.8.2001
Der World Wildlife Fund (WWF) gewann einen Streit gegen die World Wrestling Federation (bisher auch WWF) wegen der Verwendung der Abkürzung WWF. Das bezieht sich auch auf die Domain wwf.com, die bisher von der World Wrestling Federation verwendet worden war; der World Wildlife Fund hatte die Domain wwf.org.

Anmerkung: Diese Entscheidung zeigt erstmals deutlich, dass über Domains nicht nur in Domainstreitigkeiten entschieden werden muss, sondern dass sich andere Entscheidungen, die die weitergehende Verwendung eines Namens, einer Marke oder einer Bezeichnung untersagen, auch auf die Berechtigung eine Domain zu verwenden auswirken können.

"roet.de" - Ortsteilname: LG Münster, Urteil vom 25.02.2002, 2 O 417/01
Namensrechtlich sind auch Ortsteilnamen einer Gemeinde geschützt. Hingegen ist das Wort nur ein nicht bestimmender Bestandteil der Firma des Beklagten und wird auch nicht auf der Homepage benutzt. Es liegt somit kein Fall der Gleichnamigkeit vor.

"barcelona.com": Entscheidung des Zivilgerichtes in Alexandria, Virginia, vom 22.2.2002
Die Klage des Domain-Inhabers (New Yorker Touristikunternehmen), der sich gegen eine zuvor zu seinen Ungunsten ergangene WIPO-Entscheidung (Entscheidung der WIPO vom 4.8.2000, Case No. 2000-0505) wandte, wurde abgewiesen. Er muss nun endgueltig die Domain an die spanische Stadt Barcelona uebertragen.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Das Zivilgericht geht davon aus, dass der ACPA (Anticybersquatting Consumer Protection Act) auf durch Domain-Registrierungen im Inland verletzte auslaendische Marken Anwendung findet. Es ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe mit dem ACPA das Registrieren von Domains regeln wollen in dem Bewusstsein der Internationalitaet des Internet. Folglich habe der Kongress nicht nur amerikanische, sondern weltweit alle Marken schuetzen wollen.

"herstellerkatalog.com": OLG Stuttgart, Urteil vom 21.2.2002, 2 U 150/01
Der Firmen- und Domainbestandteil "Herstellerkatalog" ist keine unterscheidungskräftige Bezeichnung und fällt, da auch keine Verkehrsgeltung des Begriffes gegeben ist, nicht unter den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG. Die Verwendung des Begriffes "Herstellerkatalog" in der Domain ist ohne Hinzutreten sonstiger Unlauterkeitsmerkmale nicht als wettbewerbswidrig anzusehen.

"audi.ch & Co": Obergericht des Kantons Thurgau, Urteil vom 19.2.2002
23 Autofirmen treten als Kläger gegen eine Firma auf, die deren Automarken bei der Schweizerischen Registrierungsstelle SWITCH als Domains registrieren ließ und zum Verkauf angeboten hat. Es liegt Domaingrabbing im Sinne der Art. 2 und 3d des Schweizer UWG vor.

"bandit.de": Kammergericht, Urteil vom 5.2.2002, 5 U 178/01
Zwischen der Marke "Bandit" für Motorradzubehör einerseits und der Internet-Domain "bandit.de" als Begriffsportal für Domain-Sharing andererseits besteht mangels Branchennähe keine Verwechslungsgefahr. Die Registrierung einer Vielzahl von beschreibenden Begriffs-Domains als Begriffs-Internetportal mit der Möglichkeit der Nutzung der jeweiligen Domains im Wege des Domain-Sharings gegen Lizenzgebühr ist für sich genommen noch nicht sittenwidrig. Sittenwidrig ist die Domainregistrierung nur dann, wenn der Zweck der Registrierung darin besteht, Dritte zu behindern bzw. zur Zahlung zu veranlassen, wenn dabei ein eigenes Interesse des Reservierenden nicht greifbar ist. Die Sittenwidrigkeit ist damit ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Anmeldung der Domain nicht bewusst in Kenntnis der fremden Marke geschah.

"handy.de/handy.com": Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4.2.2002, 3 W 8/02
Die Bezeichnung "handy.de" ist nur für Mobiltelefone beschreibend, nicht aber für andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mobiltelekommunikation und Internet. Bei vorliegender Branchenidentität besteht daher Verwechslungsgefahr mit der Marke "handy.biz". Daran ändert die Tatsache nichts, dass statt des Zusatzes ".de" die Zusätze ".com" oder ".info" verwendet werden, da diese Unterschiede nicht genügen, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

"suhl.de": LG Erfurt, 31.1.2002, 3 O 2554/01
Die Stadt Suhl verlor gegen den Lübecker Privatmann Norbert Suhl, der unter der Domain eine private Familen-Website betreibt. Der Namenskonflikt zwischen einer Stadt und einem Privatmann ist nach den allgemeinen Regeln des Gleichnamigenrechts zu entscheiden. Es gilt der Grundsatz, dass es niemandem verwehrt ist, unter seinem Namen aufzutreten. In derartigen Fällen ist ein sachgerechter Interessenausgleich herbeizuführen.

"scheiss-t-online.de": LG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2002, 2a O 245/01
Wer im Internet ein Diskussionsforum anbietet, in dem unzufriedene Nutzer sich über die Leistungen der Deutschen Telekom AG beklagen können, fördert damit zumindest die geschäftlichen Interessen der Mitbewerber und handelt damit im geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung der Domain "scheiss-t-online.de" ist geeignet, die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.

"vallendar.de": OLG Koblenz, 25.1.2002, 8 U 1842/00
Die Stadt Vallendar hat keine besseren Rechte an der Domain als die Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH; in diesem Falle gilt das Prioritätsprinzip; Ausnahmen nur bei überragender Bekanntheit. Zudem war in diesem Fall der Beklagte nur Admin C und nicht Inhaber der Domain, sodass die Klage bereits aus diesem Grund abgewiesen wurde.

"verfassungsschutz.org"
"bundesinnenministerium.com":
WIPO 23.1.2002, Case No. 2001-1401
US-Nazis müssen Domains an die BRD abgeben.

"polizeibrandenburg.de": Urteil LG Potsdam vom 16.01.2002, 2 O 566/01
Die Domain wurde von einer "Volksinitiative zur Stärkung der Grund- und Bürgerrechte gegenüber der Polizei" registriert. Die Inhaber der Domain erwecken den Anschein, dass sich auf der Website Informationen über die und von der Landespolizeibehörde befinden. Es fehlt an einer gedanklichen Verbindung zu einer Volksinitiative, was zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg auf den Namensschutz berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen.

"duisburg-info.de": OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.1.2002, 20 U 76/01
Die Verwendung der Domain "duisburg-info.de" durch einen kommerziellen Anbieter von Informationen über die Stadt Duisburg stellt im Verhältnis zur Stadt Duisburg weder eine Namensleugnung noch eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB dar. Der Verkehr geht nicht davon aus, dass sämtliche einen Städtenamen enthaltenden Domains von der betreffenden Stadt selbst gehalten werden.

"duck.de": OLG München, Urteil vom 10.1.2002, 6 U 3512/01
Der Familienname ist allein geschützt, wenn er ausreichende Zuordnungsfunktion hat und derjenige, der eine identische Bezeichnung verwendet, keine besseren Rechte geltend machen kann. Wer "Duck" als Domain-Namen registrieren lässt, nimmt den Namen zur Bezeichnung der eigenen Person in Anspruch. Dies schafft eine dem § 12 BGB widersprechende Zuordnungsverwirrung.

"jackspade.com": WIPO, 3.1.2002, Case No. 2001-1384
Ein Unternehmer hatte die Domain jackspade.com registriert und fast drei Jahre lang nicht genutzt. Die Inhaberin der Marke "Jack Spade" rief das Schiedsgericht der WIPO an, und dieses entschied zu deren Gunsten auf Uebertragung. Es war der Ansicht, dass der Inhaber einer Domain, der vor der Registrierung keine Markenrecherche durchfuehrt, in "bad faith" handelt, also mit boeser Absicht. Mit ausschlaggebend fuer das Schiedsgericht war auch der Umstand, dass der Inhaber der Domain diese jahrelang brach liegen liess. Das Gericht wendete neben den UDRP, in denen dieser Fall nicht geregelt ist, auch US-amerikanisches Zivilrecht an, da der Fall ausschließlich in den USA spielt.

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