Internet & Recht |
|
Domain | Urh/MarkR | Wettbew. | E-Comm. | Signatur | Zahlung | Datenschutz | MedienR |
Linkrecht | Diensteanbieter | Arbeit | Form.R/IPR | Straf | Sonstiges | hard+soft |
Sie befinden sich hier: Teil Recht - Kapitel Domain - Unterkapitel:
Entscheidungen Deutschland u.a.
Zusammenfassungen in chronologischer Reihenfolge
zur Haftung der Registrierungsstellen
letzte Änderung 10.11.2013
gewinn.de: BGH, 18.1.2012, I ZR 187/10
BGB §§ 90, 812, 823
Die Klägerin hatte die Domain ursprünglich registriert und begehrt die
Übertragung, die Beklagte hatte die Domain auf Sedo erworben.
Der BGH hebt das Verfahren nach unterschiedlichen Vorentscheidungen auf.
Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein
absolutes Recht und damit kein sonstiges Recht iSd § 823. Derjenige, der bei
einer Domaininhaberabfrage bei der Vergabestelle genannt wird, ohne
gegenüber der Registrierungsstelle materiell berechtigt zu sein, kann diese
Stellung iSv § 812 Abs 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten
erlangt haben (was noch zu prüfen ist).
Haftung beim Domainparken: BGH, 18.11.2010, I ZR 155/09
MarkenG §§ 14, 15
Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf
der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis
(Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt. Bietet ein
Diensteanbieter seinen Kunden ein sog. Domainparking-Programm an, in das der
Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen
Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher
bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der
Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen,
wenn die Auswahl der Schlüsselwörter ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt
und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht
bekannt sind. Ihn trifft auch keine Überprüfungspflicht im Rahmen der
Störerhaftung. Der Domainparking-Anbieter haftet erst ab Kenntnis einer
rechtsverletzenden Handlung, wie zB einer Markenverletzung. Der Domaininhaber
haftet davon unabhängig.
peekundcloppenburg.de: BGH, 31.3.2010, I ZR 174/07
MarkenG §§ 5, 15, 23
Klägerin und Beklagte führen beide aufgrund einer alten Vereinbarung die Firma
Peek & Clppenburg und benützen verschiedene ähnliche Domains (tw mit
Bindestrichen).
Das Erstgericht verbot beiden Parteien die Benutzung der Domains, soweit sie
nicht auf den ersten sich öffnenenden Internetseiten einen Hinweis auf das
jeweils andere Unternehmen setzten. Das Berufungsgericht wies die Klage zur
Gänze ab.
Der BGH stellt im wesentlichen die Erstentscheidung wieder her. Ein
Gleichnamiger kann seiner Verpflichtung zur Minderung der Verwechslungsgefahr
dadurch genügen, dass er auf der ersten Seite seines Internetauftritts deutlich
macht, dass es sich um seinen eigenen und nicht um den Internetauftritt des
anderen Namensträgers handelt. Dabei handelt es sich um ein milderes Mittel, das
dem gänzlichen Verbot der Verwendung oder gar der Löschung der angegriffenen
Domain vorzuziehen ist.
naeher.de: LG Berlin, Urteil vom 21.2.2008, 52 O 111/07
MarkenG § 15, BGB § 12
Der Kläger namens Näher hatte die Domain naeher.de bereits für sich und sein
Unternehmen genutzt. Anlässlich eines Providerwechsels wurde sie gelöscht
und vom Beklagten registriert, der verschiedene Gattungsbegriffe als Domains
zum Kauf anbietet, nicht aber die streitgegenständliche, die auch nicht
konnektiert war. Nach der Unterlassungsaufforderung durch den Kläger ließ
aber der Beklagte "naeher" als Wortmarke registrieren. Das LG hat zunächst
die Unterlassungsklage mit Versäumungsurteil abgewiesen und hält dieses nach
dem Einspruch des Klägers aufrecht. Da der Beklagte die Domain nicht nutze,
scheitere mangels Verwechslungsgefahr eine Berufung auf das MarkenG. Auch
wenn der Beklagte den Begriff unter der Warenklasse Edelmetalle eintragen
lassen hat und damit eine Nahebeziehung zum Vertrieb von Leiterplatten des
Klägers besteht, steht keine unmittelbare Nutzung der Domain bevor; auch
sind zahlreiche andere Nutzungsmöglichkeiten denkbar, die nicht in die
Rechte des Klägers eingreifen. Domaingrabbing scheidet mangels
Verkaufsabsicht aus. eine Berufung auf das Namensrecht scheitert, weil es
sich bei "Näher" oder "näher" um beschreibende Begriffe handelt, für die
auch der Beklagte als Nutzungsberechtigter in Betracht kommt, da der Kläger
keine überragende Bekanntheit geltend machen kann.
schmidt.de: OLG Celle, Urteil vom 13.12.2007, 13 U 117/05
BGB § 12
Ein Herr Schmidt klagt einen deutschen Fernsehsender, der die Domain
"schmidt.de" für sich registriert hatte zum Zwecke seines Internetauftrittes
über den berühmten Fernsehmoderator Harald Schmidt. Das LG Hannover (Urteil vom 22.4.2005, 9 O 117/04) gab der Klage auf Freigabe der Domain statt. Es liege keine
Gestattung der Namensführung vor, weil die Beklagte selbst gar nicht unter
diesem Namen auftrete, sondern nur eine Vertretung vorliege. Éin Titelschutz komme
nicht in Frage, weil der Titel der Sendung "Harlad-Schmidt-Show" laute. Die
Registrierung des Namens als Domain habe daher zu einer Zuordnungsverwirrung
geführt.
Das OLG gibt der Berufung Folge und weist die Klage ab. Im Hinblick auf die
BGH-Entscheidung zu "grundke.de"
sei die Genehmigung von Harald Schmidt zur Registrierung der Domain
beachtlich.
freundin-online.de, adacta.de, eltern-online.de, duck.de: EGMR,
Urteil vom 18.9.2007, AZ 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene
Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte
Eigentumsposition nach Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dar. Die
Verpflichtung zur Löschung einer Domain wegen einer gerichtlich
festgestellten Marken- oder Namensverletzung kann eine unbenkliche Inhalts-
und Schrankenbestimmung („a control of the use of property“) iS des Art. 1
Abs 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellen.
Euro Telekom, BGH,
Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04
MarkenG § 14, § 15
Die Deutsche Telekom AG will der Euro Telekom Deutschland GmbH die
Verwendung des Kennzeichens "Telekom", das für sie Verkehrsgeltung habe,
und der entsprechenden Domains verbieten und begehrt die Löschung.
Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hebt auf, weil noch Feststellungen zur behaupteten Verwirkung
erforderlich sind. Die Zeichen "Telekom" und "Euro-Telekom" sind
verwechselbar ähnlich. Das Halten eines Domain-Namens durch eine
juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine
Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im
geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr
einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr
zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann
einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als
Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann
anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus
beschreibende Bezeichnung handelt. Der Antrag auf Löschung wäre nur dann
begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen für sich gesehen eine
Rechtsverletzung darstellte.
schlaubetal.de: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.6.2007, 6 U
123/06
BGB § 12
Der Beklagte registrierte die Domain, die vom klagenden Amt beansprucht
wird. Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht
bestätigt. Klägerin ist nicht eine Gebietskörperschaft, sondern ein Amt.
Dieses kann aber nicht einen Unterlassungsanspruch in eigenem Namen geltend
machen. Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet
ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln
unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die
Bezeichnung wie ein Name wirken. Die Unterscheidungskraft fehlt bei
geographischen Bezeichnungen. Der Begriff "Schlaubetal" bezeichnet keinen
fest umrissenen Ort, sondern eine Region, einen Naturpark.
stadtteilbeirat-woltmershausen.de: LG Bremen, Urteil vom
22.2.2007, 9 O 2232/06
BGB § 12
Der Beklagte registrierte die Domain, die von der klagenden Stadt
beansprucht wird.
Das LG gab der Löschungsklage statt. Der Begriff "Beirat" genießt
Namensschutz. "Beirat" bezeichnet bei einem Stadtteil zwar keine Behörde,
aber eine kommunale Einrichtung, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei
kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt worden sind. Aufgrund der
eindeutigen Bezeichnung kommt dem Begriff Namensfunktion zu. Durch die
Verwendung des Domainnamens "stadtteilbeirat-woltmershausen.de" tritt auch
eine Zuordnungsverwirrung ein, da eine hinreichende Ähnlichkeit zum Namen
des Berechtigten besteht, so dass die Bezeichnungen verwechselbar sind. Die
Interessen werden dabei auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des
Verkehrs durch die sich öffnende Webseite sofort wieder beseitigt wird (im
gegenständlichen Fall durch einen Hinweis auf den privaten Charakter der
Website auf der Startseite).
grundke.de: BGH, Urteil
vom 8.2.2007, I ZR 59/04
BGB § 12
Der Kläger beansprucht vom Beklagten unter Bezug auf sein Namensrecht die
Domain "grundke.de". Der Beklagte "reservierte" für die Firma Grundke GmbH
unter seinem eigenen Namen die Domain "grundke.de" und veröffentlichte auf
der Website großteils Werbung für diese.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht änderte ab und gab
der Unterlassungsklage statt.
Der BGH hob das Urteil auf und stellte das abweisende Ersturteil wieder her.
Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen
eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu
Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für
Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen,
ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Befindet sich
unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger
Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen
werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt
hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und
zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des
Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der
Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine
Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur
mit Zustimmung des Treuhänders offenbart. Hat der Namensträger einen Dritten auf
eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines
Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der
Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter
den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des
Auftrag-gebers hat registrieren lassen.
kinski-klaus.de: BGH,
Urteil vom 5.10.2006, I ZR 277/03
Die Erben des 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski mahnten den
Inhaber der Domain ab, der darunter eine Website über dessen Leben betrieb.
Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage hinsichtlich der Abmahnkosten
ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH wies die Revision zurück. Das postmortale Persönlichkeitsrecht
schützt zwar auch vermögenswerte Interessen und kann daher auch
Schadenersatzansprüche der Erben begründen. Eine Verletzung der
vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur
nach Abwägung aller Umstände angenommen werden, insbesondere wenn sich der
in Anspruch genommene auf die Freiheit der Meinungsäußerung berufen kann.
Außerdem erlischt dieser Schutz 10 Jahre nach dem Tod.
irrlicht.de: LG Braunschweig, Urteil vom 29.9.2006, 9 O 503/06
Klägerin ist die Irrlicht GmbH, die ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik
und Bühnenaufbau betreibt und im Internet unter der Domain irrlicht.com
auftritt. Der Beklagte hat die Domain irrlicht.de registriert, betreibt darunter
aber keine Website.
Das LG wies die Klage ab. Marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche scheitern
daran, dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Namensrechtliche
Ansprüche scheitern, weil keine Namensleugnung oder Namensanmaßung gegeben ist
und es auch zu keiner Zuordnungsverwirrung kommt. Das Wort "Irrlicht" hat einen
allgemeinen Bedeutungsinhalt und ist beschreibend. Der Streitwert wurde mit EUR
10.000 bemessen.
solingen.info: BGH,
Urteil vom 21.9.2006, I ZR 201/03
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer
Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit
der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach
§ 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe davon aus,
dass es sich bei dieser Kennung um ein Angebot der jeweiligen Stadt handle. Auch
das Anbringen eines entsprechenden Links auf der Startseite zur Homepage der
Stadt reiche nicht aus.
maxem.de: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21.8.2006, BvR 2047/03
Nachdem der BGH (siehe unten Urteil vom 26.6.2003) gegen den
Beschwerdeführer, der im Internet unter dem Pseudonym "Maxem" auftrat, entschied
und sie dem klagenden Rechtsanwalt Maxem zusprach, hat das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
Bindestrich-Domain j.-d.de: OLG Köln, Urteil vom 14.7.2006, 6 U 26/06
MarkenG § 5, § 15, BGB § 12, UWG § 3
Die Verwendung des Namens "j. d." in einem Domainnamen mit der
Bindestrich-Schreibweise "j.-d." löst eine Zuordnungsverwirrung im Sinne des
Namensrechts nach § 12 BGB nicht aus und verletzt keine schutzwürdigen
Interessen des Namensträgers. Zwar reicht es für eine Zuordnungsverwirrung nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass der Dritte, der den Namen
verwendet, als Namensträger identifiziert wird, was auch dann der Fall ist, wenn
der Dritte den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse
benutzt. Die Verwirrung über die Identität des Betreibers wiegt allerdings für
sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage
rasch wieder beseitigt wird, was vorliegend der Fall ist, weil der Besucher, der
über den Domainnamen "j.-d..de" auf die Seite "t.o." der Beklagten geleitet
wird, sofort erkennt, dass es sich hierbei nicht um die Internetseite des
Namensträgers handelt.
feuerwehr-xxx.de - Porno bei der Feuerwehr: LG München I, Urteil vom
4.7.2006, 33 O 2343/06
Die Beklagten registrierten planmäßig freigewordene Domains, die sie mit dem
Programm "k2.exe" ausforschten. Diese Domains verwendeten sie dann als Zugang zu
eigenen Sex-Seiten. Nach Aufforderung durch die Klägerin löschten die Beklagten
die Domain.
Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Gebrauch des Namens eines
anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung
dar; ganz besonders ist das dann der Fall, wenn unter diesem Namen dann
Hardcore-Sex präsentiert wird. Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim
Domain-Grabbing kann auch vorliegen, wenn der Domain-Grabber planmäßig freie
bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus
denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung
durch die materiell Berechtigten zurück überträgt.
schweiz.ch, suisse.ch, svizzera.ch: WIPO, Expertenentscheid vom
24.5.2006, Fall Nr. DCH2006-0003
Ein Privater hatte die Kurzbezeichnungen der Schweizer Eidgenossenschaft als
Domains registriert. Diese klagte unter Bezug auf ihr Namensrecht. Der Experte
gab der Klage statt. Es bestehe Verwechslungsgefahr, wobei es im Namensrecht
nicht auf den Inhalt der Domain ankomme, sondern nur auf den Domainnamen (nicht
rk).
suess.de- catch-all-Funktion: OLG Nürnberg, Urteil vom 12.4.2006, 4 U
1790/05
Domain-Registrare bieten ihren Kunden oft die catch-all Funktion an, bei der
auch nicht vorhandene Subdomains, in den Browser eingegeben, auf die Second
Level Domain verweisen und angezeigt werden. Die Beklagte betreibt unter süß.de
ein Erotikportal mit einer derartigen Funktion. Daher wurde die Seite auch
angezeigt, wenn der Vorname des Klägers mit einem Punkt vom Nachnamen Süß
getrennt eingegeben wurde, was dieser als geschäftsschädigend empfand. Das
Erstgericht untersagte die Nutzung der Domain generell.
Das OLG unterscheidet. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen
Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft
des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die
Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. Eine mit einer
catch-all-Funktion ausgestattete Domain, die bei Eingabe der Domain und eines
Vornamens oder seiner Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein
Erotikportal bewirkt, verletzt aber den Träger des gleich lautenden Namens in
seinem Namensrecht. Dies braucht der Kläger nicht zu dulden.
Porno statt Theater - ungewohnte Inhalte nach Domaingrabbing: LG
München I Urteil vom 4.4.2006, 33 O 15828/05
Der Webauftritt eines Theaters wurde aus ungeklärten Gründen frei, der
Beklagte registrierte die Domain, bot sie zum Verkauf an und verwendete sie
zwischenzeitig als Umleitung zu kostenpflichtigen Pornoseiten.
Das LG erklärte das Registrieren, Anbieten und Verwenden der eingeführten
fremden Adresse für illegal im Sinne einer vorsätzlichen, sittenwidrigen
Schädigung des bisherigen Inhabers gem. § 826 BGB. Der Beklagte habe sich
erkennbar den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Website von Leuten aufgerufen
werde, die sie als solche des Klägers kennen. Die Vorgehensweise verfolge
demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des
Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher
schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an
seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu
nutzen.
- Pressemitteilung des LG
- Anmerkung: Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, könnte das auch Auswirkungen auf den Domainverkauf haben. Es müsste dann jeweils genau vereinbart werden, wofür eine Domain genutzt werden darf und wofür nicht.
lotto-betrug.de: LG Frankfurt, Beschluss vom 30.3.2006, 2/03 O 112/05
Der Kläger wandte sich dagegen, dass der Beklagte unter der genannten Domain
über ihn berichtet. Das Gericht wies das auf Kosten eingeschränkte Begehren (in
der Hauptsache hatten es die Parteien für erledigt erklärt) ab. Aus der
Domain-Bezeichnung lotto-betrug.de lasse sich weder eine wahre noch unwahre
Tatsachenbehauptung herleiten. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer
entnimmt einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten
strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs
(§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind. Die Website
enthalte keine unwahren oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, sondern nur
Meinungen zu einem komplexen Sachverhalt, die durch das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit gedeckt seien.
Domaincatching: LG München I, Urteil vom 21.3.2006, 33 O 22666/05
Der Gebrauch des Namens (hier eines Gemeindenamens) eines anderen zur
Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung und damit die
Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Namensrechtinhabers
dar. Wenn die Registrierung mit dem Ziel erfolgt, dem Zeichen- oder
Namensinhaber die Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen
oder wenn ein Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse den Zeichen- oder
Namensinhaber behindern oder ihn dazu bringen will, ihm die Domain abzukaufen
oder Nutzungsentgelte zu bezahlen, liegt eine sittenwidrige Behinderung vor.
Eine solche liegt auch dann vor, wenn der Domaingrabber planmäßig nach frei
gewordenen Domains sucht und dann auch Domains registriert, die nach ihrer Form
darauf schließen lassen, dass es sich um Namen oder Firmen handelt.
j***.de - unberechtigter Dispute-Eintrag: OLG Köln, Urteil vom
17.3.2006, 6 U 163/05
Der Kläger wehrt sich gegen den Dispute-Eintrag der Beklagten, die ein besseres
Recht an der Domain behauptet. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG bestätigt. Die (geplante) Nutzung der Internetadresse "j***.de" als
Portal mit Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von
Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für
"Computer, Datenverarbeitung und Telekommunikation" geschützten gleich lautenden
Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen
"Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer
Betracht. Die Homepage ist nicht die Ware, sondern nur das Mittel zum Anbieten
der Produkte. Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges
Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht
erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann.
kettenzüge.de: OLG Dresden, Urteil vom 7.3.2006, 14 U 2293/05
Das Urteil des LG Leipzig wurde bestätigt.
- Pressemitteilung
- Entscheidung bei JurPC
-
LG Leipzig, Urteil vom 24.11.2005, 5 O 2142/05
Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist.
post.com: WIPO, Entscheidung vom 1.3.2006, Case No. D2006-0001
Die deutsche Post klagt einen Amerikaner, der zahlreiche Domains registriert
hat. Das Schiedsgericht wies die Klage ab, da die Marken der Post großteils
prioritätsjünger sind als die Domain des Beklagten. Darüber hinaus habe der
Antragsgegner die Domain für einen E-Mail-Dienst genutzt und habe daher
sowohl ein Recht als auch ein Interesse an der Domain. Böswilligkeit zum
Zeitpunkt der Registrierung war nicht nachweisbar.
wahltipp.de: LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.1.2006, 2a O 267/05
Die Rundfunkanstalten des ARD forderten die Domain vom Inhaber unter Hinweis
auf ihre Marke ARD-Wahltipp. Die Domaininhaberin brachte eine negative
Feststellungsklage ein und obsiegte. Es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 14 MarkenG vor, weil prägend für die Marke die Abkürzung ARD sei. Bei der
Bemessung des Streitwertes, der von der Klägerin mit EUR 50.000 bemessen worden
war, sei maßgebend das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtinhabers und
nicht der Wert der Domain. Dabei sind zwei Faktoren maßgeblich: der
wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichens und das Ausmaß und die
Gefährlichkeit der Verletzung. Der Marktwert eines Kennzeichens wird durch
zahlreiche Faktoren bestimmt, insbesondere die Dauer und den Umfang der
bisherigen Benutzung, den Bekanntheitsgrad und den Ruf des Kennzeichens bei den
Abnehmern in der Öffentlichkeit und den Grad der originären Kennzeichnungskraft.
Markenrechtsverfahren würden üblicherweise mit EUR 60.000 bewertet, sodass der
Streitwert jedenfalls angemessen sei.
bahnhoefe.de: LG Köln, Urteil vom 22.12.2005, 84 O 55/05
Eine Tochter der Deutschen Bahn AG klagt den Betreiber eines Reiseportals,
der die Domain nur zur Weiterleitung auf seine Website verwendet. Das LG
wies die Klage ab. Wird bei Anwahl einer Domain der Internetnutzer
automatisch weitergeleitet, so liegt keine markenmäßige Nutzung der Domain
vor. Auch aus §§ 3, 4 Nr. 9 b) oder Nr. 10 UWG sind die Ansprüche nicht
begründet. Der Begriff "Bahnhof" wird neutral verstanden und nicht als der
Deutschen Bahn zugehörig.
raule.de: OLG Celle, Urteil vom 8.12.2005, 13 U 69/05
Der Beklagte erstellte für eine Frau mit Vornamen Raule eine Website als
Geschenk und registrierte dafür selbst die Domain raule.de. Der Kläger
namens Raule erwirkte hiefür bei der Denic einen Dispute-Eintrag. Der Kläger
begehrt die Freigabe. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Namensgebrauch durch den
Beklagten war nach § 12 BGB unbefugt. Der für Dritte Registrierende
(Gestattungsempfänger) kann sich nicht auf die analoge Anwendung des
Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB stützen, da der Gestattende (Dritte)
keine Rechtsposition besitzt, aus welcher der Gestattungsempfänger eine
bessere Berechtigung als der klagende Namensträger herleiten könnte. Die
Revision ist beim BGH zu I ZR 11/06 anhängig.
kettenzüge.de:
LG Leipzig, Urteil vom 24.11.2005, 5 O 2142/05
Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen
Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer IDN-Domain, die
nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die
transskribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf
andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung im
Sinne des Wettbewerbsrechtes müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine
Unlauterkeit begründen. Dies ist beispielsweise dann der Fall wenn durch die die
systematische Blockade eines Themas mit Domain-Namen dem Mitbewerber die Nutzung
eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite
abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne
weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an
Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche
Betätigung ist.
- Entscheidung bei rechtsanwalt.de
- Entscheidung bei JurPC
- Pressemitteilung vom 7.3.2006 über Berufungsentscheidung
confetti.de:
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2005, 34 O 218/04
Der Kläger verwendet seit 1989 die Bezeichnung "Confetti" im geschäftlichen
Verkehr für einen Veranstaltungsservice, seit 1996 ist er Inhaber der Domain
confetti.de und seit 1998 auch Inhaber der Wortmarke. Die Beklagte betreibt
in England seit 2000 einen Hochzeitsservice, den sie auch in D anbietet, und
ist seit 1999 Inhaberin der Wortmarke und der Domain confetti.co.uk. Im
August 2004 mahnte sie den Kläger ab. Daraufhin klagte dieser auf
Unterlassung und Feststellung sowie Teillöschung der Marke.
Das LG gab der Klage auch über den anerkannten Teil hinaus zur Gänze statt.
österreich.de:
OLG München, Urteil vom 20.10.2005, 29 U 2129/05
Die Klägerin betreibt seit Anfang 2004 unter der Domain oesterreich.de ein
Informationsportal mit der Überschrift "Österreich.de", die sie auch als
Wortbildmarke registriert hat. Der Beklagte bot der Klägerin die von ihm
erworbene Domain österreich.de zum Kauf an.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Es bejahte zwar den
Schutz als Werktitel. Im Hinblick auf die geringe Kennzeichnungskraft und
die unterschiedlichen Inhalte der Websites reicht die Verwechslungsgefahr
nicht für einen Unterlassungsanspruch aus. Die Bezeichnung Österreich.de sei
auch nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig; sie sei vielmehr nur
beschreibend. Bezüglich der Wortbildmarke bestehe keine Verwechslungsgefahr.
mahngericht.de:
OLG Köln, Urteil vom 30.9.2005, 20 U 45/05
Die Domain sollte von der Stadt Bremen auf das klagende Land Nordrhein
Westfalen für Zwecke des länderübergreifenden Projektes "Automatisiertes
gerichtliches Mahnverfahren" übertragen werden, wurde dabei aber irrtümlich
gelöscht und in der Folge vom Beklagten registriert, der darunter zunächst
nichts und später ein Message Board betrieb. Die Klägerin stützt sich auf das
Namensrecht. Die Bezeichnung Mahngericht sei allgemein als Bereich der Justiz
bekannt, der Beklagte gebrauche die Bezeichnung unbefugt und verletze aufgrund
der dadurch bewirkten Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen des Landes.
Das LG gab der Klage statt. Nach § 12 BGB seien auch namensähnliche
Kennzeichen geschützt, die Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig
seien. Die Bezeichnung "Mahngericht" mache einen bestimmten Teil der
Landesjustiz identifizierbar, sei der öffentlichen Hand zugeordnet und
funktional abgegrenzt. Anders als der Begriff "Mahnverfahren" weise er nicht nur
auf eine Gattung hin, sondern bezeichne eine bestimmte Einrichtung der Justiz
namensmäßig. Der Beklagte verletze durch den unbefugten Gebrauch schutzwürdige
Interessen des Trägers der Institution Mahngericht. Die Zuordnungsverwirrung sei
bereits vollendet, wenn der Internetnutzer zur Website gelange, unabhängig
davon, ob er seinen Irrtum dann noch bemerke oder nicht.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies die Klage ab. Die Bezeichnung
"Mahngericht" genieße keinen namensrechtlichen Schutz; der Begriff bezeichne nur
eine bestimmte Funktion der Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Es
liege auch kein sittenwidriges Domaingrabbing vor.
Mit Beschluss vom 1.6.2006, I ZR 186/05 hat der BGH die
Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ohne weitere Begründung zurückgewiesen;
das Urteil ist damit rechtskräftig.
- LG Köln, Urteil vom 18.2.2005, 70415/04, Urteil bei RA Möbius
- OLG Entscheidung bei RA Möbius
- Entscheidung bei JurPC
- Heise-Artikel vom 20.11.2005
günstig.de:
LG Frankenthal, Urteil vom 29.9.2005, 2 HK O 55/05
Die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke
"Guenstig.de" klagte gegen den Inhaber der Domain günstig.de. Das Gericht
wies die Klage ab. Es fehle der Marke an Unterscheidungskraft und verneinte
die Registrierbarkeit als Wortmarke, auch Verkehrsgeltung liege nicht vor.
melle.de: LG Osnabrück, Urteil vom 23.9.2005, 12 O 3937/04
Städte und Gemeinden haben nicht immer und automatisch einen Anspruch auf
Nutzung der aus ihrem Stadt-/Gemeindenamen gebildeten Domain. Sofern dem
bisherigen Inhaber der Domain ebenfalls ein Namensrecht nach § 12 BGB an der
Bezeichnung zusteht, gilt das Prioritätsprinzip, das nur durchbrochen werden
kann, wenn die Gemeinde mit einem wichtigen überörtlichen Ereignis oder
einem bekannten geografischen Punkt in Verbindung gebracht wird, so dass ihr
aus diesem Grund überragende Verkehrsbedeutung zukommt.
schlüsselbänder.de:
OLG Köln, Urteil vom 2.9.2005, 6 U 39/05
Wer nach dem 01.03.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains
mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er
sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert
dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben
Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als Domain nutzt.
Domainnutzung bei Gestattung durch den Namensträger:
OLG Stuttgart, Urteil vom 4.7.2005, 5 U 33/05
Eine Internetdomain, die aus einem bürgerlichen Namen besteht, kann mit
Priorität auch von einer Person gehalten und genutzt werden, die zwar selbst
nicht Namensträger ist, aber ein berechtigtes Interesse an der Führung des
Namens hat und der die Führung des Namens durch den Namensträger
(vorliegend: Ehegatte) gestattet worden ist.
hufeland.de: BGH,
Urteil vom 23.6.2005, I ZR 288/02
Das Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza meldete den Domainnamen, der
auf den als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arzt Christoph
Wilhelm Hufeland hinweist, zuerst an. Die Hufelandklinik im
baden-württembergischen Bad Mergentheim klagte.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Beide Kliniken hätten bereits bei der
Wiedervereinigung Kennzeichenrechte am Firmenschlagwort "Hufeland" besessen.
Die baden-württembergische Klinik für Krebskranke ließ "Hufeland" als Marke
eintragen, während das thüringische Krankenhaus das Schlagwort schon zu
DDR-Zeiten verwendet hatte. Es stehen ihnen daher seither die gleichen
Rechte an der Verwendung des Namens Hufeland zu. Deshalb gelte für die
Internetanmeldung der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".
segnitz.de: BGH,
Urteil vom 9.6.2005, I ZR 231/01
Die Gemeinde Segnitz klagt gegen ein Unternehmen, zu dessen Konzern eine
Firma A. Segnitz GmbH&Co gehört, aus dem Namensrecht, die Beklagte beruft
sich auf Namens- und Markenrecht.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Eine Holding- bzw. Muttergesellschaft, die den
Bestandteil einer Unternehmensbezeichnung der Tochtergesellschaft mit deren
Zustimmung als Domain registrieren lässt, ist im Streit um diese Domain so
zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu
führen. Anders als in den Fällen der treuhändigen Registrierung sei hier von
vorneherein klar, dass die die Holding zur Registrierung berechtigt sei.
computer-partner.de: LG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2005, 2a O 9/05
Der Kläger nutzte die Domain zunächst gar nicht und dann - nach Abmahnung -
für ein Forum über Partnersuche per Computer. Dann führte er
Verkaufsgespräche, die aber im Sand verliefen. Die Beklagte gibt die
Wochenzeitung "ComputerPartner" heraus und ist Inhaberin der Domain
computerpartner.de. Die Beklagte mahnte den Kläger ab und dieser erhob eine
negative Feststellungsklage.
Das LG gab der Klage statt. Eine geschäftliche Nutzung durch den Kläger
liege nicht vor. Auch die Verkaufsgespräche seien kein Hinweis darauf, weil
der Kaufinteressent von sich aus an den Kläger herangetreten sei.
ahd.de: LG Hamburg, Urteil vom 26.5.2005, 315 O 135/04
Die Klägerin ist seit Juli 2001 mit dem Unternehmensschlagwort AHD auf dem
Markt und seit Juli 2003 Inhaberin der gleichnamigen Marke. Die Beklagte war
bereits vor 2001 Inhaberin der Domain, hatte diese aber erst nach Juli 2001
geschäftlich in einer ähnlichen Branche genutzt.
Das LG gab der Klage unter Verweis auf die prioritätsälteren
Kennzeichenrechte statt. Die bloße Registrierung der Domain entfalte noch
keine Schutzrechte; diese seien erst vielmehr durch die Geschäftsaufnahme
entstanden.
hessentag2006.de: LG Frankfurt, Beschluss vom 29.4.2005, 2-03 O
583/04
Das Land Hessen veranstaltet jährlich den Hessentag und betreibt dazu auch
eine Website unter der Domain hessentag.de; der Beklagte registrierte die
Domain hessentag2006.de. Das Gericht sah das Namensrecht des Landes verletzt
und sah die Unterlassungsklage als gerechtfertigt an. Im Kostenbeschluss (in
der Hauptsache wurde die Sache einvernehmlich beendet) setzte das Gericht
den Streitwert von EUR 4.500 auf EUR 50.000 hinauf.
günstiger.de: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25.4.2005,
5 U 117/04
Ein Internetprovider darf nicht, wenn er mehrere Aufträge zur Registrierung
eines (erstmals ab 1.3.2004 registrierbaren) Domainnamens hat, die zeitliche
Reihenfolge der Registrierung ändern. Es ist zweifelhaft, ob ein
Markeninhaber allein durch Versendung von Warnschreiben Prüfungspflichten
von Nameserver-Betreibern begründen kann; jedenfalls wären solche
Prüfpflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen beschränkt.
Advanced Microwave Systems: OLG Hamburg, Urteil vom 14.4.2005, 5 U
74/04
Die Parteien sind auf dem Gebiet der Messgeräte und Mikrowellentechnik
geschäftlich tätig. Der Kläger firmiert unter AMS Advanced Microwave
Systems. Die Beklagten registrierten insgesamt 10 Domains mit diesem
Begriff.
Das Erstgericht erließ eine Unterlassungs-EV. Das OLG bestätigte. Die
Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines
Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen
Top-Level-Domains enthalten, stellt sich jedenfalls dann als gezielte
wettbewerbswidrige Behinderung dar, wenn Internetnutzer, die diese Domains
im Internet aufsuchen, auf die Domain des Verletzers umgeleitet werden. An
der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens ändert sich dadurch nichts,
dass der enthaltene Begriff die Produkte beider Parteien beschreibt.
postbank24.de: LG Köln, Urteil vom 8.3.2005, 33 O 343/04
In der Gesamtfirma ist der Bestandteil "Postbank" geeignet, als Schlagwort
Namensfunktion zu übernehmen. Durch die Registrierung dieses
Namensbestandteils als Internet-Adresse (postbank24.com) wird eine
Namensanmaßung begangen durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens,
wodurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des
Namensträgers verletzt werden.Ein zu einer Identitätsverwirrung führender
unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der
Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn
die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines
Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.
sartorius.at II: LG Düsseldorf, Urteil vom 16.2.2005, 2a O 113/04
Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der
Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen
gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert und mahnte diesen
ab; dieser klagte auf Feststellung.
Das Gericht gab der Klage statt. Ein in Österreich ansässige Unternehmen
kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei
Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer "at-Domain"
verlangen. Eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deswegen
gerechtfertigt, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD „at“ geht. Siehe
auch Entscheidung des LG Hamburg vom 10.12.2004 zwischen denselben Parteien.
Haftung des Admin-C:
LG Bonn, Urteil 5 S 197/04
Der Kläger hatte den Beklagten als Admin-C, also als administrativer Kontakt
für den Domaininhaber, wegen auf der Website publizierter unstrittig
wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt. Der Beklagte berief sich darauf, dass
er nur Bevollmächtigter des Domaininhabers sei und daher nicht als Störer in
Anspruch genommen werden könne.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagte, das LG als Berufungsgericht
bestätigte. Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sprächen für eine
Haftung. Seine Stellung gehe über die einer Mittelsperson hinaus. Er habe
jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion zu beenden. Folglich wirke er an
der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, er leiste einen
Tatbeitrag. Die Die Revision an den BGH wurde aufgrund der grundsätzlichen
Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen.
"müller.de": LG Hamburg, Urteil vom 26.1.2005, 302 O 116/04
Die beklagte Internetdienstleisterin hatte die Domain für eine Person namens
Müller aber in eigenem Namen und nicht als Stellvertreterin registriert. Das
LG gab der Unterlassungsklage eines anderen Müller statt. Die Gestattung
eines Namensträgers zur Registrierung einer Domain begründe kein eigenes
Recht zur Registrierung eines fremden Namens als Domain. Es komme nicht
darauf an, ob die Beklagte tatsächlich von einem Namensträger beauftragt
worden sei, denn ein Namensträger könne zwar einem anderen gestatten, seinen
Namen zu benutzen, aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts könne
eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung
des Namens Berechtigten begründen. Die Beklagte stehe als Inhaberin der
Domain im WHOIS-Verzeichnis und sei somit als Inhaberin ausgewiesen. Als
solche sei sie aber nicht berechtigt.
"maggi.com": Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 21.1.2005,
4C 376/2004
Der Nestlé-Konzern als Inhaber der Marke klagt gegen den Privatmann Romeo
Maggi. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Unterinstanzen. Es
liege ein Konflikt zwischen dem Namensrecht des Beklagten und dem
Markenrecht der Klägerin vor, der in Abwägung der gegenseitigen Interessen
zu lösen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Internetnutzer unter der
Domain maggi.com nicht eine unbekannte Privatperson erwarteten, sondern das
berühmte Markenprodukt der Klägerin. Auch Handlungen Privater könnten eine
Verletzung gewerblicher Ausschließlichkeitsrechte bewirken. Die
Verwechslungsgefahr werde auch durch einen Hinweis auf der Website nicht
beseitigt.
"juraxx.de": OLG Hamm, Urteil vom 18.1.2005, 4 U 166/04
Der Beklagte wollte unter der Domain ursprünglich einen Bürozubehörhandel
für Rechtsberufe betreiben, nutzte aber die Domain schließlich nur zur
Darstellung der Ergebnisse eines Gründerwettbewerbes. Die klagende
Rechtsanwaltsgesellschaft strebt Präsenzen in allen Großstädten unter der
Bezeichnung JuraXX an.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, da die Klägerin durch die
nachträgliche Wahl der umstrittenen Bezeichnung eine mögliche
Zuordnungsverwirrung selbst herbeigeführt habe.
Das OLG gab der Unterlassungsklage statt. Der Klägerin komme nach dem
Namensrecht das bessere Recht zu. Die zeitlich frühere Verwendung der
Bezeichnung als Domain durch die Beklagte schaffe kein Recht, sondern nur
eine zufällig erlangte Position (die Revision wurde zugelassen).
"literaturhaus.de": BGH,
Urteil vom 16.12.2004, I ZR 69/02
Klaeger ist ein Verein mit dem Namen "Literaturhaus e. V.", der Literatur-
und Kulturveranstaltungen durchführt und Dependancen in mehreren deutschen
Großstädten hat.
Der Beklagte ist Marketingberater und sollte die Internetseite für den
Verein einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande; der
Beklagte registrierte sich jedoch die Domain literaturhaus.de und später die
entsprechenden .com-, .net- und .org-Domains.
Das Erstgericht sah "Literaturhaus" als unterscheidungskräftigen Namen und
gab der Unterlassungsklage statt; das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das OLG zurück.
Die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig und besitze auch keine
Verkehrsgeltung. Es müsse aber noch geklärt werden, ob ein Anspruch aus
anderen geltend gemachten Gründen, etwa auch aus dem Vertragsverhältnis
abgeleitet werden könne. Außerdem könne auch eine gezielte Behinderung im
Sinne einer Domainblockade gegeben sein, weil der Beklagte gleich mehrere
fast gleichlautende Namen registriert habe.
"sartorius.at": LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2004, 324 O 375/04
Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der
Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen
gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert.
Das LG wies die Klage ab. Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet aus, weil
die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Namensrechtlich
bleibt es mangels überragender Bekanntheit beim Prioritätsprinzip. Country
Code TLDs besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante
Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer .at-Domain nicht
unbedingt einen Österreich-Bezug. (rk)
"welt-online.de:
BGH, Urteil
vom 2.12.2004, I ZR 146/04
Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" heraus und betreibt "Die Welt
online" im WWW; der Titel "Die Welt" ist als Marke geschützt. Die Beklagte
hat eine Vielzahl (ca. 4000) von Sachbegriffen als Domains registriert,
darunter zunächst die Domain "welt-online.de" und dann nach gerichtlicher
Untersagung "weltonline.de".
Das Erstgericht untersagte die Verwendung dieser Domains, das
Berufungsgericht (OLG Frankfurt, 10.5.2001,
6 U 72/00)
bestätigte.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Im Falle einer
bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein
unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Für eine sittenwidrige
Schädigungsabsicht fehlen Ansatzpunkte. Auch eine wettbewerbswidrige
Behinderung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Domains nicht
angewiesen sei, weil der Internetauftritt ohnedies unter "welt.de"
zugänglich sei. Von der Ausnützung einer bekannten Marke könne (noch) nicht
ausgegangen werden, weil die Art der Verwendung der von der Beklagten
registrierten Domains (mangels einer darunter betriebenen Website) noch
nicht feststehe.
"abebooks.com": Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2004,
3 U 33/03
MarkenG § 15
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "abi books" und verwendet diesen
Begriff auch im Firmenwortlaut und in verschiedenen Domains. Die Beklagte
Abebooks Europe GmbH ist Inhaberin der Domains abebooks.de, abibooks.de,
abibooks.com und ähnlicher Domains. Ihre Muttergesellschaft in Kanada ist
schon seit 1996 in Kanada unter der Domain abebooks.com online tätig und
vertreibt antiquarische Bücher.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage trotz grundsätzlicher
Verwechslungsgefahr ab.
Das OLG bestätigte. Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen
Internet-Domain (hier: "www.abebooks.com") ein Internetmarktplatz in Form
einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer
Bücher im Internet betrieben, so ist die Geschäftsaufnahme auch für das
Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert
und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche
Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen
Internetmarktplatzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus
nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem
internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält. Für den
Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische
Beteiligung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch
auf Besucherkontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus
bei dem Internetunternehmen nach antiquarischen Büchern suchen.
"ad-acta.de": Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.11.2004,
1 BVR 1306
Der Kläger war vom BGH zur Freigabe der Domain verurteilt worden; er machte
einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht geltend.
Das Verfassungsgericht sah zwar im Domainrecht eine eigentumsähnliche
Position, allerdings sei auch das Markenrecht vom Eigentum umfasst. Das habe
Vorrang und gebe den Kennzeicheninhabern gegenüber anderen einen Anspruch,
die Benützung der identischen Domain zu unterlassen. Unbedenklich sei auch
die Verurteilung zur Löschung.
"afp.info": Cour d'Appel de Paris, Urteil vom 29.10.2004, Reg.Nr.
2003/04012
Die Agence France Press (AFP) klagte einen Deutschen, der die Domain
afp.info in Deutschland registriert hatte, vor dem Tribunal de Grande
Instance in Paris wegen der Verletzung von Markenrechten. Dieses hat den
Beklagten zur Unterlassung, Domain-Übertragung und Urteilsveröffentlichung
verurteilt.
Das Berufungsgericht gibt der Berufung des Beklagten nicht Folge. Für die
Zuständigkeit der französischen Gerichte genügt, dass es möglich war, in
Frankreich von der Domain Kenntnis zu nehmen. Die Hinzufügung des Begriffs
info lasse den Verbraucher vermuten, dass die intendierten Handlungen sich
auf Presseinformationen beziehen, was dem Geschäftsfeld der Klägerin
entspreche. Mit der Registrierung der streitgegenständlichen Domain sei die
geschäftliche Bezeichnung AFP verletzt worden.
"deutsche-anwaltshotline.de": LG Erfurt, Urteil vom 21.10.2004, 2 HK O 77/04
Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Ein derartiger Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn ein Domainname verwendet wird (vorliegend: deutsche-anwalthotline.de), der dem des Mitbewerbers (vorliegend: deutsche-anwaltshotline.de) außerordentlich ähnlich ist und automatisch eine Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt. In diesem Falle erfolgt nämlich die Nachahmung der Werbung systematisch, um insbesondere diejenigen Internetnutzer auf das eigene Angebot umzuleiten, die aufgrund eines Tippfehlers das "s" einzugeben vergessen haben.
"hotel-maritime.dk: BGH, Urteil vom 13.10.2004, I ZR 163/02
Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art
5 Z 3 EuGVÜ reicht es aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im
Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die
Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsverletzung
tatsächlich eingetreten ist. Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot
ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit
einem inländischen Kennzeichen im Sinne von § 14 Abs 2 Nr 2 dMarkenG
kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, dass das Angebot
einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.
"mho.de":
BGH, Urteil
vom 9.9.2004, I ZR 65/02
Klägerin ist das Marienhospital Osnabrueck, das unter der Abkürzung MHO
auftritt. Die Beklagte ist eine Werbeagentur, die Anfang 1998 die Domain
mho.de fuer sich registrieren ließ.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht
bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. Die Frage der Priorität sei
nur im Bereich des Markenrechtes maßgebend; bei Gleichnamigkeit gelte das
Prioritätsprinzip. Es sei aber zu prüfen, ob bei der Beklagten, die zum
Zeitpunkt der Domainregistrierung die Bezeichnung "Medienhaus Osnabrück"
noch nicht genutzt habe, diese Nutzung unmittelbar bevorgestanden habe. Eine
Verletzung des Namensrechtes liege nämlich nicht vor, wenn die Registrierung
der Domain einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen -
Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche
unmittelbar vorausgeht.
"results.de": BAG, Urteil vom 7.9.2004, 9 AZR 545/03
Das Markenrecht schützt auch unterscheidungskräftige Bestandteile einer
Firma. Auch ein ehemaliger Arbeitnehmer darf die Domain einer in Konkurs
befindlichen Firma nicht im geschäftlichen Verkehr nutzen. Neben der
Unterlassung kann der Berechtigte auch die Löschung der Domain verlangen,
soferne es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Anspruchsgegner die
Domain für andere, rechtlich nicht zu beanstandende Zwecke nutzen will.
"soco.de":
BGH, Urteil
vom 22.7.2004, I ZR 135/01
Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes
Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich
wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet
wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung
einen Herkunftshinweis erkennt.
"tipp.ag": Hanseatisches OLG, Urteil vom 16.6.2004, 5 U 162/03
Die Tipp 24 AG klagt die Moranis GmbH, die die Domain tipp.ag registrieren
ließ. ".ag" ist die Länderdomain des Inselstaates Antigua, die weltweit
registrierbar ist.
Das LG Hamburg untersagte die Verwendung der Bezeichnung "ag" u.a. im
Domain-Namen als irreführend. Das OLG bestätigt diese Entscheidung. Die
Irreführungseignung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Domainbezeichnung
von dem angegriffenen Wettbewerber auch in der Werbung wie eine
Unternehmensbezeichnung verwendet wird. Der BGH hat die
Nichtzulassungsbeschwerde im Februar 2005 zurückgewiesen.
"tipp.ag": LG Hamburg, Urteil vom 2.9.2003, 312 O 271/03
Verwendet ein Unternehmen eine Domain mit der Endung ".AG" oder ".ag", wird dies vom Verkehr als Hinweis auf die Firmenbezeichnung und die Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft verstanden. Die Tatsache, dass das Unternehmen tatsächlich in der Gesellschaftsform der GmbH und unter anderem Namen betrieben wird, begründet in diesem Falle eine relevante Irreführung nach §§ 1, 3 UWG. Demgegenüber ist dem Verkehr in der Regel nicht bekannt, dass die Endung ".ag" die Länderkennung für Antigua/Barbuda (Inselgruppe in der Karibik) darstellt. Ebensowenig bringt der Verkehr die Endung ".AG" oder ".ag" mit der Abkürzung für "Arbeitsgemeinschaft" oder gar "Abgabegemeinschaft" in Verbindung.Anmerkung: Die Berichterstattung über diesen Fall ist teilweise ebenso irreführend wie die Verwendung der Domain. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Judikatur zur Verwendung irreführender Firmennamen und -kennzeichen und bezieht sich auch nur zum Teil auf den Domain-Namen. Man würde es außerhalb des Internet als selbstverständlich ansehen, dass eine GmbH nicht als Tipp AG auftreten darf. Warum soll das im Internet plötzlich anders sein, nur weil es eine Länderdomain mit der Bezeichnung .ag gibt? Und warum wird wohl eine deutsche GmbH, die keinerlei Bezug zum Staat Antigua hat, die Domain von Antigua wählen, wenn nicht zum Zweck der Irreführung? Die Entscheidung besagt aber auch nicht, dass man die TLD .ag nun in Deutschland oder Österreich überhaupt nicht mehr verwenden darf. Gefahr lauert nur bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr und nur dann, wenn dem durchschnittlich verständigen Betrachter eine Aktiengesellschaft vorgegaukelt wird, die es in Wirklichkeit nicht gibt.
"rathaus-oberhausen.de":
LG Duisburg, Beschluss vom 27.5.2004, 10 O 79/04
Der Beklagte hatte eine Vielzahl von Domains nach dem Muster
"rathaus-staedtename" registriert und wollte für ein Verfahren über die
Klage der Stadt Oberhausen Prozesskostenhilfe.
Das LG wies den Antrag mangels Erfolgsaussicht ab. Da der
Durchschnittsbürger den Begriff „Rathaus" mit dem offiziellen Verwaltungs-
und Repräsentationsgebäude der Stadt verbindet, erwartet er auch unter dem
Domain Namen „rathaus-oberhausen.de eine offizielle Seite der Stadt
Oberhausen mit entsprechenden Informationen und Angeboten zu finden.
"pc69.com, pc69-diskothek.de":
BGH, Urteil vom 29.4.2004, I ZR 233/01
"PC69" war ursprünglich der Name einer Diskothek und ihrer
Betreibergesellschaft. Seit 1996 besaß diese auch die Marke und die Domains
pc69.de und -.com und betrieb darunter ihre Website. 1999 wurde der
Mietvertrag aufgelöst und die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen. Die
Klägerin wurde neue Mieterin der Diskothek und ließ u.a. die Domain pc-69.de
registrieren. Sie erwarb auch die Namensrechte an der Diskothek und die
Einrichtung. Die Beklagte reagierte mit einer Unterlassungsaufforderung. Die
Kosten der Gegenaufforderung macht die Klägerin gerichtlich geltend. Weiters
veröffentlichten die Beklagten unter
www.pc69.de negative Inhalt über die Diskothek der Klägerin, weshalb die
Klägerin auch ein Unterlassungsbegehren stellt und die Löschung der Marke
beantragt.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die
Klage abgewiesen.
Der BGH stellte hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens das Ersturteil
wieder her und wies hinsichtlich der anderen Ansprüche die Revision zurück.
Nach § 23 HGB muss für eine Übertragung eines Unternehmenskennzeichens nicht
das gesamte Unternehmen übertragen werden, sondern es reicht aus, dass jene
Werte übertragen werden, die aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten den
Schluss rechtfertigen, dass der Übernehmer die Geschäftstradition fortsetzen
werde. Die somit durch Rechtsnachfolge legitimierte Inhaberin des
Unternehmenskennzeichens "PC 69" kann im geschäftlichen Verkehr gemäß § 5
Abs 2 dMarkenG und außerhalb desselben gemäß § 12 Satz 2 dBGB die
Unterlassung der Verwendung der Domains „pc69.com und pc69-diskothek.de“
verlangen. Die zwischen den kollidierenden Zeichen bestehende
Verwechslungsgefahr wird dabei durch den Zusatz „.com“ bzw. „-diskothek.de“
nicht beseitigt, der insoweit lediglich einen den Geschäftsgegenstand
beschreibenden Bestandteil darstellt. Damit ist sowohl von Branchenidentität
als auch von Zeichenidentität und daher von deren Verwechselbarkeit
auszugehen. Der Inhaber eines bloß regional bekannten, nicht registrierten
Unternehmenskennzeichens kann – selbst im Falle einer sittenwidrigen
Markeneintragung – nicht die Löschung einer verwechselbaren Wortmarke
durchsetzen.
Die Kosten der Gegenabmahnung sind nicht zu ersetzen, weil eine solche vor
einer negativen Feststellungsklage nicht zur Vermeidung von Kostenfolgen
notwendig ist.
"awd-aussteiger.us":
OLG Hamburg, Beschluss vom 23.4.2004, 3 U 65/04
Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung
und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us),
so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des
Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches
Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für
mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von
OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03). Bei
einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten
Unterlassungsanspruch kommt ein "Schlechthin-Verbot" grundsätzlich nicht in
Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website
abzustellen.
"fetenplaner.com": LG Frankfurt, Urteil vom 22.4.2004, 2/3 O
341/03
Die Klägerin fetenplaner.de GbR ist Inhaberin der Marke und Betreiberin der
Website fetenplaner.de, der Beklagte leitet u.a. die Domain fetenplaner.com
auf seine Website um.
Das LG bejaht den Unterlassungsanspruch. Es liegt, wenn auch schwache,
Unterscheidungskraft vor. Die Bezeichnung geht angesichts der Mehrdeutigkeit
über eine rein beschreibende hinaus. Im Hinblick auf die Zeichenidentität
ist Verwechslungsgefahr gegeben.
"grundke.de": Domainregistrierung für Dritte: OLG Celle, Urteil
vom 8.4.2004, 13 U 213/03
Der Kläger beansprucht vom Beklagten unter Bezug auf sein Namensrecht die
Domain "grundke.de". Der Beklagte "reservierte" für die Firma Grundke GmbH
unter seinem eigenen Namen die Domain "grundke.de" und veröffentlichte auf
der Website großteils Werbung für diese.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab statt:
Dem Kläger G. stehe ein Namensrecht gem. § 12 BGB zu, der Beklagte habe den
Namen unbefugt gebraucht, die Registrierung führe zu einer
Zuordnungsverwirrung; nicht r.k. (beim BGH zu I ZR 59/04 anhängig).
Anmerkung: Diese Entscheidung wäre nur dann verständlich, wenn der Beklagte gegenüber der Grundke GmbH unlauter gehandelt hätte, also bsw. dieser die Domain nur gegen eine hohe Gebühr überlassen und somit aus der eigenen Domain-Registrierung ein Geschäft gemacht hätte. Irgendetwas in dieser Richtung scheint das Berufungsgericht vermutet zu haben. Wenn aber der Beklagte die Domain im tatsächlichen Interesse der GmbH, und ohne diese auszunutzen, verwendet, ist nicht einzusehen, warum der Grundke GmbH als eigentlicher Nutzerin der Domain diese weggenommen werden soll. Der öst. OGH hat im vergleichbaren Fall dullinger.at gegenteilig entschieden.
- Entscheidung bei JurPC
- LG-Entscheidung bei RA Moebius
- Entscheidungsbesprechung Ralf Möbius bei JurPC
- Entscheidungsbesprechung Thomas Stadler bei JurPC
- BGH-Entscheidung bei RA Möbius
"sexquisit.de":
LG München I, Urteil vom 18.3.2004, 17 HK O 16815/03
Eine Domain wird nicht "im geschäftlichen Verkehr" genutzt, wenn unter der
Domain über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren keine Inhalte, sondern lediglich
ein Baustellen-Symbol angezeigt wird. Eine Namensanmaßung ist fraglich, wenn
die Domain lediglich reserviert gehalten wird, da in diesem Fall eine
Adressfunktion der Domain nicht besteht. Eine ursprünglich berechtigte
Registrierung wird nicht allein dadurch unberechtigt, dass ein anderer
dieselbe Bezeichnung als Geschäftszeichen oder Firma nutzen will.
"fh-wf.de":
OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.12.2003, 2 W 233/03
Die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel klagte gegen den Inhaber der
Domain fh-wf.de. Dieser berief sich darauf, dass mit der Abkürzung "fh" File
Hosting gemeint sei und die Fachhochschule ja korrekt
Braunschweig/Wolfenbüttel heiße. Um in den Prozess einzusteigen, beantragte
der Beklagte Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht
Braunschweig als auch vom OLG Braunschweig zurückgewiesen.
Beide Gerichte sind der Ansicht, dass der Namensschutz sich auch auf
schlagwortartige Abkürzungen erstrecke, die
selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach geeignet erscheinen, sich
im Verkehr als Hinweis auf den Namensträger durchzusetzen. Dies sahen
die Gerichte für die Domain fh-wf.de als gegeben an.
"awd-aussteiger.de":
OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003, 3 U 117/03
Bei einem aus dem Markenrecht gegen die Verwendung einer Internet-Domain
gerichteten Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich auch auf den Inhalt der
so adressierten Website abzustellen. Ist die Internet-Domain aus einer
fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden
Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.de), liegt in deren Verwendung kein
marken- bzw. namensmäßiger Gebrauch, wenn der Verkehr den Domainnamen
insgesamt nicht dem Markeninhaber zuordnet. Eine Markenverletzung ist
jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf der so adressierten Website ein
Informationsforum unterhalten wird, das sich negativ-kritisch mit dem
Markeninhaber befasst. Die Verwendung dieser Domain kann nur unter
besonderen Umständen eine unlautere Behinderung iSd § 1 UWG darstellen. Bei
einer Website mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es insoweit am
Handeln zu Wettbewerbszwecken.
"ruest.de":
LG Oldenburg, Urteil vom 17.12.2003, 5 S 651/03
Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für die Bezeichnung von Stadt- oder
Gemeindeteilen, die in einer Domain verwendet werden. Der Träger eines
Namens (vorliegend: Rüst) kann einem anderen gestatten, einen fremden Namen
- z.B. Ruest - zu führen. Hinsichtlich der Priorität der Namensführung kann
sich der Dritte dann auf eine Priorität des Gestattenden berufen.
"schulenberg.de":
OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.9.2003, 13 U 73/03
Ein Rückgriff auf das Prioritätsprinzip bei Namensgleichheit zwischen einem
Privatmann und einer Gebietskörperschaft ist nicht angezeigt, wenn im
Einzelfall nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung
sowie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) eine
starke und überragende Position der Gemeinde als Namensträgerin gegeben ist.
Die Verurteilung zur Freigabe einer einen Namen oder Namensteil enthaltenden
Internetadresse setzt eine absolut überragende Bekanntheit des Namensträgers
voraus.
"holzmann-bauberatung.de":
OLG Hamburg, Urteil vom 25.9.2003, 5 U 178/02
Der Kläger ist lnsolvenzverwalter der im Frühjahr 2002 in Insolvenz
gefallenen Philipp Holzmann AG und nimmt den Beklagten, der unter der Domain
"holzmann-bauberatung.de" ein lnternetportal unterhielt, u.a. wegen
der Verwendung der Bezeichnung "Holzmann-Bauberatung" für seinen
Gewerbetrieb in Anspruch.
Das LG Hamburg (3.9.2002, 312 O 233/02 hat den Beklagten zur
Unterlassung der Verwendung der Domain verurteilt, das OLG bestätigt diese
Entscheidung: Der jüngere Namensträger darf zwar seinen Namen benutzen, hat
jedoch im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche zu tun, um
Verwechslungen nach Möglichkeiten zu begegnen, insbesondere durch
Hinzufügung unterscheidungskräftiger Zusätze. (Es geht hier nicht um das
Namensrecht an Holzmann, sondern um das Geschäftskennzeichen Holzmann
Bauberatung).
Haftung des Admin-C:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003, 2 W 27/03
Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen
diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne
Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder
Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen
beigetragen haben. Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der
administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des
Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain
betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C
dadurch, dass er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben
wurde, einen Tatbeitrag geleistet. Zudem hat er aufgrund der
Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit, auf den
Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er andererseits auch haftet.
"hudson.de":
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.8.2003, 34 O 71/03
Negative Feststellungsklage des Domaininhabers Hudson gegen den Inhaber der
Marke "Hudson", der die Herausgabe der Domain verlangte.
LG: Der Kläger hat aufgrund seines Namens ein eigenes legitimes Interesse an
der Domain. Es sei problematisch in Fällen von überragender Bekanntheit
(Shell) vom Prioritätsprinzip abzugehen. Eine solche überragende Bekanntheit
sei bei der Marke "Hudson" nicht gegeben.
"eltern-online.de":
Hanseatisches OLG, Urteil vom 31.7.2003, 3 U 145/02
Zwischen dem Werktitel "Eltern" und dem Domain-Namen "eltern-online.de"
besteht Verwechslungsgefahr.
"schuhmarkt.de":
Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.7.2003, 3 U 154/01
Die Klägerin verlegt Fachzeitschriften, darunter in monatlicher
Erscheinungsweise die Zeitschrift „Schuhmarkt - Trends & Mode", die sie seit
mehr als 100 Jahren herausgibt, und vierzehntägig die Zeitschrift
„Schuhmarkt News" und macht Verletzung von Titelschutzrechten, unlautere
Rufausbeutung und Behinderung geltend. Die Beklagte betreibt eine
„Internet-Agentur" und hat mehrere Tausend Domains registriert, darunter
auch die gegenständliche.
Das LG hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, das OLG weist ab:
Mangels Betrieb einer Website unter der Domain kann keine
Verwechslungsgefahr vorliegen, sodass auf das Markenrecht gestützte
Ansprüche scheitern. Das "auf Vorrat Halten" von Domains ist nicht
wettbewerbswidrig. Bei Gattungsbegriffen gilt das Prioritätsprinzip. Eine
Behinderungsabsicht ist nicht feststellbar.
- Boris Höller, Anmerkungen zum Urteil, 1.9.2003, Artikel bei JurPC
"solingen.info":
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2003, 20 U 43/03
Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte
Second-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann,
wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht.
"snowscoot.de":
LG Stuttgart, Urteil vom 15.7.2003, 41 O 45/01
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Benutzung der
geschäftlichen Bezeichnung und reg. Marke "SNOWSCOOT" in Anspruch. Die
Beklagten nutzen aber die Domain bereits seit 1999 und haben damit bereits
zeitlich vor der Anmeldung der Marke ein eigenes Kennzeichenrecht erworben.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart haben sich die Parteien
verglichen, nachdem das OLG meinte, der markenrechtliche Anspruch sei dem
Grunde nach berechtigt, aber trotzdem Zweifel hegte, ob die Domain
freigegeben werden müsse, da die Domain nicht mit einer Website verknüpft
sei, sondern nur der Weiterleitung diene und damit auch Titelschutzrechte
zweifelhaft seien.
"be-mobile.de": Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2003,
3 W 81/03
Zwischen der Marke "T-Mobile" und dem in der Domain verwendeten Kennzeichen
"www.be-mobile.de" besteht schon aufgrund der großen klanglichen Ähnlichkeit
Verwechslungsgefahr.
"maxem.de": BGH,
Urteil vom 26.6.2003, I ZR 296/00
Kläger ist der Rechtsanwalt Maxem, der Beklagte verwendet seit 1990/91 einen
Spitznamen, gebildet aus den Vornamen von nahen Verwandten Max, Erhardt und
Matthias und unterhält seit 1998 unter maxem.de einen privaten Webauftritt.
LG und OLG Köln haben die Klage abgewiesen: Keine Verwechslungsmöglichkeit
und kein unbefugter Namensgerbrauch sowie eigene Namensrechte am Pseudonym.
BGH: In der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegt ein
unbefugter Namensgebrauch, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen
lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem bestehen
nicht. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym
verwende, dieser Schutz setze jedoch voraus, dass der Träger des
angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, dass er also
mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers
werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur
durch die Registrierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt, weil er dadurch
von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem
Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im
Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch
werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt.
Gegen das Urteil wurde VB eingelegt (1 BVR 2047/03).
- Urteil des BGH
- Pressemitteilung des BGH
- Entscheidung des LG Köln bei domainrecht.de
- Entscheidung des OLG Köln bei JurPC
- Artikel von Daniel Dingeldey vom 3.7.2003
- Übersicht bei Hajo Rauschhofer
- Artikel von Boris Hoeller vom 15.9.2003
Anmerkung: Böswillig könnte man sagen, dass WWW und E-Mail für den BGH nicht unter "Verkehr" fallen. Dass der Beklagte im Internet seit Jahren unter "maxem" bekannt ist und sowohl Website wie E-Mail noch geraume Zeit seine Besucher und Korrespondenten anziehen werden, ist dabei offenbar unter den Tisch gefallen. Auch das Argument, dass der Beklagte seinen Namen als Domain registrieren lassen könne zieht nicht, weil auch der Rechtsanwalt unter "ra-maxem.de" auftreten kann. Die Kanzlei wird ohnedies nicht unter "Maxem" bekannt sein.
"puertorico.com":
WIPO, Entscheidung vom 14.4.2003, Case No. D 2003-1129
Klägerin ist eine staatliche Tourismuseinrichtung aus Puerto Rico, Beklagte
die amerikanische Firma Virtual Countries, die unter einer Vielzahl von
Ländernamens-Domains Informationsseiten betreibt. Wie schon vorher
Neuseeland verlor auch das Puerto Ricanische Unternehmen den Streit um seine
Namensdomain, weil es kein eindeutiges Markenrecht daran vorweisen konnte
("Puerto Rico" ist in einer Vielzahl von Marken enthalten und nicht
unterscheidungskräftig.
"biovino.de": OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.4.2003, 6 U 80/02
Die für alkoholische Getränke - ausgenommen Bier - eingetragene deutsche
Wortmarke " Biovin" der Klägerin und die im Zusammenhang mit dem
Versandhandel von Wein von der Beklagten benutzten Second - Level - Domain "
biovino " weisen jeweils eine offene Anlehnung an eine rein beschreibende
Bezeichnung der Warengattung auf, so dass eine Verwechslungsgefahr fern
liegt.
"aldireisen.de": OLG Hamm, Urteil vom 1.4.2003, 4 U 157/02
Klägerin ist ein Unternehmen der Unternehmensgruppe ALDI-Süd, das auch
Inhaberin der 1990 eingetragenen Marke ALDI ist, die überragende Bekanntheit
genießt. Die beklagte Gesellschaft, deren Firma sich auch an "Aldi" anlehnt,
wirbt unter der Domain aldireisen.de für Pauschalreisen.
OLG: Dem Firmenschlagwort "Aldi" kommt überragende Bekanntheit nach § 15
Abs. 3 MarkenG zu. Es liegt eine Markenrechtsverletzung vor, da der Zusatz
"reisen" nur beschreibender Art ist.
"amex.de": OLG Frankfurt, Urteil vom 27.3.2003, 6 U 13/02
Die Klägerin betreibt unter dem Firmenschlagwort "AMEX" einen
Nutzfahrzeughandel, der Beklagte (der nicht Amex heißt)
Internetdienstleistungen. Die Website unter der vom Beklagten registrierten
Domain "amex.de" verwies zunächst auf seine eigene Website, später mittels
einer Umleitung auf die American Express Company. Der Beklagte behauptet, er
habe die Domain im Auftrag von American Express registrieren lassen.
OLG: Ansprüche aus § 12 BGB kommen gegenüber der Benutzung eines
Domain-Namens durch einen Dritten nur in Betracht, soweit die Verwendung des
Domain-Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in Rede steht. Ein
Anspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG ist nicht gegeben, wenn aufgrund des
Geschäftsbetriebes für den die Domain "amex.de" registriert ist und dem
unter dieser Marke geführten Handel mit Nutzfahrzeugen eine Branchennähe
nicht gegeben ist.
"tauchschule-dortmund.de": OLG Hamm, Urteil vom 18.3.2003, 4 U
14/03
Die Parteien betreiben in Dortmund Tauchschulen; insgesamt gibt es dort drei
Tauchschulen.
OLG: Die Verwendung der Bezeichnung "tauchschule-dortmund" in einer
Internetdomain ist irreführend nach § 3 UWG, da nicht nur der Eindruck
erweckt wird, die Tauchschule befinde sich in Dortmund, sondern auch, dass
es sich um die Tauchschule in Dortmund handelt. Bei Verknüpfung des
Ortsnamens mit dem Namen des Geschäftsbetriebs geht der Geschäftsverkehr von
einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der
entsprechenden Branche aus. Es liegt damit eine Spitzenstellungswerbung vor.
Durch die Verknüpfung mit dem Ortsnamen erscheint der Begriff "Tauchschule"
auch nicht mehr als bloßer Gattungsbegriff.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zu I ZR 117/03 ohne nähere
Begründung zurückgewiesen.
"mitwohnzentrale.de": Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom
6.3.2003, 5 U 186/01.
Kläger ist ein Verein, in dem sich über 42 sog. Mitwohnzentralen in
verschiedenen Städten Deutschlands zusammengeschlossen haben. Die
Zweitbeklagte ist ein konkurrierender Verband, in dem über 27 andere
Mitwohnzentralen organisiert sind. Der Erstbeklagte ist der Vorsitzende der
Zweitbeklagten, die im Internet unter
www.mitwohnzentrale.de
auftritt und für ihre Mitglieder wirbt.
OLG: Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen
Domainnamens nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden
Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der
Domain, sondern auch auf den dahinterstehenden Internet-Auftritt,
insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage, abzustellen. Der Hinweis
eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder
aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um
irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der
generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können.
Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht
erforderlich.
Diese zweitinstanzliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang ist
rechtskräftig.
Im ersten Rechtsgang gaben die beiden ersten Instanzen dem Klagebegehren statt; der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies an die zweite Instanz zurück:
"mitwohnzentrale.de": BGH vom 17. 5 2001 - I ZR 216/99
Die Verwendung eines beschreibenden Begriffes als Domain ist nicht generell wettbewerbswidrig; unter bestimmten Umständen kann darin aber eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.
- BGH-Urteil bei JurPC
- Dirk Polishuk, Gedanken zum Urteil des BGH vom 17.05.2001 - Az.: I ZR 216/99 - mitwohnzentrale.de; 28.1.2002, Artikel bei JurPC
"mitwohnzentrale.de": Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 13. Juli 1999, 3 U 58/98 (CR 1999, 779).
Das OLG beurteilte den Sachverhalt noch als unlauteren Wettbewerb in Form des Abfangens von Kunden. Die Verwendung von Gattungsnamen wie flug.de, reise.de oder buch.de als Domain-Adresse ohne unterscheidungskräftige Zusätze sei als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) untersagt; führe zu einer wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und Behinderung des Leistungswettbewerbes. Der Gattungsbegriff werde dadurch im Internet faktisch monopolisiert.
Haftung des Admin-C:
LG Hamburg, Urteil vom 2.3.2004, 312 O 529/03
Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem
Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten
Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung
für die Domain-Registrierung ist.
"handy.de, handy.com":
LG Hamburg, Urteil vom 21.2.2003, 416 O 1/03 (Hauptverfahren)
In dem Rechtsstreit stehen sich die "handy.de Vertriebs GmbH" mit Sitz in
Hamburg und eine deutsche Privatperson gegenüber. Während die Klägerin als
Inhaberin der Marken "handy-com", HANDY.INFO und HANDY.BIZ seit dem Jahr
2000 unter handy.de eine Online-Plattform mit Produkten, Klingeltönen und
Logobildern rund um Mobiltelefone betreibt, nutzt die Beklagte derzeit ihre
Domain handy.com nicht.
Nach dem Obsiegen der Markeninhaberin im Provisorialverfahren vor dem OLG
Hamburg, wies das LG Hamburg die Klage im Hauptverfahren neuerlich ab. Trotz
identischem Betätigungsfeld besteht zwischen 'handy.de" und 'handy.com"
keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. TopLevel-Domains kommt
grundsätzlich keine Bedeutung bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft
zu. Die Bedeutung des Wortes und die zahllosen anderweitigen Nutzungen der
Bezeichnung "handy‘, führt beim Verkehr zu einer Gewöhnung, bei der
Begegnung mit diesem Begriff auf Details zu achten und bereits kleine
Abweichungen wahrzunehmen. Wird jedoch die Top-Level-Domain als Bestandteil
einer Unternehmensbezeichnung verwendet, so wird diese für den Verkehr bei
der Zuordnung zu einem Unternehmen ausnahmsweise eine Rolle spielen, da die
Unterscheidungskraft bei Allgemeinbegriffen erst durch Hinzufügung des
Top-Levels entsteht (rk).
Siehe auch BPA vom 29.10.2002.
"handy.com": OLG Hamburg, Beschluss vom 4.2.2002, 3 W 8/02 (EV)
Der Antragsgegnerin wurde wegen bestehender Verwechslungsgefahr die Verwendung der Domain untersagt. Die Zeichenfolge "Handy.de" ist lediglich für für Mobiltelefone glatt beschreibend, aber nicht für andere Waren und Dienstleistungen, die sich auf das Handy/Internet beziehen.Anmerkung: Bei dieser Entscheidung ist der Spruch zu a) einfach falsch (Domain ist nur "handy.de", das "www" ist nur die Serverbezeichnung) und der Rest zumindest bedenklich, wobei die Problematik schon damit beginnt, dass Wortmarken für Alltagsbegriffe eingetragen werden.
Siehe aber BPA vom 29.10.2002
"castor.de":
OLG Hamm, Urteil vom 18.2.2003, 9 U 136/02
Der Gebrauch des Domainnamens "castor.de" durch eine Gruppe von
Atomkraftgegnern verstößt nicht gegen das Namensrecht der
Betreibergesellschaft aus § 12 BGB, da eine namensmäßige Identitäts- und
Zuordnungsverwirrung mangels Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist, da von
dem Begriff Castor nur Branchenkundige angesprochen werden, die den Begriff
nicht mit Atomkraftgegnern in Verbindung bringen werden. Eine überragende
Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Castor" ist nicht anzunehmen, so dass die
Bezeichnung nicht gegen Verwässerungsgefahr geschützt ist.
"fluessiggas-bayern.de":
OLG München, Urteil vom 13.2.2003, 29 U 4541/02
Der Firmenbestandteil "Flüssiggas-Bayern" genießt kennzeichenrechtlichen
Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Die Verbindung der an sich "farblosen"
Begriffe "Flüssiggas" und "Bayern" hat eine gewisse, wenn auch schwache
Unterscheidungskraft.
"zwilling.de":
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.2.2003, 6 U 1/02
Steht rechtskräftig fest, dass für Nutzungen einer Domain als
Internetadresse Schadensersatz zu leisten ist, so hat der Kläger konkrete
angeblich rechtsverletzende Nutzungen darzulegen. Für die Bestimmung des
Schadens, der durch die Registrierung einer Domain entstanden ist, kommt als
lediglicher Bewertungsmaßstab der Bekanntheitsgrad der Marke und die
Ausnutzung der Wertschätzung nicht in Betracht. Mangels jeglicher
Anhaltspunkte ist dieser Schaden auch nicht gem. § 287 ZPO schätzbar.
"bigben.de": LG Düsseldorf, Urteil vom 7.2.2003, 38 O 144/02
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "BIG BEN" und vertreibt
Computerspiele und Zubehör. Die Beklagte bietet E-Commerce- und
Kommunikationsdienstleistungen an und hat eine ganze Reihe von Domains
registriert, darunter "bigben.de", und zwar schon vor der
Markenregistrierung der Klägerin.
Das LG hat einen Unterlassungsanspruch verneint: Keine
Verwechslungsfähigkeit wegen unterschiedlicher Warenklassen und Priorität
der Domainregistrierung. In der vorübergehenden Nichtbenutzung der Domain
kann kein markenrechtlich zu beurteilendes Fehlverhalten liegen.
Wenn und soweit unter einer Domain keine Produkte angeboten werden, die
einen markenrechtlichen Kollisionsfall begründen, ist jede andere Benutzung
zulässig, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
"Marke weltonline.de": DPMA, Beschluss vom 6.2.2003, 300 46
772,9/19
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "WELT online" ist für die
beanspruchten Waren angesichts der beschreibenden Verwendung im
Geschäftsverkehr als gering einzustufen.
"public-com.de": OLG Hamm, Beschluss vom 4.2.2003, 4 W 97/02
Kostenentscheidung über negative Feststellungsklage. Der Beklagte nutzt ihren,
seit 1991 im Handelsregister eingetragenen, Firmennamen schlagwortartig als
"PubliKom". Eine entsprechende Marke ist seit dem 3.3.2000 angemeldet und
später eingetragen worden. Die Klägerin ist Inhaberin der Domain
public-com.de, unter der sie Dienstleistungen im Bereich der Werbebranche
anbietet. Zudem nutzt sie die Domain für E-Mail-Adressen.
OLG: Die schwache Kennzeichnungskraft der Marke, die geringe
Dienstleistungsähnlichkeit und die allein im Schriftbild vorhandene geringe
Zeichenähnlichkeit schließen die Verwechslungsgefahr aus.
Siehe auch unten: LG Hamburg, 18.10.2002.
"bsagmeckerseite.de":
LG Bremen, Urteil vom 30.1.2003, 12 O 383/02
Die BSAG ist ein Verkehrsunternehmen in Bremen und Inhaberin der Wortmarke
"BSAG". Der Beklagte betreibt unter der Domain bsagmeckerseite.de eine
Website mit negativen Berichten über die Bremer Straßenbahn.
Die Klage, gestützt auf Markenrecht wurde mangels Branchenidentität und
Verwechslungsgefahr abgewiesen. Der Schutz des § 12 BGB greift wegen des
Vorrangs der §§ 5, 15 MarkenG nur im nicht geschäftlichen Bereich; außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs fehlt es an einer geschäftlichen
Beeinträchtigung.
"ra-ortsname.de":
OLG München, Urteil vom 19.12.2002, 29 U 3722/02
Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Angabe
www.ra-ortsname.de in der beanstandeten Anzeige als bloße
(Internet-)Adresse, unter der der Beklagte für Online-Beratungen erreichbar
ist, nicht dagegen als Behauptung einer anwaltlichen Vorrang- oder
Alleinstellung in diesem Ort (siehe auch rechtsanwaelte-dachau.de vom
18.4.2002). Der Unterlassungsklage wurde aber wegen anderer Werbeaussagen
stattgegeben.
"newzealand.com":
WIPO, Entscheidung vom 27.11.2002, Case No. D2002-0754
Her Majesty the Queen tritt als Staatsoberhaupt von Neuseeland als Klägerin
gegen die amerikanische Firma Virtual Countries Inc. auf, die die Domain
schon 1996 registriert hatte und darunter ein Informationsportal betrieb.
Die Klage wurde abgewiesen. Neuseeland ist vor allem eine geographische
Bezeichnung und keine Marke. Ländernamen sind durch die UDRP nicht
geschützt. Das Gericht geht von einem "reverse domain name hijacking" aus,
d.h. einem Versuch des Domaingrabbings durch die Klage.
"presserecht.de":BGH,
Beschluss vom 25.11.2002, AnwZ(B) 41/02
Der Antragsteller, ein in B. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt zusammen
mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Kanzlei, die schwerpunktmäßig auf dem
Gebiet des Presserechts tätig ist. Die Antragsgegnerin (RAK)
untersagte ihm die Verwendung der Domain "presserecht.de".
BGH: Die berechtigte Verkehrserwartung der Internet-Nutzer unter der Domain
„presserecht.de“ allgemeine Informationen zum Thema Presserecht zu erhalten
wird weder ge- noch enttäuscht noch fehlgeleitet, wenn auf der zugehörigen
Website presserechtlich bedeutsame Gesetzestexte abrufbar und Informationen
über aktuelle Gerichtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem
Gebiet des Presserechts zu finden sind. Dass es sich bei dem
Informationsangebot des Website-Betreibers um einen freiberuflich mit dieser
Materie befassten und an der Herstellung eines geschäftlichen Kontakts zu
dem Internet-Nutzer interessierten, auf dem Gebiet des Presserechts tätigen
Rechtsanwalt handelt, darf den durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren.
Ein allfällig darauf beruhender Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen auf dem
Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwälten ergibt sich - systembedingt -
daraus, dass hinsichtlich der Verwendung von – an sich durchaus
benutzerfreundlichen -
Gattungsbegriffen allein das Prioritätsprinzip gilt und jeder
Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Dies ist weder unlauter noch
sonst generell zu missbilligen.
- Beschluss bei juris
- Beschluss bei JurPC
- Leitsätze und Anmerkungen von Clemens Thiele
- Artikel bei Heise
"rechtsanwaelte-notar.de": BGH,
Beschluss vom 25.11.2002, AnwZ (B) 8/02
Die Verwendung der Internet-Domain "rechtsanwaelte-notar.de" durch
eine Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei verstößt weder gegen § 43b BRAO
noch gegen § 6 Abs 1 BORA. Eine unzulässige Alleinstellungswerbung durch die
Verwendung der Domain "rechtsanwaelte-notar.de" ist nicht gegeben, da der
durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den
insoweit maßgeblich abzustellen ist, von vornherein weiß, dass die unter
Verwendung der Gattungsbegriffe „Rechtsanwalt" und „Notar" gefundene Website
eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller
Dienstleistungen repräsentiert.
"versicherungsrecht.de": OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2002,
13 U 62/02
Kostenentscheidung in einer Feststellungsklage. Die Kosten wurden der
Beklagten auferlegt, weil sie in der Hauptsache unterlegen wäre; die
Beklagte hat keinen Anspruch auf Freigabe der Domain
"versicherungsrecht.de". Es handelt sich bei dem Zeichen
"versicherungsrecht" um einen glatt beschreibenden und gängigen Begriff der
Umgangssprache, der nur bei demjenigen, der weiß, dass es sich auch um einen
Zeitschriften-Titel handelt, überhaupt eine Fehlassoziation bzw. eine
Verwechslungsgefahr entstehen lassen kann, nicht aber beim
durchschnittlichen Internet-Nutzer, auf den hierbei abzustellen ist.
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2002, 2 a O 11/02
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestimmt sich nach einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der Kennzeichnungskraft, der Identität/Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Werknähe. Dabei kommt es auch auf Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse an. Bei der Nutzung der Bezeichnung "Versicherungsrecht" zur Adressierung eines Internet-Portals für Fragen zum Versicherungsrecht und zur Versicherungswirtschaft einerseits und der Nutzung als Zeitschriftentitel für die Publikation von Urteilen und Aufsätzen zum Versicherungsrecht andererseits handelt es sich um erheblich voneinander unterscheidende "Werkkategorien".
Urteil bei JurPC
"djbobo.de":
Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 7.11.2002, 4 C 141/02
Indem die Beklagte den Namen DJ Bobo für eine von ihr betriebene Homepage
verwendet, maßt sie sich diesen unbefugt an und verletzt dadurch das
Namensrecht des Klägers.
"Wortmarke handy.de":
Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2002, 33 W (pat) 03/02
Der Zeichenfolge "handy.de" fehlt es für die Dienstleistungen der Klassen
35, 38, 41, 42 an jeglicher Unterscheidungskraft, weil die angesprochenen
Verkehrskreise die Zeichenfolge immer nur als Sachhinweis auffassen, nämlich
je nach der angebotenen speziellen Dienstleistung entweder als Angabe des
gegenständlichen Gebietes der beanspruchten Dienstleistungen oder als Angabe
über die Erbringungs- und lnformationsmodalität mittels Mobiltelephon.
"tauchschule-dortmund.de":
LG Dortmund, Urteil vom 24.10.2002, 18 O 70/02
Die Verwendung des Domainnamens "tauchschule-dortmund.de" ist aufgrund der
Hinzufügung des Städtenamens irreführend im Sinne des § 3 UWG, da hierdurch
der (fälschliche) Eindruck erweckt wird, es handele sich um die einzige bzw.
führende Tauchschule am Ort. Eine derartige Spitzenstellungsbehauptung ist
nur dann nicht irreführend, wenn offensichtlich ist, dass es mehrere
Anbieter der betreffenden Dienstleistung in der Region gibt, wie dies zum
Beispiel bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern der Fall ist. Daneben liegt
auch Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG vor (Schmücken mit fremden Federn).
"public-com.de":
LG Hamburg, Urteil vom 18.10.2002, 416 O 75/02
Die Klägerin hat Firma und Marke "PubliKom". Trotz gleicher Branche keine
Verwechslungsgefahr mit der Domain "public-com.de" der Beklagten, da die am
Internetkommunikationsverkehr Beteiligten sehr genau zu differenzieren
wissen zwischen den Schreibweisen der einzelnen Adressaten, dies auch im
Rahmen der Frage, ob es sich um eine Schreibweise mit K oder C, also in
deutscher oder angelsächsischer Manier handelt oder ob Punkte oder
Bindestriche zu setzen sind oder die Bezeichnung in einem Wort geschrieben
wird.
"i....de" - Domaingrabbing: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil
vom 17.10.2002, 4 U 59/02
Domain-Grabbing als sittenwidrige Blockade einer Internet-Domain setzt
objektiv eine schädigende Handlung durch Registrierung des Domain-Namens und
subjektiv eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht
voraus. Schädigungsabsicht ist immer dann auszuschließen, wenn auf der Seite
des Registrierenden ein berechtigtes Eigeninteresse an der Nutzung der
Domain gegeben ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Nutzung bereits
unmittelbar nach der Domain-Registrierung erfolgt oder später, denn es
bleibt der Dispositionsfreiheit des Domain-Inhabers überlassen, wann er mit
der Nutzung der Domain beginnt oder ob er die Domain einem Dritten
überlässt.
"hufeland.de": OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2002, 6 U 17/02
Konflikt zweier Geschäftsbezeichnungen aus dem West- und dem Ostteil
Deutschlands. Das Kennzeichenrecht (Geschäftsbezeichnung)
einer bundesdeutschen Spezialklinik erweiterte sich am 3.10.1990 auf das
gesamte Bundesgebiet, während das Kennzeichenrecht eines Kreiskrankenhauses
im Osten weiterhin nur regionale Bedeutung hatte. Daher kann die
westdeutsche Spezialklinik (1985 gegründet) dem ostdeutschen Krankenhaus
(seit 1962 den Namen verwendend) die Benutzung der Domain hufeland.de
untersagen.
"schuelerbeihilfe.de": LG Düsseldorf Urteil vom 27. 9. 2002, 38 O
92/02
Wird ein auf Verkehrsdurchsetzung eines beschreibenden Begriffs gestützter
Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain geltend gemacht, so
gelten die allgemeinen Prioritätsregeln, so dass ein Antrag nur dann Erfolg
haben kann, wenn die Verwendung der Domain nach dem behaupteten
Verkehrsdurchsetzungszeitpunkt begonnen hat. Objektive Anhaltspunkte dafür,
dass ein durchschnittlicher Internetbenutzer beim Aufruf der mit
"Schuelerhilfe.de" überschriebenen Seiten erwartet, ein nach pädagogischen
Gesichtspunkten aufbereitetes lnformationsforum vorzufinden, bestehen nicht.
Vielmehr stellt es eine internettypische Erfahrung dar, dass
unterschiedlichste Inhalte ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder
Richtigkeit zur Kenntnis gebracht werden.
"drogerie.de":
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.9.2002, 6 U 128/01
Die Registrierung der Domain 'drogerie.de' durch eine Internetagentur zur
allgemeinen Vermarktung behindert den Verband Deutscher Drogisten weder in
unlauterer Weise, noch liegt eine sittenwidrige Behinderung vor. Eine
Verbrauchererwartung, nach der Informationen von der Domain drogerie.de nur
"unter Federführung zumindest eines Berufsträgers (Drogisten)"
veröffentlicht würden, besteht nicht. Zudem sieht das OLG
Frankfurt auch kein sittenwidriges Handeln der Beklagten, weil diese
zahlreiche Domains registriert haben, um sie später gewinnbringend zu
verkaufen. Sittenwidrigkeit komme erst in Betracht, wenn ein Domain-Inhaber
das auf eigenen subjektiven Rechten beruhende, vorrangige Interesse eines
Dritten an der Innehabung der Domain zur Gewinnerzielung ausbeutet.
Das Urteil ist rechtskräftig, die zugelassene Revision wurde nicht
eingelegt.
Urteil LG Frankfurt vom 23.3.2001, 3/12 O 4/01
Der Verbraucher erwartet unter "www.drogerie.de" den Zugang zu einem Informationsarchiv zu Drogerie- und sachverwandten Themen und nicht eine Plattform für E-Mail Adressen und/oder Subdomains im Wege der Verpachtung; es liegt daher Irreführung vor.
"verona.tv":
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.8.2002, 3 W
78/02
Die Verwendung der Domain "verona.tv" stellt gegenüber der
Fernsehmoderatorin Verona Feldbusch eine Verletzung des Namensrechts dar, da
Verona Feldbusch den deutschen Verbrauchern unter ihrem Namen "Verona" in
Verbindung mit dem Fernsehen (TV) weithin bekannt ist und die Verbraucher
andererseits bei "verona" nicht an die italienische Stadt und bei der
Top-Level-Domain "tv" nicht an den Inselstaat Tuvalu denken werden.
"freelotto.de": OLG Köln, Urteil vom 14.8.2002, 6 U 181/01
"lottoteam.de": OLG Köln, Urteil vom 14.8.2002, 6 U 2/02
"Freelotto", "FreeLotto" und "freelotto.de" als Firmenbestandteile, Marke
bzw. Internetadresse eines Unternehmens, das u.a. mit der Vermittlung von
Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für
Lotto und Toto befasst ist, begründen die Gefahr von Verwechslungen mit der
für die Gesellschafterinnen des Deutschen Toto- und Lottoblocks
eingetragenen Wortmarke "LOTTO"; ebenso die Bezeichnung "lottoteam".
"zurich.biz":
Entscheidung der WIPO, 25.7.2002, Case No. DBIZ2002-0224
Die Klägerin Zurich Insurance Company verliert gegen die Webwide Internet
Communication GmbH; Bösgläubigkeit bei der Registrierung der Marke der
Klägerin als Domain konnte nicht nachgewiesen werden. Die Beklagte
behauptete, die Domain zur Erstellung einer Business-Plattform für die Stadt
Zürich registriert zu haben und sich dabei die internationale Schreibweise
verwendet zu haben. Eine Website wurde unter der Domain noch nicht
betrieben, sodass eine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin nicht
gegeben war.
"montana.ch":
Schweizer Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.7.2002, 4 C 25/2002
Die Institut Montana Betriebs AG, die auf dem Zugerberg eine internationale
Privatschule betreibt, muss die Internetdomain «www.montana.ch» zugunsten
der Walliser Munizipalgemeinde Montana freigeben.
Das Schweizer Bundesgericht sieht innerhalb eines namensrechtlichen
Schadensersatzanspruches die Verpflichtung zur Abgabe aller nötigen
Erklärungen durch die Namensrechte verletzende Partei zur Durchsetzung des
Übertragungsanspruchs der verletzten Partei als geeignet und verhältnismäßig
zum Schutze des Namens der verletzten Partei an. Damit vertritt das
Schweizer Bundesgericht eine entgegengesetzte Auffassung zum deutschen BGH,
der in seiner Entscheidung shell.de gerade den Übertragungsanspruch
ablehnte. Auch der öst. OGH hat bisher keinen Übertragungsanspruch
zugelassen
- Besprechung von Markus Felber bei weblaw mit Link auf Entscheidung (frz.)
- Besprechung von Jann Six bei weblaw.ch
"luzern.ch":
Schweizer Bundesgerichtshof, Urteil vom x.7.2002
Die Head Web GmbH muss die Domain an die Stadt Luzern abtreten.
- Urteil des BGH
- Bericht bei Weblaw
- Besprechung von Jann Six bei weblaw.ch
- Besprechung von Markus Felber bei weblaw.ch
"pruefungsrecht.de": OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.6.2002
Die Verwendung der Internetadresse "www.pruefungsrecht.de" durch einen
Rechtsanwalt verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht. Die Tatsache, dass erst
im Laufe des Rechtsstreits unstreitig wird, dass der Verwender der Domain
"pruefungsrecht" Rechtsanwalt ist, führt nach übereinstimmender
Erledigungserklärung nicht zur Auferlegung der Kosten auf den Domaininhaber,
wenn der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht alleine
auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, sondern auch auf einen
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gestützt war.
"zoll.de": LG Bochum, Urteil vom 19.6.2002, 4 O 166/02
Das Namensrecht an der Bezeichnung "Zoll" kommt der Bundesrepublik
Deutschland zu. Die unautorisierte Registrierung und Nutzung der Domain
„zoll.de“ durch ein Unternehmen verstößt damit gegen § 12 BGB, soweit die
Umstände des Einzelfalls die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung nahe legen.
Ein auf der Startseite der Domain angebotener Link zur offiziellen
Internetpräsenz der Zollbehörden ist zumindest dann nicht geeignet, die
Gefahr einer Zuordnungsverwirrung zu beseitigen, wenn ein klarer Hinweis
darauf fehlt, dass es sich bei der Domain „zoll.de“ nicht um ein Angebot der
Zollbehörden handelt und der Link lediglich 15 Sekunden lang erscheint,
bevor eine automatische Weiterleitung zur eigentlichen Unternehmenshomepage
erfolgt.
"canalgrande.de": LG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2002, 2 a O
346/01
Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" zur Benennung des berühmten
Kanals in Venedig stellt kein Bestreiten des Namensrechts an der Bezeichnung
dar. Der Namensschutz findet dort seine Schranke, wo ein Freihaltebedürfnis
des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen etc. als solche, d.h. als
geographische Bezeichnungen nutzen zu können. Dies ergibt sich aus dem
Rechtsgedanken des § 23 Abs. 2 MarkenG, der außermarkenrechtliche Ansprüche
im Interesse der Allgemeinheit an einer freien Verwendung des Zeichens zu
begrenzen vermag.
"stoppesso.de": LG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2002, 312 O 280/02
Kein Unterlassungsanspruch, da keine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke,
weil auch der flüchtig lesende Nutzer im Internet anhand des
Bedeutungsgehalts von "stopesso" erkennt, dass es sich bei dem
Internetangebot unter dieser Domain um eine Plattform für Kritik an dem
Mineralölkonzern Esso handeln soll.
"castor.de":
LG Essen, Urteil vom 23.5.2002, 11 O 96/02
Eine Verwendung der Domain "castor.de" durch eine Personenvereinigung, die
sich gegen die friedliche Nutzung der Kernenergie wendet, verletzt keine
Markenrechte, da "castor" nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.
Selbst wenn Teile der Bevölkerung den Begriff "castor" als personale
Individualisierung der Herstellerfirma sehen würden, unterläge die
Bezeichnung deshalb noch nicht dem Namensschutz nach § 12 BGB. Eine berühmte
Marke liegt nicht vor.
"Muenchner-Stadtteile.de": LG München, Urteil vom 7.5.2002, 7 O
12248/01
Obwohl § 12 BGB im Titel über natürliche Personen steht, gilt er auch für
juristische Personen, auch solche des öffentlichen Rechts, mithin auch für
Städte und Gemeinden.
Der Schutz des § 12 BGB gilt auch für den Namen von Gemeindeteilen, da auch
die Teilnamen ausreichende Unterscheidungskraft besitzen, um damit einzelne
Bezirke individualisierbar zu machen, auch ohne jeweils mit dem Namen der
zugehörigen Stadt verbunden zu sein.
"hotel-maritime.dk": Hanseatisches OLG, Urteil vom 2.5.2002, 3 U
312/01
Ein ausländischer Hotelbetreiber, der über die dänische Domain
"hotel-maritime.dk" Hotelleistungen in Dänemark
anbietet, verletzt dadurch nicht das deutsche Kennzeichenrecht an dem
Zeichen "Maritim" für Hotelbetriebe? Ort der unerlaubten Handlung ist
bei Kennzeichenverletzungen durch das Internet jeder Ort, an dem die
Internet-Domain abgerufen werden kann. Die bloße Empfangsmöglichkeit
ausländischer Inhalte mit inländischem Kennzeichenbezug ist, insbesondere
bei Zeichenbenutzungen im Internet, die im Ausland veranlasst worden sind,
nicht ausreichend, es muss vielmehr ein darüber hinausgehender besonderer
Inlandsbezug gegeben sein.
"motorradmarkt.de": Hanseatisches OLG, Urteil vom 2.5.2002, 3 U
269/01
Zwischen dem Titel "Motorradmarkt", der für eine Motorradzeitschrift seit
1990 verwendet wird, und der Domain "motorradmarkt.de" besteht
Verwechslungsgefahr. Der Zeicheninhaber kann nur Verzicht auf die Domain
"motorradmarkt.de", nicht aber Übertragung der Domain auf sich verlangen.
"rechtsanwalt.com": OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2002, 3 U 303/01
Die Verwendung der Domain "rechtsanwalt" durch eine Aktiengesellschaft,
deren Unternehmensgegenstand die Bereitstellung von rechtlichen
Informationen und Dienstleistungen im Internet ist, ist gemäß § 3 UWG
irreführend, da zumindest ein Teil der Internet-Nutzer unter dieser Domain
das Internet-Angebot eines Rechtsanwaltes bzw. einer entsprechenden
Standesvertretung erwartet.
"siehan.de":
OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2002, 3 U 216/01
Im Rahmen der Beurteilung der Branchennähe ist maßgeblich auf die unter der
Internet-Adresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen.
Zwischen einem Versandhandel für Damenober- und Unterbekleidung und einem
Internetverzeichnisdienst besteht keine Branchennähe. Die Schlagworte der
Parteien sind zwar verwechslungsfähig, ein Unterlassungsanspruch scheitert
aber - eine Marke mit überragender Verkehrsgeltung liegt nicht vor - am
Fehlen einer Zuordnungsverwirrung. Es ist fraglich, ob angesichts der
spezialgesetzlichen Regelung der §§ 5, 15 MarkenG, firmenrechtliche
Abwehransprüche parallel auch auf § 12 BGB gestützt werden können.
"rechtsanwaelte-dachau.de": OLG München, Urteil vom 18.4.2002, 29
U 1573/02.
Die Domainbezeichnung rechtsanwaelte-dachau.de für eine Rechtsanwaltskanzlei
ist irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil sie bei einem nicht
unbeachtlichen Teil der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen,
informierten und verständigen Internetnutzer die Vorstellung hervorrufen
kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis
mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau oder
jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden.
"peterframpton.com": Entscheidung der WIPO vom 17.4.2002, Case
No. 2002-0141
Der Musiker Peter Frampton ist auch Inhaber der gleichnamigen Wortmarke,
Frampton Enterprises Inc. (Geschäftsführer Lyle Peter Frampton) ist
Inhaberin der Domain peterframpton.com. Der Klage wurde stattgegeben, da die
Bekanntheit des Namens ausgebeutet wurde.
"vossius.de": BGH,
Urteil vom 11.4.2002, I ZR 317/99
Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen
Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu
verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als
Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche
Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der
Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt
werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers
handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese
Homepage.
"exes.de": OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.3.2002, 20 U 132/01.
Verwechselungsgefahr bezüglich des Markenbestandteils "Exes" ist nicht
gegeben, wenn die betroffenen Dienstleistungen - vorliegend: Design und
Programmierung einerseits und Unternehmensberatung andererseits - sachlich
so weit auseinander liegen, dass dies auch nicht im Wege der Wechselwirkung
zwischen der Unterscheidungskraft der Marke und der Dienstleistungsnähe
sowie der Verwendung eines identischen Zeichens ausgeglichen werden kann.
LG Dusseldorf, 3.8.2001, 38 O 38/01
Die Klägerin als Inhaberin der Marke "Exes" ist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig, die Beklagte als Inhaberin der Domain "exes.de" auf dem Gebiet Design und Programmierung. Wegen der unterschiedlichen Dienstleistungen besteht keine Verwechslungsfähigkeit; Klage agbewiesen.
"netz.de":
OlG Stuttgart, Urteil vom 7.3.2002, 2 U 184/01
Der Träger des bürgerlichen Namens "Netz" klagt einen
Internet-Provider, der unter der Adresse "netz.de" im Internet auftritt.
Die Verwendung der Domain "netz.de" stellt keinen Gebrauch des bürgerlichen
Namens Netz und damit keine Verletzung des Namensrechts dar, da der
Internet-Provider diese Bezeichnung nicht gebraucht, um seine eigene
Identität zu kennzeichnen. Eine derartige Kennzeichnung scheidet aus, wenn
"Netz" die Firma des Internet-Providers nicht schlagwortartig bezeichnet.
"Netz" erscheint im Zusammenhang mit dem Gebrauch als Internet-Domain nicht
als Name, sondern als Sachbegriff, weshalb auch eine Interessenverletzung
des Trägers des bürgerlichen Namens ausscheidet.
"heidelberg.net": Entscheidung der WIPO vom 6.3.2002, Case No.
2001-1500
Stadt Heidelberg verliert gegen Privaten. UDRP verlangen Markenrecht.
"wwf.com": U.K. Court of Appeal, 26.2.2002
Die World Wrestling Federation verlor in 2. Instanz gegen den World Wildlife
Fund.
1. Instanz: High Court of London, 10.8.2001
Der World Wildlife Fund (WWF) gewann einen Streit gegen die World Wrestling
Federation (bisher auch WWF) wegen der Verwendung der Abkürzung WWF. Das
bezieht sich auch auf die Domain wwf.com, die bisher von der World Wrestling
Federation verwendet worden war; der World Wildlife Fund hatte die Domain
wwf.org.
Anmerkung: Diese Entscheidung zeigt erstmals deutlich, dass über Domains nicht nur in Domainstreitigkeiten entschieden werden muss, sondern dass sich andere Entscheidungen, die die weitergehende Verwendung eines Namens, einer Marke oder einer Bezeichnung untersagen, auch auf die Berechtigung eine Domain zu verwenden auswirken können.
"roet.de" - Ortsteilname: LG Münster, Urteil vom
25.02.2002, 2 O 417/01
Namensrechtlich sind auch Ortsteilnamen einer Gemeinde geschützt. Hingegen
ist das Wort nur ein nicht bestimmender Bestandteil der Firma des Beklagten
und wird auch nicht auf der Homepage benutzt. Es liegt somit kein Fall der
Gleichnamigkeit vor.
"barcelona.com":
Entscheidung des Zivilgerichtes in Alexandria, Virginia, vom 22.2.2002
Die Klage des Domain-Inhabers (New Yorker Touristikunternehmen), der
sich gegen eine zuvor zu seinen Ungunsten ergangene WIPO-Entscheidung (Entscheidung
der WIPO vom 4.8.2000, Case No. 2000-0505) wandte, wurde abgewiesen. Er
muss nun endgueltig die Domain an die spanische Stadt Barcelona uebertragen.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen. Das Zivilgericht geht davon
aus, dass der ACPA (Anticybersquatting Consumer Protection Act) auf durch
Domain-Registrierungen im Inland verletzte auslaendische Marken Anwendung
findet. Es ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe mit dem ACPA das
Registrieren von Domains regeln wollen in dem Bewusstsein der
Internationalitaet des Internet. Folglich habe der Kongress nicht nur
amerikanische, sondern weltweit alle Marken schuetzen wollen.
"herstellerkatalog.com": OLG Stuttgart, Urteil vom 21.2.2002, 2 U
150/01
Der Firmen- und Domainbestandteil "Herstellerkatalog" ist keine
unterscheidungskräftige Bezeichnung und fällt, da auch keine Verkehrsgeltung
des Begriffes gegeben ist, nicht unter den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG. Die
Verwendung des Begriffes "Herstellerkatalog" in der Domain ist ohne
Hinzutreten sonstiger Unlauterkeitsmerkmale nicht als wettbewerbswidrig
anzusehen.
"audi.ch & Co": Obergericht des Kantons Thurgau, Urteil vom
19.2.2002
23 Autofirmen treten als Kläger gegen eine Firma auf, die deren Automarken
bei der Schweizerischen Registrierungsstelle SWITCH als Domains registrieren
ließ und zum Verkauf angeboten hat. Es liegt Domaingrabbing im Sinne der
Art. 2 und 3d des Schweizer UWG vor.
"bandit.de": Kammergericht, Urteil vom 5.2.2002, 5 U 178/01
Zwischen der Marke "Bandit" für Motorradzubehör einerseits und der
Internet-Domain "bandit.de" als Begriffsportal für Domain-Sharing
andererseits besteht mangels Branchennähe keine Verwechslungsgefahr. Die
Registrierung einer Vielzahl von beschreibenden Begriffs-Domains als
Begriffs-Internetportal mit der Möglichkeit der Nutzung der jeweiligen
Domains im Wege des Domain-Sharings gegen Lizenzgebühr ist für sich genommen
noch nicht sittenwidrig. Sittenwidrig ist die Domainregistrierung nur dann,
wenn der Zweck der Registrierung darin besteht, Dritte zu behindern bzw. zur
Zahlung zu veranlassen, wenn dabei ein eigenes Interesse des Reservierenden
nicht greifbar ist. Die Sittenwidrigkeit ist damit ausgeschlossen, wenn
feststeht, dass die Anmeldung der Domain nicht bewusst in Kenntnis der
fremden Marke geschah.
"handy.de/handy.com":
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4.2.2002, 3 W 8/02
Die Bezeichnung "handy.de" ist nur für Mobiltelefone beschreibend, nicht
aber für andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mobiltelekommunikation
und Internet. Bei vorliegender Branchenidentität besteht daher
Verwechslungsgefahr mit der Marke "handy.biz". Daran ändert die Tatsache
nichts, dass statt des Zusatzes ".de" die Zusätze ".com" oder ".info"
verwendet werden, da diese Unterschiede nicht genügen, um die
Verwechslungsgefahr auszuschließen.
"suhl.de": LG Erfurt, 31.1.2002, 3 O 2554/01
Die Stadt Suhl verlor gegen den Lübecker Privatmann Norbert Suhl, der unter
der Domain eine private Familen-Website betreibt. Der Namenskonflikt
zwischen einer Stadt und einem Privatmann ist nach den allgemeinen Regeln
des Gleichnamigenrechts zu entscheiden. Es gilt der Grundsatz, dass es
niemandem verwehrt ist, unter seinem Namen aufzutreten. In derartigen Fällen
ist ein sachgerechter Interessenausgleich herbeizuführen.
"scheiss-t-online.de": LG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2002, 2a O
245/01
Wer im Internet ein Diskussionsforum anbietet, in dem unzufriedene Nutzer
sich über die Leistungen der Deutschen Telekom AG beklagen können, fördert
damit zumindest die geschäftlichen Interessen der Mitbewerber und handelt
damit im geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung der Domain
"scheiss-t-online.de" ist geeignet, die Wertschätzung einer bekannten Marke
in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.
"vallendar.de": OLG Koblenz, 25.1.2002, 8 U 1842/00
Die Stadt Vallendar hat keine besseren Rechte an der Domain als die Firma
Vallendar Brennereitechnik GmbH; in diesem Falle gilt das Prioritätsprinzip;
Ausnahmen nur bei überragender Bekanntheit. Zudem war in diesem Fall der
Beklagte nur Admin C und nicht Inhaber der Domain, sodass die Klage bereits
aus diesem Grund abgewiesen wurde.
- Urteil bei JurPC
- Artikel bei Heise
- Martin Bahr, "Vallendar.de" - Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; Artikel bei Jurawelt
- Rechtsprechungsübersicht zu Domainstreitigkeiten Privater mit Gebietskörperschaften, 18.2.2002, Artikel bei JurPC
"verfassungsschutz.org"
"bundesinnenministerium.com": WIPO 23.1.2002, Case No. 2001-1401
US-Nazis müssen Domains an die BRD abgeben.
"polizeibrandenburg.de": Urteil LG Potsdam vom 16.01.2002, 2 O
566/01
Die Domain wurde von einer "Volksinitiative zur Stärkung der Grund- und
Bürgerrechte gegenüber der Polizei" registriert. Die Inhaber der Domain
erwecken den Anschein, dass sich auf der Website Informationen über die und
von der Landespolizeibehörde befinden. Es fehlt an einer gedanklichen
Verbindung zu einer Volksinitiative, was zu einer Zuordnungsverwirrung
führt. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich
hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg auf den Namensschutz berufen,
denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft
zukommen.
"duisburg-info.de": OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.1.2002, 20 U
76/01
Die Verwendung der Domain "duisburg-info.de" durch einen kommerziellen
Anbieter von Informationen über die Stadt Duisburg stellt im Verhältnis zur
Stadt Duisburg weder eine Namensleugnung noch eine Namensanmaßung im Sinne
des § 12 BGB dar. Der Verkehr geht nicht davon aus, dass sämtliche einen
Städtenamen enthaltenden Domains von der betreffenden Stadt selbst gehalten
werden.
"duck.de": OLG München, Urteil vom 10.1.2002, 6 U 3512/01
Der Familienname ist allein geschützt, wenn er ausreichende
Zuordnungsfunktion hat und derjenige, der eine identische Bezeichnung
verwendet, keine besseren Rechte geltend machen kann. Wer "Duck" als
Domain-Namen registrieren lässt, nimmt den Namen zur Bezeichnung der eigenen
Person in Anspruch. Dies schafft eine dem § 12 BGB widersprechende
Zuordnungsverwirrung.
"jackspade.com": WIPO, 3.1.2002, Case No. 2001-1384
Ein Unternehmer hatte die Domain jackspade.com registriert und fast drei
Jahre lang nicht genutzt. Die Inhaberin der Marke "Jack Spade" rief das
Schiedsgericht der WIPO an, und dieses entschied zu deren Gunsten auf
Uebertragung. Es war der Ansicht, dass der Inhaber einer Domain, der vor der
Registrierung keine Markenrecherche durchfuehrt, in "bad faith" handelt,
also mit boeser Absicht. Mit ausschlaggebend fuer das Schiedsgericht war
auch der Umstand, dass der Inhaber der Domain diese jahrelang brach liegen
liess. Das Gericht wendete neben den UDRP, in denen dieser Fall nicht
geregelt ist, auch US-amerikanisches Zivilrecht an, da der Fall
ausschließlich in den USA spielt.