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Sonstige Domain-Fälle
Österreich - Deutschland
letzte Änderung 10.11.2013
Entscheidungen Österreich
unken.at II: OGH, 21.8.2013, 3 Ob 134/13x
ABGB § 43, EO § 355
Lautete das Verbot in der einstweiligen Verfügung auf Verwendung des Domain-Namens zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage und wird diese Domain weiter als automatische Vorschaltadresse (hier: Domainforwarding auf eine unter einer anderen Domain betriebene Website), liegt darin kein Verstoß gegen den Titel.
Drittverbot an Domain-Registrierungsstelle: OGH, Beschluss vom 25.3.2009, 3 Ob 287/08i
EO § 331
Die betreibende Partei pfändete in einem Exekutionsverfahren eine .at-Domain, wobei die .at-Registrierungsstelle Nic.at als Drittschuldner angeführt wurde.
Das Exekutionsgericht bewilligte und stellte Nic.at ein Verfügungsverbot zu. Diese wehrte sich als somit Beteiligte des Exekutionsverfahrens dagegen mittels Rekurs. Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück. Es führte aus, dass die Pfändung von Domainrechten durch Erlassung eines Verfügungsverbots an den Verpflichteten gemäß § 331 Abs 1 Satz 1 EO sowie durch Verfügungs- und Leistungsverbot gemäß § 331 Abs 1 Satz 2 EO zu erfolgen habe, weil die Registrierungsstelle ein Drittschuldner im Sinn dieser Gesetzesstelle sei.
Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück, weil zwischenzeitig infolge Einstellung der Exekution die Beschwer weggefallen war. Allerdings spricht der OGH der Beteiligten die Kosten zu, da der Rekurs berechtigt gewesen wäre. Mit der Pfändung eines Rechts darf weder in die Rechtsposition eines Drittschuldners zivilrechtlich eingegriffen werden noch diese Rechtsposition verschlechtert werden. Das Leistungsverbot an den Drittschuldner soll verhindern, dass mit der Leistung des Drittschuldners an den Verpflichteten das gepfändete Recht untergeht und damit das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers erlöschen würde. Insbesondere bei Bestandrechten hat eine Pfändung durch bloßes Verfügungsverbot zu erfolgen, weil der Drittschuldner eine Dauerleistung zu erbringen hat, bei der durch die Erfüllung an den Verpflichteten keine Verschlechterung der Rechtsposition des Pfändungspfandgläubigers eintritt. Die wesentliche Leistung der Registrierungsstelle liegt ähnlich der Leistung eines Bestandgebers in der - hier im weitesten Sinne - „Zurverfügungstellung von (virtuellem) Raum" gegen Entgelt. Die Aufrechterhaltung aller Einträge zur Domain, die korrekte Erreichbarkeit (Adressierbarkeit) und die Richtigkeit der Whois-Datenbank stellen Leistungen dar, die von der Rechtsmittelwerberin weiterhin zu erbringen sind, damit eine sinnvolle Verwertung der gepfändeten Rechte überhaupt möglich ist. Die Pfändung der aus einer Internet-Domain resultierenden Rechte hat daher nur durch ein gegenüber dem Verpflichteten zu erlassendes Verfügungsverbot zu erfolgen. Unabhängig davon ist der Drittschuldner von der Pfändung und vom Verwertungsantrag zu verständigen, weil er dem Verwertungsverfahren beizuziehen ist. Diese Verständigung hat aber nur faktische Natur.
Nic.at als Drittschuldner: LG Salzburg, Beschluss vom 11.10.2007, 53 R 332/07s
EO § 301
Im Zuge der Pfändung von Domains beantragte die betreibende Partei, es solle der Registrierungsstelle Nic.at die Erbringung von aus dem Recht an den Internet-Domains entspringenden Leistungen an die verpflichtete Partei und jede Verfügung über diese Domains untersagt werden.
Das Erstgericht erließ das beantragte Drittverbot.
Das Rekursgericht weist den Antrag auf Drittverbot ab. Die Exekution "in einen Domain-Namen" ist eine Exekution in sonstige Vermögensrechte, womit die Bestimmungen der §§ 330 ff EO zur Anwendung gelangen. Dabei ist auf Antrag der betreibenden Partei an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung); eine Aufforderung zur Drittschuldnererklärung (§ 301 EO) sieht das Gesetz bei dieser Exekution nicht vor. Bei der Domain wird somit nicht der Domainname im engeren Sinne gepfändet, sondern das Recht des Domaininhabers auf exakte und jederzeitigen Adressierbarkeit der übermittelten Dateninhalte unter einer bestimmten Internet-Adresse, also unter einem bestimmten Domainnamen. Die Erlassung eines Leistungsverbotes würde bewirken, dass die Registrierungsstelle den Eintrag im Domain-Name-System und in der WhoIs-Datenbank zu entfernen hätte. Diese Wirkung wäre kontraproduktiv, denn damit würde der Gegenstand der Exekution vernichtet. Der Gefahr der Übertragung der Domain trotz Verfügungsverbotes kann durch Verhängung des von der Drittschuldnerin angebotenen Wartestatus begegnet werden.
Entscheidungen Deutschland
Domain-Parking mit Glücksspielbanner: Hanseatisches OLG, Urteil vom 14.7.2004, 5 U 160/03
UWG § 1
Ein Veranstalter legaler Glücksspiele klagt die Firma Sedo, die
zigtausende Domains diverser Inhaber "parkt" und unter diesen zum Verkauf
angebotenen Domains Werbebanner platziert, darunter solche auf Anbieter
illegaler Glücksspiele mit Sitz in Zypern und Kanada.
Das Erstgericht hat die beantragte EV erlassen, das OLG bestätigte diese
Entscheidung. Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains
zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und
damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden
(sog. "Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für
in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird. Das
Herkunftslandprinzip ist nicht anwendbar, weil in der E-Commerce-RL
Glücksspiele ausgenommen sind.
"ritter.de": BGH, Beschluss vom 4.3.2004, I ZR 50/03
BGB § 675
Wird ein Vertrag über "das Besorgen" einer Domain geschlossen, so
kann der Erwerber
davon ausgehen, dass die Übertragung der Domain auf ihn und die
Anmeldung für ihn als
Domaininhaber geschuldet sind. Gegenstand eines
Geschäftsbesorgungsvertrages kann auch die "Besorgung" der Inhaberschaft
an einer Domain für den Vertragspartner sein. Ergibt sich aus der
Auslegung der Erklärungen nach dem Empfängerhorizont, dass ein Vertrag
mit dem Inhalt geschlossen wurde, die Domain (hier: "ritter.de") für den
einen Teil zu registrieren und diesem Teil die Stellung eines
Domaininhabers einzuräumen, besteht für diesen Vertragspartner ein
vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Domain.
"dilatrend.de"- Schadenersatz bei Verwendung eines Domain-Namens: LG Freiburg, Urteil vom 28.10.2003, 9 S 94/03
MarkenG § 14, BGB § 823
Ein Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 2, Abs. 6 MarkenG scheidet aus, wenn die Markenverletzung durch Verwendung einer Domain (vorliegend: "dilatrend.de") nicht "im geschäftlichen Verkehr" geschieht, was dann der Fall ist, wenn die unter dem Domainnamen betriebene Homepage keinen geschäftlichen Inhalt hat. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 12 BGB bei nicht geschäftlicher Verwendung einer geschützten Marke kommt bei fahrlässiger Verletzung des Markenrechts in Betracht. Eine Pflicht zu Nachforschungen seitens von Privatpersonen, ob ein Domainname als Marke geschützt ist, besteht jedenfalls bei Begriffen mit geringem Bekanntheitsgrad grundsätzlich nicht, so dass beispielsweise Internetrecherchen oder Nachforschungen auf den Internet-Seiten der DENIC eG nicht vorgenommen zu werden brauchen.
Haftung des Admin-C: OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003, 2 W 27/03
Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Als Mitwirkung genügt dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C dadurch, dass er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, einen Tatbeitrag geleistet. Zudem hat er aufgrund der Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er andererseits auch haftet. Eine andere Handhabung wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn es sich beim Admin-C um eine abhängige Hilfsperson handeln würde, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte. Werden derartige Umstände jedoch nicht vorgetragen, verbleibt es bei der Haftung des Admin-C.
Verantwortlichkeit des Admin-C: LG Kassel, Urteil vom 15.11.2002, 7 O 343/02
Der Admin-C ist zwar für die Einhaltung des Namensrechts hinsichtlich einer Domain verantwortlich, rechtlich verantwortlich ist jedoch für die Dauer der Existenz des Domain-Eintrages der Domain-Inhaber. Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts durch eine Domain sind daher gegen den Domain-Inhaber und nicht gegen den Admin-C geltend zu machen (nicht rk)
Bewertung einer Domain: LG Frankfurt, Urteil vom 2.7.2002, 312 O 116/02
Der Wert einer Domain bemisst sich einerseits aus dem Grad ihrer Anziehungskraft für potentielle "Besucher". Dabei kommt dem Bekanntheitsgrad der jeweils verwendeten Bezeichnung ebenso große Bedeutung zu wie den Nutzungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehrs. Daneben kommt es für die Werthaltigkeit einer Domain auch darauf an, in welchem Maße die Höhe des Umsatzes durch die Domain gefördert wird bzw. werden kann. Fehlt es an jeglichem Vortrag und Angaben hierzu, ist im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ein Betrag von nicht mehr als 50 Euro je Monat der Domainnutzung anzusetzen.
Domainüberlassung als Miet- bzw. Pachtvertrag: OLG Köln, Urteil vom 13.05.2002 (19 U 211/01
Ein Vertrag über die Einrichtung und Verwaltung der Internet-Domains und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeiten ist, soweit es um das Bereitstellen der Speicherkapazitäten für die Domains geht, als Miet- bzw. Pachtvertrag einzuordnen.
Eigene Anmerkung: In Österreich ist aufgrund des weiteren Sachbegriffes des ABGB der Umweg über den Speicherplatz nicht notwendig. Es kann auch ein Recht vermietet oder verpachtet werden.
Keine Besitzstörung an Domain: LG Klagenfurt, 2002
Der Kläger hat die Domain klopeinersee.at an die Zweitbeklagte vermietet und diese hat sie an die Erstbeklagte übertragen; die Auflösung des Mietvertrages ist strittig. Das LG Klagenfurt hat die Klage in 2. Instanz abgewiesen. Eine Internetdomain ist eine unverbrauchbare, bewegliche, aber unkörperliche Sache. Besitzschutz besteht nur bei solchen Rechten, die mit der Innehabung oder dem Gebrauch einer körperlichen Sache verbunden sind.
Verwertung einer Domain durch Versteigerung
- Versteigerung einer Domain im Internet: AG Bad Berleburg,
Beschluss vom 16.5.2001, 6 M 576/00.
Die Verwertung einer gepfändeten Domain kann auch im Wege einer Versteigerung der Domain im Internet durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. In diesem Fall ist jedoch die Zuschlagserteilung von der Zustimmung der DENIC eG abhängig.
Übertragung einer Domain im Provisorialverfahren
- Keine Übertragung einer Domain im Eilverfahren: Urteil OLG Hamm
vom 31.05.2001, 4 U 27/01
Eine begehrte Einwilligung in die Änderung der Eintragung, die auf endgültige Aufgabe der Reservierung einer Domain gerichtet ist, kann im Wege des Eilverfahrens grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, weil damit die vollständige Erfüllung des Hauptsacheanspruchs verbunden wäre, die nicht Aufgabe des summarischen Sicherungsverfahrens sein kann.
- Gegenteilig:
Domainübertragung im Einstweiligen Verfügungsverfahren: Urteil LG Saarbrücken vom 30.01.2001, 7 IV O 97/00
Der Anspruch auf Übertragung der Domain aus §§ 14 MarkenG, 823 Abs. 2, 1004 BGB kann auch durch einstweilige Verfügung ausgesprochen werden.
- Gleichlautend:
"www.z(...).de": Beschluss LG Wiesbaden vom 9.8.2000, 3 O 129/00
bei einer auf vorsätzlich unerlaubte Schädigung der Antragstellerin gerichtete Handlung des Antragsgegners auch Beseitigungsanspruch
"mediafacts": Urteil OLG Frankfurt vom 27.7.2000, 6 U 50/00.
Aufhebung der Domainregistrierung ist durch EV nicht erzwingbar; wäre Vorwegnahme des Hauptanspruches und nicht mehr korrigierbar, wenn die Domain zwischenzeitig an Dritten vergeben wird.
- Urteil bei bonnanwalt
Rückübertragung einer Domain nach Aufhebung einer einstweiliger Verfügung
- "pc69.com": LG Bielefeld vom 21.11.2001, 16 O 202/01
Nach Vollzug einer auf Vorwegnahme einer Hauptsache gerichteten einstweiligen Verfügung, die vom Berufungsgericht rechtskräftig aufgehoben worden ist, kann ohne weiteres die Rückübertragung der Domain gem. § 945 ZPO verlangt werden. Darauf, ob die einstweilige Verfügung materiell berechtigt war oder nicht, kommt es nicht an (das OLG Hamm - 4 U 27/01, siehe oben) verneinte im Aufhebungsbeschluss bloß die Eilbedürftigkeit).
Pfändung einer Domain
- Domain pfändbar:
BGH,
Beschluss vom 5.7.2005, VII ZB 5/05
Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. - Domain pfändbar:
Beschluss LG Düsseldorf vom 16.03.2001, 25 T 59/01
Internetdomains können gehandelt, vermietet und abgetreten werden. Gründe, die gegen eine grundsätzliche Pfändbarkeit sprechen, sind nicht erkennbar. Ausnahme bei Eingriff in Namensrecht.
- Unzulässigkeit der Pfändung einer Domain: LG München vom 12.2.2001, 20 T 19368/00
- Pfändung einer Domain? US-Gericht: Domainnamen nicht pfändbar, Entscheidung zugunsten eines Domaingrabbers.
- Domain pfändbar: Beschluss LG Essen vom 22.9.1999, 11 T 370/99
- Zur Frage der Pfändbarkeit einer Domain (Anmerkung zum Beschluss des LG Essen)
- Jan Fritz Geiger in JurPC, 16.10.2000
- Unzulässigkeit der Pfändung einer Familiennamendomain: Beschluss LG München vom 28.6.2000 im Verfahren des AG München 1551 M 52605/99.
Domaingrabbing als Handeln im geschäftlichen Verkehr: LG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2001, 5 S 73/01
Wer sich einen Domainnamen reservieren läßt, der einer Marke ähnlich ist und für den auch Verwechslungsgefahr mit der Marke besteht, verwendet den Domainnamen dann im geschäftlichen Verkehr in der Form des Domain-Grabbings, wenn er auf ein Unterlassungsbegehren des Markeninhabers hin die Überlassung gegen eine jährliche Zahlung anbietet. Unerheblich ist, ob die Absicht des Domain-Grabbings, nämlich mit dem Domainnamen Geld zu machen, bereits bei der Anmeldung vorhanden war oder erst später entstanden ist.
Verstoß gegen gerichtliche Domain-Untersagung durch Suchmaschinenverweis? OLG Köln, 13.6.2001, 6 W 25/01
Ist einem Schuldner die Verwendung einer von ihm neu eingerichteten Domain untersagt, kann ihm nicht als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot angelastet werden, wenn später noch über Suchmaschinen auf die verbotene Domain verwiesen wird, weil weder der Schuldner noch sein Provider die Möglichkeit hat, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen.
"jeboycottedanone.com": Urteil des Pariser Landgerichtes 4/2001
Rufschädigender Domainname wurde verboten.
Unterlassungsexekution setzt Verwendung der identen Domain voraus: LG Koblenz, Beschluss vom 27.10.1999, 1 HO 125/99
Lautet das Unterlassungsgebot auf "alles-ueber-wein.de" und die weiterverwendete Domain "allesueberwein.de", ist eine Unterlassungsexekution unzulässig. Dies wird damit begründet, dass dem Internetbenutzer klar ist, dass bei Domains die Schreibweise, und auch Punkte und Bindestriche eine wichtige Rolle spielen.
Anmerkung: Es empfiehlt sich daher, das Unterlassungsbegehren nicht zu eng zu fassen!
"Freigabe des / Zurückbehaltungsrecht am Domainnahmen": Beschluss Landgericht Hamburg vom 17. September 1996 - 404 O 135/96
"Domain-Verkauf": Beschluss LG Hamburg v. 28.01.1999, 315 O 43/99.
Ein Host-Provider ist nicht berechtigt, nach Beendigung des Web-Hosting-Vertrags mit einem Domain-Inhaber, dessen Domain zum Verkauf anzubieten
Domain als Buchtitel: kathie.com
Streit in Großbritannien im vorprozessualen Stadium
Benutzung einer Domain-Abkürzung: Beschluss des Hanseatischen OLG vom 29.7.1999, 3 W 107/99
Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB besteht auch dann, wenn die reg. Domain eines anderen als Abkürzung verwendet wird, wenn erkennbar ist, was gemeint ist.
Unterlassungsanspruch gegen Provider: Urteil LG Bremen vom 13.1.2000, 12 O 453/99
Ein Internet-Provider ist als markenrechtlicher Störer im Sinne §§ 14, 15 MarkenG anzusehen, wenn der Kunde, der eine fremde Marke als Domain verwendet und für den er tätig war oder ist, für den Verletzten nicht erreichbar ist; spätestens ab Abmahnung und damit Kenntnis besteht Handlungspflicht.