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Entscheidungen aus Österreich
letzte Änderung 2.4.2008
Siehe auch Entscheidungen zum MedienG
Beschlagnahme von Bankomatvideos: LG Klagenfurt, Beschluss vom 23.1.2008, 7 Bl 5/08s
BWG § 38, StPO § 115, § 116, § 145a aF
Das Bezirksgericht ordnete in einem Verfahren wegen § 127 StGB gegen unbekannte Täter die Beschlagnahme der Aufzeichnung der Überwachungskamera eines Bankomaten an, weil ein Kunde vergessen hatte das Geld mitzunehmen und ein Unbekannter das Geld an sich genommen hatte. Dagegen erhob die Bankomatbetreiberin Beschwerde unter Hinweis auf das Bankgeheimnis.
Das LG gibt der Beschwerde nicht Folge. Lichtbilder oder Videoaufnahmen der Überwachungskamera eines Geldausgabeautomaten unterliegen nicht dem Bankgeheimnis nach § 38 BWG, sodass eine Überwachung und deren Auswertung nach § 116 StPO (§ 145a StPO aF) zulässig ist. Für die Annahme, eine auf einem Lichtbild der Überwachungskamera abgebildete Person sei ein Bankkunde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte; auf Grund eines Vergleiches der Zeitpunkte der Aufnahme und der Behebungen hätte das Kreditinstitut die Möglichkeit, derartige Anhaltspunkte zu schaffen.
Beschlagnahme von Bankomatvideos: OGH, Beschluss vom 13.12.2007, 12 Os 100/07h
BWG § 38, StPO § 145a aF
Das Bezirksgericht ordnete in einem Verfahren wegen § 134 StGB (Unterschlagung) gegen unbekannte Täter die Beschlagnahme der Aufzeichnung der Überwachungskamera eines Bankomaten an, weil ein Kunde vergessen hatte das Geld mitzunehmen und ein Unbekannter das Geld an sich genommen hatte.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde der Bankomatbetreiberin gab das LG Folge und hob den Beschluss ersatzlos auf, da aus den Aufnahmen nicht ersichtlich sei, ob eine Person nur das vergessene Geld mitgenommen oder selbst Geld behoben hat, wodurch sie als Bankkundin vom Bankgeheimnis geschützt wäre.
Der OGH gibt der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge. Nach § 38 Abs 1 BWG dürfen (ua) Kreditinstitute sowie für diese tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Die vorliegenden Überwachungsfotos fallen jedoch schon deshalb nicht unter das Bankgeheimnis und damit in den Regelungsbereich des im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren § 145a StPO, weil § 38 Abs 1 BWG nur solche Informationen erfasst, die den zur Geheimhaltung Verpflichteten ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden oder aufgrund einer Großkreditmeldung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Dazu zählen völlig unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion angefertigte Bilder im Bereich eines Bankomaten aufhältiger Personen jedenfalls nicht. Nebenbei führt der OGH auch an, dass es sich bei der Aneignung des steckengelassenen Geldes um Diebstahl und nicht um (Fund)Unterschlagung handelt (wegen der noch nicht gänzlich verlorenen Gewahrsame).
Ausweitung des Grundrechtsschutzes: OGH, Beschluss vom 1.8.2007, 13 Os 135/06m
StGB § 209, StPO § 363a, EMRK Art 8, 14
Der Antragsteller wurde wegen § 209 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen) verurteilt. Nach Aufhebung der Bestimmung durch den VfGH beantragt er die Erneuerung des Strafverfahrens.
Der OGH weist zwar den Antrag wegen Verfristung zurück, macht aber dabei wichtige grundsätzliche Ausführungen. Er eröffnet nämlich im Wege der Analogie die Möglichkeit einer Grundrechtsbeschwerde über die gesetzlich vorgesehenen Fälle der Verletzung der persönlichen Freiheit hinaus auch bei anderen Grundrechtsverletzungen. Auf Grund eines berechtigten Antrags ordnet der OGH die Erneuerung des Strafverfahrens an, ohne dass es einer Entscheidung des EGMR bedarf. Praktisch bedeutsam ist der erweiterte Grundrechtsschutz vor allem für die Freiheit der Meinungsäußerung und damit gerade auch für Internetfälle.
Gebrauch von Raubkopien: OGH, am 18.9.2001, 14 Os 91/01 (14 Os 92/01)
Der Beschuldigte hatte Raubkopien von verschiedenen Programmen, die ihm sein Bruder geschenkt hatte, verwendet. Er wurde in erster und zweiter Instanz verurteilt.
Der OGH hob aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die Urteile auf und sprach den Beschuldigten frei. Nicht jede Benutzung eines Werks ist eine strafbare Handlung iSd § 91 Abs 1 (§ 86 Abs 1 Z 1) UrhG, sondern nur eine "auf eine nach den §§ 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart" (§ 86 Abs 1 Z 1). Von der hier in Frage kommenden, der Vervielfältigung (§ 15) wurde der Beschuldigte aber freigesprochen.
- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Nicht strafbar ist die bloße Verwendung, wie das Anhören einer Musik-CD; ist für die Verwendung eine Installation erforderlich, ist die Sache schon zweifelhaft, weil es dabei zu einer zumindest teilweisen Vervielfältigung kommt. Zu empfehlen ist aber auch der bloße Gebrauch von Raubkopien nicht; es droht nämlich zumindest eine Beschlagnahme.
Ehrenbeleidigung auf Ingrid R's Homepage: OGH 22.2.2001, 6 Ob 307/00s
Auf einer Website der Firma T in Deutschland wurde auf einer Unterseite "Ingrid R's Hompage" veröffentlicht, auf der ehrenbeleidigende und kreditschädigende Äußerungen der R gegen den Kläger wiedergegeben wurden, dem sie zu Unrecht einen Behandlungsfehler vorwarf. Die Beklagte Ingrid R. behauptet, dass sie mit der Homepage nichts zu tun hätte, sondern nur einem Journalisten ein Interview über ihre Lebensgeschichte gegeben habe, die dieser offenbar online gestellt habe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte ab und erließ die EV.
Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Wer wissentlich zu einer Ehrenbeleidigung im Internet beiträgt, kann auch dann zur Unterlassung verurteilt werden, wenn er auf die betreffende Homepage keinen direkten Einfluss hat. Wie bei jeder anderen Form der Ehrenbeleidigung können auch beim Tatort Internet Mittäter, Anstifter und Gehilfen, die den Täter bewusst fördern, belangt werden. Eine allfällige Unmöglichkeit der Beseitigung ist im Exekutionsverfahren zu klären.
- OGH-Entscheidung
Anmerkung: Diese Entscheidung betrifft zwar kein Strafverfahren, allerdings ist die strafrechtliche Seite nach ganz ähnlichen Kriterien zu beurteilen.