Die Auskunftspflichten der Diensteanbieter
In Fällen, in denen rechtswidrige Handlungen im Internet (z.B. Ehrenbeleidigung im Chatroom oder
auf Websites, Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen) begangen werden, ist die Ausforschung des Täters
oft nur unter Mithilfe des Providers oder Forenbetreibers möglich, da nur dieser anhand seiner Daten
die Zuordnung der - meist dynamischen (über 90 Prozent der Internetnutzer haben solche) -
IP-Adresse des Täters zu einer realen Person samt Adresse bewerkstelligen kann.
Je nachdem, um welche Daten es sich handelt, sind diese unterschiedlich geschützt und dürfen nicht
ohne weiteres an Dritte weitergegeben werden. In Frage kommen:
- Datenschutzgesetz (DSG
2000) - im wesentlichen alle personenbezogenen Daten
- Kommunikationsgeheimnis des Telekommunikationsgesetzes:
§ 93.
(1) TKG ( in der Fassung der Novelle 2003) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die
Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das
Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser
Verbindungsversuche....
- Art. 10a Staatsgrundgesetz idF BGBl 1974/8 - Fernmeldegeheimnis
(allerdings nur die Inhaltsdaten); Eingriffe in dieses Recht stehen unter
Richtervorbehalt, d.h. sie sind nur über richterliche Genehmigung zulässig.
- Art. 8 EMRK - Schutz des Privat- und Familienlebens, der
Wohnung und des Briefverkehrs; auch die Verkehrs- und Zugangsdaten.
Eingriffe in dieses Recht stehen unter Gesetzesvorbehalt, d.h. sie sind nur
zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich im Sinne eines konkreten
Ausnahmetatbestandes geregelt ist (eine richterliche Genehmigung ist nicht
erforderlich).
- § 31 Mediengesetz
- Redaktionsgeheimnis. Ein Medienunternehmen muss seine Informanten nicht
preisgeben; dies gilt auch für Leserbriefschreiber und die Verfasser von
Beiträgen zu den beliebten Online-Foren von Online-Medien (51
Rk 25/03f)
Der grundrechtliche Schutz geht dabei unterschiedlich weit, je nachdem, welche Sphäre betroffen ist.
Insbesondere muss man dabei unterscheiden, ob sich das Geschehen in der virtuellen Öffentlichkeit abspielt,
also beispielsweise auf einer Website oder in einem Chatforum (d.h. jedenfalls auf öffentlich zugänglichen
Servern) oder ob sich die Daten, auf die zugegriffen werden soll, auf privaten Computern befinden, wie dies
etwa beim E-Mail-Verkehr, aber auch bei Tauschbörsen der Fall ist. Dies führt etwa zu einer unterschiedlichen
Beurteilung, je nachdem, ob auf Daten eines Hostproviders oder eines Access-Providers zugegriffen werden soll.
Als Vergleich kann man dabei durchaus die reale Welt heranziehen: In der Öffentlichkeit kann man jederzeit
identifiziert werden, gegebenenfalls auch zur Ausweisleistung aufgefordert werden, oder auch fotographiert oder
gefilmt werden. Hingegen ist in den eigenen vier Wänden sogar für die Exekutive ein gerichtlicher Durchsuchungsbefehl
notwendig.
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