Rechtsgrundlagen in Österreich
Die Richtlinie wurde in Österreich mit dem E-Commerce-Gesetz (ECG), das am 1.1.2002 in Kraft
getreten ist, umgesetzt. Das ECG gilt grundsätzlich nur für kommerzielle Dienste (im weitesten Sinne).
Die Definitionen finden sich in § 3. In weiterer Folge regelt das ECG die Pflichten der Diensteanbieter,
wie etwa die Informationspflichten (Impressumpflicht).
Die §§ 13 bis 16 und 18 enthalten Haftungsbefreiungen für bestimmte Diensteanbieter, wie Provider,
Suchmaschinenbetreiber) basierend auf der Richtlinie, § 17 (Haftungsbefreiung des Linksetzers) wurde von
Österreich zusätzlich geregelt; diese Bestimmungen gelten auch für unentgeltliche Dienste (§ 19).
Diese Haftungsbefreiungen gelten aber nicht generell, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Zudem nimmt § 19 ECG Unterlassungsansprüche scheinbar ausdrücklich von den Haftungsbefreiungen aus, was
den Sinn dieser Regelungen, geht man nach ersten Entscheidungen, massiv einschränkt. Allerdings ist hier
das letzte Wort noch nicht gesprochen. Rechtssicherheit wird es hier erst geben, wenn genügend
höchstgerichtliche Entscheidungen zur Auslegung dieser Bestimmungen vorliegen.
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