Die Haftung der Diensteanbieter
Dieses Kapitel verdankt seine Entstehung einem spektakulären
Prozess. 1998 wurde der Verantwortliche des Internetserviceproviders Compuserve
Deutschland Felix Bruno Somm vom Amtsgericht München wegen Beteiligung an der
Verbreitung jugendgefährdender Schriften verurteilt; dies einfach deswegen, weil
er es über seinen Dienst ermöglicht hat, dass über das Internet in Deutschland
verbotene Pornographie zugänglich wird. Dieses Urteil wurde zwar später vom
Landgericht München aufgehoben, die Debatte über die Verantwortlichkeit von
Internetprovidern war aber eröffnet.
Mittlerweile gibt es erste gesetzliche Regelungen und
Entscheidungen, man kann aber noch lange nicht von einer gesicherten Rechtslage
ausgehen. Die Problematik hat sich mittlerweile vor allem in das Zivilrecht
verlagert. Hier geht es um die Frage, inwieweit Diensteanbieter (es
sind auch Website-, Foren- und Gästebuch-Betreiber betroffen) als Gehilfen der eigentlichen
Täter zur Haftung herangezogen werden können. Das ist für die Kläger nicht nur
in jenen Fällen von Interesse, wo die eigentlichen Täter außerhalb der eigenen
Rechtssphäre, etwa in einem "off justice" Inselreich, sitzen, sondern auch in jenen, wo von diesen voraussichtlich kein
Kostenersatz zu bekommen ist. Vor allem geht es aber auch darum, schnell zum
Ziel zu kommen, das primär in der Beseitigung des betreffenden Inhaltes besteht,
und nicht langwierige Prozesse führen zu müssen, um den Inhalt zu beseitigen.
Wenn nämlich den Diensteanbietern eine Haftung droht, müssen sie von sich aus
tätig werden, um diese Haftung abzuwenden.
|