AKTUELLES    PRESSE    GESETZE    ENTSCHEIDUNGEN    DISKUSSION    LINKS    DIES&DAS    SUCHE    IMPRESSUM   
Diensteanbieter Wo finde ich was?
A B C D E F G H I J K L
M N O P R S T U V W X Z


Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

Suche

Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Übersicht aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf den Volltext.

LSG gegen Tele2 - zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Accessprovider
EuGH, Beschluss vom 20.02.2009, C-557/07

» UrhG § 87b
» RL 2001/29/EG
» RL 2004/48/EG
Die Verwertungsgesellschaft LSG fordert von der Tele2 als Accessproviderin die Bekanntgabe der Inhaber bestimmter IP-Adressen von Filesharern aus dem KaZaA-Grokster-Imesh-Bereich. Tele2 sei als Vermittlerin zur Auskunfterteilung über bloße Stammdaten verpflichtet. Der beklagte Provider bestritt den Auskunftsanspruch unter Verweis auf das Kommunikationsgeheimnis.

Das Gericht gab der Klage statt. Das Auskunftsrecht sei ausdrücklich in § 87b UrhG normiert. Auch Access-Provider seien Vermittler im Sinne des § 81 UrhG, weil § 13 ECG, auf den § 81 UrhG verweise, gerade den Ausschluss der Verantwortlichkeit der Access-Provider regle. Stammdaten unterlägen auch nicht dem Kommunikationsgeheimnis. Der Auskunftsanspruch nach § 87b UrhG gehe als lex posterior dem TKG vor. Auch eine Interessenabwägung falle zugunsten des Auskunftsanspruches aus, da Zweck des Datenschutzes nicht die Verschleierung von Rechtsverletzungen sei. Der Schutz von vorsätzlichen Rechtsverletzungen sei jedenfalls nicht mehr vom Schutzzweck des Datenschutzes umfasst. Daneben bestehe eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Identität von Nutzern auch nach § 18 Abs. 3 ECG. Es sei Sache des Providers die Daten, die er für die Auskunft benötige, vorrätig zu halten. Damit hätte das Gericht in einem Akt der Rechtsschöpfung auch gleich die Vorratsdatenspeicherpflicht eingeführt. Die Provider müssten ab sofort alle Zuordnungslisten von IP-Adressen aller Internetnutzer speichern, weil es sein könnte, dass irgendwann irgendein Rechtevertreter kommt und Auskunft begehrt. Damit wären wir wohl bei einer Speicherpflicht von drei Jahren (Verjährungsfrist). Die ganzen Sorgen des EU-Parlaments bezüglich einer möglichst engen zeitlichen Beschränkung der Speicherpflicht wären unnötig. Eindeutig daneben geht auch das Argument mit § 18 Abs. 3 ECG; dieser gilt nur für Hostprovider.

Der OGH setzte das Verfahren mit Beschluss vom 13.11.2007, 4 Ob 141/07z, aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob die Auskunftspflicht der Vermittler laut Info-RL auch Accessprovider betreffe und ob die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zulässig sei.

Der EuGH stellt eindeutig fest, dass auch ein Accessprovider Vermittler im Sinne des Art 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 (und damit § 81 UrhG) und somit auch grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet ist. Weiters führt er aus, dass die in Frage kommenden Richtlinien einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hinderten, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Allerdings - und jetzt kommt die Frage, die der OGH noch beurteilen muss - seien die Mitgliedsstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass die Richtlinien so ausgelegt werden, dass die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich gebracht werden. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien müsse nicht nur das nationale Recht im Einklang mit diesen Richtlinien ausgelegt werden, sondern auch darauf geachtet werden, dass die Auslegung nicht mit den Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiere.

  • EuGH-Entscheidung
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Der EuGH hat damit - wohl endgültig - festgelegt, dass auch Accessprovider grundsätzlich auskunftspflichtig sind. Hinsichtlich der zweiten Frage hat er den Ball an die nationalen Gerichte zurückgespielt. Bedauerlich ist, dass der EuGH eine Auskunftspflicht direkt an Private bejaht hat, obwohl in den diversen Richtlinien nur eine Auskunftspflicht an Gerichte und Behörden vorgesehen ist. Sogar die Rechte-Durchsetzungs-Richtlinie ordnet in Art 8 (auch unter Verweis auf die Verhältnismäßigkeit) nur eine Auskunftspflicht auf Anordnung der zuständigen Gerichte an. Auch die Vorratsdatenspeicherung-RL geht nur von einer Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden an (Art 4). Es ist davon auszugehen, dass sich der europäische Gesetzgeber etwas dabei gedacht hat, wenn er die Herausgabe auf Gerichte und Behörden beschränkt hat. Möglicherweise hat sich auch der EuGH bei dieser Entscheidung etwas dabei gedacht, wenn er mehrfach auf die Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen hat. Möglicherweise hat der EuGH aber ein Problem, weil es ihm an für die EU gültigen Grundrechtsnormen fehlt (die EU ist nicht Mitglied der EMRK und die Grundrechtscharta ist mit der EU-Verfassung nicht zustandegekommen). Somit muss er die Einbeziehung der Grundrechte in die Abwägung den nationalen Gerichten überlassen. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH, der dieses Problem nicht hat, die auch vom EuGH geforderte Verhältnismäßigkeit findet, sonst müsste man weiter warten, bis der EGMR mit dem Problem befasst wird. Bis es soweit ist, muss man fürchten, dass der EuGH die Büchse der Pandora geöffnet hat. Die Provider würden damit in eine Rolle gedrängt werden, mit der sie auf jeden Fall überfordert sind. Sie wären plötzlich im Internetbereich diejenigen, die über Grundrechtseingriffe entscheiden müssen, ohne dass sie die Voraussetzungen überprüfen können, und das auch noch ohne Rechtsmittel. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH dem einen Riegel vorschiebt. Das würde nicht bedeuten, dass die Urheber damit schutzlos würden, sondern nur, dass der österreichische Gesetzgeber, der mit dem § 87b UrhG ohne europarechtliche Notwendigkeit vorgeprescht ist, eine grundrechtskonforme Lösung suchen müsste (etwa wie in Deutschland, wo vor kurzem ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch an die Gerichte eingeführt wurde). Im Zuge der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung muss er sowieso die Voraussetzungen für die Herausgabe der Inhaberdaten einer IP-Adresse definieren. Im Zuge der Umsetzung wurde bisher über eine Strafuntergrenze von einem Jahr diskutiert ("mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen"); dazu würde eine zivilrechtliche Auskunftspflicht überhaupt nicht passen. Andererseits könnte der OGH auch § 87b teleologisch reduzieren, indem er seine Anwendbarkeit auf schwere Urheberrechtsdelikte beschränkt. Auch in diesem Fall bliebe aber das Problem der Auskunft an Private ohne Kontrolle eines Richters. Es ist äußerst zweifelhaft, ob der Gesetzgeber überhaupt gewusst hat, was er da tut. Viel vernünftiger und grundrechtsschonender wäre es, die schweren Urheberrechtsdelikte zu Offizialdelikten zu machen und auf diese Weise den Zugang zu den Daten über den Ermittlungsrichter zu ermöglichen. Dann wäre auch sichergestellt, dass die Ausforschung des Täters durch die Polizei erfolgt und nicht durch eine Privatperson mit finanziellen oder weiß Gott welchen Interessen. Eine Aufhebung jeder Anonymität im Internet ist nicht erforderlich, jedenfalls nicht wegen irgendwelcher Bagatelldelikte. Wenn der Gesetzgeber der Meinung ist, dass Filesharing mehr ist als ein Bagatelldelikt, dann muss er es zuerst aufwerten.

chefkoch.de - Haftung des Themenportalbetreibers für von Dritten eingestellte Inhalte
, Urteil vom 26.09.2007, 5 U 165/06

» UrhG § 97, 19a
» TMG §§ 7 bis 10
Der Kläger veröffentlicht auf der Website Marions Kochbuch eigene Speisefotographien. Der Beklagte betreibt auf der Website www.chefkoch.de eine kostenlos abrufbare Sammlung von Rezepten, die vor allem von Dritten hochgeladen werden. Dabei kam es schon in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass auch Bilder des Klägers ohne sein Wissen und seine Zustimmung eingestellt wurden. Auf Abmahnungen gab die Beklagte mehrfach Unterlassungserklärungen ab.

Das Erstgericht gab der Unterlassungs- und Schadenersatzklage statt.

Das OLG gibt der Berufung nicht Folge. Das Forum der Beklagten ist dadurch gekennzeichnet, dass sich diese durch die Gestaltung der Website die fremden Inhalte zu eigen machen. Die Rezepte werden auch vor Freischaltung geprüft und der Betreiber lässt sich umfangreiche Nutzungsrechte einräumen. Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen. Als mögliche Überprüfungsmaßnahme wäre etwa denkbar, dass vor der Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer der Beklagten jeweils konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten, dass ihre Nutzer unter einem Pseudonym Rezepte bzw. Lichtbilder einstellen können, ist in rechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen; hiefür bestehe bei diesem Modell auch keine Notwendigkeit. Auch im Hinblick auf die bereits mehrfach erfolgten Rechtsverletzungen sei eine Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen zu fordern. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine Störereigenschaft. Die Beklagte ist vielmehr Täterin einer Urheberrechtsverletzung.

Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien
BGH, Urteil vom 12.07.2007, I ZR 18/04

» TDG § 5
Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.

Das Erstgericht ging von einer generellen Haftungsbefreiung aus und wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH gibt der Revision Folge und hob das Urteil auf, da noch notwendige Feststellungen fehlten. Das Haftungsprivileg für Hostprovider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht aber den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht. Die Beklagte hat die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender Schriften genutzt wird. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie muss deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten werden. Als gleichartig kämen auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. eBay treffen aber keine unzumutbaren Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

"Achtung Betrüger unterwegs" - Meinungsfreiheit im Internetforum
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, 2 U 862/06

» BGB § 823, § 1004
» StGB § 185
In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde der Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L. Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der Verfügungsklägerin unterwegs. Das Erstgericht wies den Antrag auf EV zurück.

Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Der Beitrag muss aber im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Es handelt sich um zulässige Werturteile. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Die Zulässigkeitsgrenze wird erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Warenkategorie "JETTE" ohne Ware
OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2007, 3 U 302/06

» MarkenG § 14, § 15
» UWG § 3, § 4
Das beklagte Online-Versteigerungshaus "versteigerungen4u.de" verwendete das geschützte Zeichen "JETTE" zur Bezeichnung einer Unterkategorie der Warenkategorie Markenschmuck. Die Markeninhaberin klagte auf Unterlassung der Verwendung ihres Zeichens, wenn tatsächlich keine JETTE-Ware vorhanden ist.

Das Erstgericht bestätigte die einstweilige Verfügung.

Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin verboten wird, die Bezeichnung "JETTE" auf ihrer Website und deren Quelltext einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe "Jette Joop Schmuck" als Suchworte in einer Suchmaschine ihre Website angezeigt wird, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot (der Antragsgegnerin) oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website aus verweist, und der Marke "JETTE" besteht. Es liege eine Markenrechtsverletzung im Sinne einer Doppel-Identverletzung vor. Dabei handle es sich um einen markenmäßigen Gebrauch ähnlich der Situation beim Meta-Tag. Ein derartiges Nicht-Angebot nutze die Suchmaschinentechnik aus. Es sei durchaus möglich, die Rubriken, in denen Waren ersteigert werden können, auch allgemein (z. B. Markenschmuck) zu umschreiben. Das Vorhalten einer genau bezeichneten Markenrubrik ohne eingestellte Ware lediglich als Angebot für potentielle Verkäufer sei keine sachliche Verbindung, die die Nennung des Markennamens auf der Website des Internetauktionshauses erlaube. Es handle sich nicht um eine notwendige Benutzung der Marke als Hinweis auf gleichlautende Ware.
  • OLG-Entscheidung bei RA Möbius
  • OLG-Entscheidung bei RA Möbius
  • Heise-Artikel vom 17.7.2007
  • Abgesehen davon, dass hier offenbar "Webseite" und "Website" verwechselt werden, weil immer von der Website und deren Unterseiten gesprochen wird, stellt sich hier die Frage, ob jetzt diverse Geschäfte jedes Mal ihre Reklametafeln abmontieren müssen, wenn die entsprechende Markenware gerade vergriffen ist. Wenn man sich das Ersturteil genauer anschaut, dürfte das nicht der Fall sein. Nur wenn die entsprechende Ware praktisch nie oder nur ausnahmsweise geführt wird und trotzdem ständig mit der Marke geworben wird bzw. zumindest Suchmaschinen irregeführt werden, ist die Verwendung der Marke unzulässig. Ist die Ware nur ausnahmsweise vergriffen, wird man nicht von einer Irreführung ausgehen können. Immerhin erfährt der durch eine Suchmaschine angelockte Internetuser, dass hier normalerweise Jette-Ware versteigert wird, was immerhin für spätere Nachschau von Nutzen sein kann. Nach den Ausführungen des OLG ist aber auch das nicht klar; dieses scheint kategorisch leere Unterkategorien mit Markennamen zu verbieten, was reichlich überzogen erscheint, kann es doch durchaus sinnvoll sein Warenkategorien nach Marken zu ordnen. Auch die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie die Verwendung der Marke als zulässig erachten würde, wenn regelmäßig in größerem Umfang Schmuckprodukte der Marke "JETTE" zum Kauf angeboten würden.

meinprof.de
LG Berlin, Urteil vom 31.05.2007, 27 S 2/07

» BGB § 1004, § 823
» GG Art 1, Art 2
Dem Betreiber der Internetplattform "meinprof.de", auf der im Rahmen eines Forums Meinungsäußerungen zur Qualität von Professoren und Lehrern eingestellt werden, obliegt keine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Einträgen. Eine solche Prüfpflicht ist nur zumutbar, wenn der Betroffene zuvor im Wege einer Abmahnung konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend gemacht hat. Nach Kenntniserlangung von rechtswidrigen Beiträgen sind diese vom Betreiber der Plattform unverzüglich aus dem Forum zu entfernen.

Zugangsvermittlung zu MP3-Dateien im Usenet
LG München I, Urteil vom 19.04.2007, 7 O 3950/07

» TDG § 10
» TMG § 9
Im Falle einer zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung i.S.v. § 10 TDG/§ 9 TMG tritt die Haftungsprivilegierung dann ein, wenn die Zwischenspeicherung dazu dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Dies ist die typische Konstellation von Servern, die - wie die Antragsgegnerin - in periodischen Abständen automatisiert ganze Festplattenbereiche fremder Server kopieren ("Mirror"-Verfahren), oder vom Nutzer abgerufene Seiten speichern (Proxy-Cache-Server). Zur Begründung einer Haftung wäre damit ein absichtliches gemeinsames Vorgehen der Organe und Mitarbeiter der Antragsgegnerin mit einem der Nutzer des Usenets erforderlich, das vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist.

Haftung von eBay bei Markenrechtsverletzungen
BGH, Urteil vom 19.04.2007, I ZR 35/04

» TDG § 5
Die Firma Rolex klagte eBay auf Unterlassung, weil auf deren Versteigerungsplattform gefälschte Rolex-Uhren versteigert worden waren.

Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH hob das Urteil auf. Er hielt dabei an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen fest. Das Haftungsprivileg des TMG gilt nicht für den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Allerdings dürfen dabei keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt werden, die das ganze Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können. Im fortgesetzten Verfahren ist noch zu klären, ob eindeutig erkennbar war, dass es sich um Markenverletzungen gehandelt hat.

Meinungsforum - anonymer Poster
BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06

» BGB § 823, § 1004
» StGB § 185
Der Betreiber eines Forums im Internet haftet ab Kenntniserlangung für den Inhalt eines dort eingestellten Beitrags, unabhängig von den Ansprüchen des Verletzten gegen den Verfasser des beanstandeten Beitrags. Die Haftung des Forenbetreibers besteht auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Verfassers bekannt ist. Der Verletzte kann daher wahlweise den Verfasser oder den Forenbetreiber in Anspruch nehmen.
Ein so genanntes Meinungsforum ist gegenüber anderen Foren nicht privilegiert.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.4.2006, I-15 U 180/05 (unten), wurde aufgehoben. Da der Betreiber in diesem Fall Kenntnis von den Beiträgen hatte, ging der BGH auf die bisher strittige Frage, ob der Betreiber auch für ihm unbekannte Beiträge haftet bzw. ob und ab wann er zur Überwachung verpflichtet ist, nicht ein.

Ungesicherte WLan-Verbindung
LG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2007, 2-3 O 771/06

» UrhG § 97, BGB § 1004
Der Anschlussinhaber haftet selbst als Störer, wenn er anderen über eine ungesicherte WLan-Verbindung den Download von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen ermöglicht. Das Ausschalten des PC vor Antritt des Urlaubs genügt als Schutzmaßnahme hiergegen nicht aus. Es obliegt daher dem Anschlussinhaber, sich über mögliche Rechtsverletzungen zu informieren und die vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Vorbeugung zu nutzen.

Google AdWords Werbung
LG Köln, Urteil vom 09.02.2007, 81 O 174/06

» MarkenG § 4, § 14
Beide Parteien vertreiben Erotikartikeln über das Internet. Die Beklagte verwendete die Wortmarke der Klägerin "F**F****" als Keyword bei der Schaltung von Anzeigen im Rahmen der Google-Adwords-Werbung.
Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die Nennung eines markenrechtlich geschützten Begriffes als AdWord bei der Werbung in der Suchmaschine Google stellt eine Verwendung der Marke in kennzeichenmäßiger Form dar und führt zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass das beworbene Angebot im Kontext des Markennamens und Firmenschlagwortes platziert worden ist, um die Werbewirksamkeit der Marke für die Präsentation des eigenen Sortiments zu nutzen.

Telefonentgeltberechnung bei Trojanerbefall
BGH, Urteil vom 23.11.2006, III ZR 65/06

» ZPO § 286, § 402
Ist zwischen einem Telefonanschlussinhaber und seinem Teilnehmernetzbetreiber strittig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat, ist über die widerstreitenden Behauptungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn das Gericht verfügt ausnahmsweise über eigene besondere Sachkunde und legt diese im Urteil und in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dar.

Abrechnung von Mehrwertdienstforderungen
BGH, Urteil vom 16.11.2006, III ZR 58/06

» BGB § 611, § 307
» TKV § 15
Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Auskunftsanspruch bezüglich IP-Adressen
Kammergericht, Urteil vom 25.09.2006, 10 U 262/05

» BGB § 242
» UrhG § 101a
» TDDSG § 3
Ein Auskunftsanspruch bezüglich Namen und Adressen der Verantwortlichen sowie der IP-Adressen von Personen, die über einen FTP-Server auf Webseiten zugegriffen haben, besteht weder nach § 242 BGB noch nach § 101 a UrhG analog, da dem Anspruch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG entgegensteht, die eine Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke nur zulässt, soweit eine andere Vorschrift dies zulässt oder der Nutzer einwilligt. § 242 BGB ist keine "andere Vorschrift" in diesem Sinne.

"Pornokönig" - Eingeschränkte Haftung für Forenbetreiber
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2006, I-15 U 21/06

» BGB § 823, § 1004
Der Antragsteller wurde in einem Forum von einem Dritten beleidigt und forderte vom Betreiber die Löschung. Nach einigen Nachfragen löschte der Betreiber. Danach kam es zu weiteren Beleidigungen. Der Kläger ließ den Betreiber abmahnen, dieser löschte wieder die beanstandeten Beiträge, gab aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Er sperrte die Nutzernamen, unter denen die Beiträge verfasst wurden, die Täter nutzten aber einen Anonymisierungsdienst und verfassten weitere Beiträge, die der Betreiber wieder löschte.

Das LG erließ eine einstweilige Verfügung, gegen die sich der Forenbetreiber wandte. Das Gericht stellte fest, dass er Störer ist und dass ihn, nachdem schon mehrere beleidigende Postings erfolgt waren, eine Verhinderungspflicht treffe. Er müsse das Forum in diesem Fall überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich löschen. Die Haftungsprivilegierung der §§ 9 bis 11 TDG gelte nicht gegenüber Unterlassungsansprüchen. Der Betreiber hätte der Haftung nur entgehen können, wenn er nachgewiesen hätte, dass er tatsächlich immer die inkriminierten Passagen unverzüglich entfernt habe.

Das OLG gab der Berufung Folge und wies den Sicherungsantrag zurück. Dem Betreiber eines Meinungsforums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Die Verpflichtung des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Die Beweislast für die Erfüllung einer einmal entstandenen Löschpflicht trägt der Forenbetreiber.
Allerdings ist der Forenbetreiber sehr wohl der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen, da die Regelungen des TDG hinsichtlich der Haftungsprivilegierung auf die Störerhaftung keine Anwendung finden. Diese Haftung setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus; solche sind aber einerseits durch § 8 Abs. 2 TDG ausgeschlossen und können, bezogen auf den Verfügungsbeklagten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden. Bei der Beurteilung einer solchen Prüfungspflicht ist danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen. Da der Verfügungsbeklagte als nicht professioneller Forumsbetreiber tätig war und wirtschaftlich nicht daraus profitierte, bestand auch in Anbetracht des Umstandes, dass im Hinblick auf die Vorfälle in der Vergangenheit das Risiko weiterer Rechtsverletzungen bestand, keine Prüfungspflicht.
Da der Verfügungsbeklagte anonyme Beiträge ermöglicht, kann er zwar als Störer in Anspruch genommen werden, er ist aber trotzdem nur verpflichtet, ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art zu löschen.

Verletzung der Marke "Impuls" durch Meta-Tags
BGH, Urteil vom 18.05.2006, I ZR 183/03

» MarkenG § 14
Gegenstand des Verfahrens war die Marke "Impuls" in den Meta-Tags der Website des Beklagten. Der BGH gab der Revision Folge und bejahte den Unterlassungsanspruch, wobei noch nicht klar ist, ob aus marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen oder aus beidem.

Daneben untersagte der BGH dem Beklagten auch, "einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen.
  • Heise-Artikel
  • Urteilsspruch bei aufrecht.de
  • OLG-Entscheidung bei JurPC
  • 2. Instanz: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2003, I-20 U 21/03

    Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genanntes Meta-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges sich Aufdrängen oder Belästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer vor, wenn das Schlagwort - ungeachtet seiner Kennzeichnungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche - ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist.

Haftung nur für anonyme Posts
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2006, 1-15 U 180/05

» TDG § 8
» BGB § 1004
» BGB § 823
Der Kläger fühlte sich durch zwei Beiträge im Forum der Beklagten beleidigt; Beitrag A stammte von einem anonymen Poster, Beitrag B von einem namentlich bekannten. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und Zahlungsbegehren statt.

Das OLG änderte ab und wies teilweise ab. Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Er ist zwar nicht zur Überwachung der Kommunikation verpflichtet, in diesem Fall wurde er aber vom Kläger auf die inkriminierten Inhalte hingewiesen, sodass von ihm das tatsächliche Entfernen oder Sperren verlangt werden kann. Eine Ausnahme kann aber dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesem Fall ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der die beanstandeten Inhalte verfasst hat. Es ist anerkannt, dass sich derjenige, der sich von einer Äußerung ausreichend distanziert hat, sich diese nicht zu eigen macht. Bei einem Meinungsforum ist von vorneherein klar, dass die Beiträge nicht die Meinung des Betreibers wiedergeben. Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zur Live-Sendung lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen ist. Der sich Äußernde muss dann dafür Sorge tragen, dass sein Beitrag aus dem Forum entfernt wird. Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte. Der in seinen Rechten Verletzte muss aber, da Beiträge in Diskussionsforen anders als bei Live-Sendungen längere Zeit im Forum verbleiben, die Möglichkeit haben, den sich Äußernden in kurzer Zeit in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher so lange auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums, als dieser nicht die Identität des Täters preisgibt. Die Bekanntgabe der IP-Adresse reicht nicht aus, weil dem Verletzten die Ausforschung des Täters über die IP-Adresse vor dem Hintergrund der bekannten Schwierigkeiten nicht zugemutet werden kann und oft auch nicht möglich ist. Dem Betreiber eines Meinungsforums ist es nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese im Streitfall an den angeblich Verletzten weiterzugeben; er hat die Möglichkeit, die Teilnahme von einer Registrierung abhängig zu machen. Da die Meinungsfreiheit ihre Schranken insbesondere im Recht der persönlichen Ehre findet, muss gewährleistet bleiben, dass derjenige, der durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt wird, den Verfasser auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Gewährleistet der Betreiber des Forums dies nicht, kann er sich nicht auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen und selber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  • Entscheidung bei aufrecht.de
  • Heise-Artikel
  • Anmerkung: Die Einschränkung der Haftung auf anonyme Postings bringt in der Praxis keine Erleichterung für den Forenbetreiber. Vor allem der aufgezeigte Weg mit der Registrierungspflicht ist nicht durchdacht. Der Betreiber eines Forums könnte anonyme Anmeldungen nur verhindern, wenn er eine Ausweispflicht einführt, was geradezu absurd anmutet. Jede andere Registrierung bringt maximal eine valide E-Mail-Adresse und einen Namen, der in den seltensten Fällen der richtige ist. Schon das Ausforschen des Inhabers der E-Mail-Adresse ist oft nicht möglich. Der Gang über die IP-Adresse ist der einzig sinnvolle. Es bleibt somit in 99,99 Prozent der Fälle bei der Haftung des Forenbetreibers, wenn er nach Aufforderung problematische Beiträge nicht entfernt. Das größte Problem dabei ist die Einschätzung, was vom Recht der Meinungsfreiheit umfasst ist und was nicht mehr.

"B. E. nackt" - Störerhaftung bei Einbinden fremder
Kammergericht, Urteil vom 10.02.2006, 9 U 105/05

» BGB § 823, § 1004
Die Antragstellerin ist Fernsehmoderatorin. Wurde bei der Suchmaschine MSN ihr Name mit dem Zusatz "nackt" eingegeben, öffnete sich eine Webseite unter der Domain "schlampenforum.com" mit pornographischen Inhalten und einer Frame-Seite der Beklagten unter der Domain sex3.de.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Kammergericht wies ab. Als Störer kann jeder in Anspruch genommen werden, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung von nach §§ 823, 1004 BGB geschützten absoluten Rechten beigetragen hat. Wird geltend gemacht, dass nach Eingabe des Namens in einem Internet-Suchdienst persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge erscheinen, ist demnach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass der Störer willentlich und adäquat kausal - etwa durch Setzen von Metatags - hierzu beigetragen hat. Sind Metatags nicht nachweisbar oder nicht vorhanden, reicht es nicht aus, dass vorgetragen wird, die Internetseite sei per Framing in eine andere Internetseite eingebunden worden, da damit noch nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass diese Einbindung nur mit Zutun des Domaininhabers der eingebundenen Seite erfolgen konnte.

Keine Datenspeicherung bei Flatrate
LG Darmstadt, Urteil vom 25.01.2006, 25 S 118/2005

» TKG § 97
Der Kläger war wegen eines Foreneintrages strafrechtlich verfolgt, dann aber freigesprochen worden. Die Verfolgung war deswegen möglich, weil die Beklagte als Provider die zur IP-Adresse gehörigen Daten des Klägers bekanntgegeben hatte. Der Kläger klagte daraufhin auf Unterlassung der Speicherung und Löschung der Daten.

Das AG gab der Klage statt. Das Gericht hielt zwar für vertretbar, dass es mehrere Tage dauert, bis die Daten gelöscht werden, es untersagte aber die dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei. Eine Speicherung darüber hinaus verstoße gegen § 97 Abs. 3 TKG. Das LG bestätigte diese Entscheidung. Die Daten dürften im bisherigen Umfang nicht einmal erhoben, geschweige denn gespeichert werden.

Nacht der 1000 Rosen - keine Haftung des Domaininhabers für Urheberrechtsverletzung auf der Website
OGH, Urteil vom 24.01.2006, 4 Ob 226/05x

» MedienG § 1
» MedienG § 24
» UrhG § 81
Die Nebenintervenientin betreibt eine Internetplattform, auf der Fotos von aktuellen Veranstaltungen veröffentlicht werden. Die Fotographin, deren Rechte von der Klägerin geltend gemacht werden fertigte freiberuflich für die Nebenintervenientin gegen ein Pauschalhonorar für Zwecke dieser Plattform Fotos an. Eine weitergehende Verwendung wurde nicht vereinbart, die Nebenintervenientin ging aber von einem umfassenden Nutzungsrecht aus. Der Beklagte ist Kommanditist einer GmbH&CoKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Diskothek betreibt. Letztere betrieb unter der vom Beklagten registrierten Domain eine Website, auf der mit Einwilligung der Nebenintervenientin Fotos der Fotographin veröffentlicht wurden.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach und dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab den Revisionen des Beklagten und der Nebenintervenientin Folge und wies die Klage ab. Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden. Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen in Websites gelten. Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Die Entscheidung ist mehrfach problematisch.
    Erstens galt das Mediengesetz in der Fassung der Novelle 2005 zum Vorfallszeitpunkt noch nicht.
    Zweitens gab und gibt es weder nach dem alten noch nach dem neuen Mediengesetz eine Impressumpflicht (der OGH hat hier, die zugegeben verklausulierte Derfinition des § 1 Abs. 1 Z 5a MedienG übersehen, nach der zwischen Websites und wiederkehrenden elektronischen Medien unterschieden wird; die Impressumpflicht nach § 24 Abs. 3 bezieht sich aber nur auf letztere. Eine der Impressumpflicht ähnliche Verpflichtung gibt es aber nach § 5 ECG.
    Drittens hat der Sachverhalt überhaupt nichts mit dem Mediengesetz zu tun. Es liegt vielmehr ein Fall der urheberrechtlichen Gehilfenhaftung (Störerhaftung) vor. Die Frage ist, ob der Domaininhaber für Rechtsverletzungen auf einer Website, die unter seiner Domain betrieben wird, einzustehen hat. Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Gehilfe die Tat bewusst gefördert hat. Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Der Beklagte hat nach Aufforderung veranlasst, dass die Fotos entfernt werden. Er hat sich nur geweigert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klage ist daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.

zum Seitenanfang

« 1 | 2 | 3 | 4 »
Presseberichte
Entscheidungen
Literatur
Gesetze
Links
Sonstiges
Glossar
A B C D E F G H
I J K L M N O P
R S T U V W X Z
Werbung

Werbung