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Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Mehrwertdienst über Dialer
AG Burgdorf, Urteil vom 24.01.2006, 3 C 372/05

» BGB § 311, § 278
Das klägerische Telefonunternehmen begehrt vom Beklagten die Bezahlung von Mehrwertdiensten. Der Beklagte wendet ein, dass die Verbindung mit dem Mehrwertdienst unbemerkt durch ein Dialerprogramm zustandegekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, da einem allfälligen Entgeltsanspruch ein Schadenersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegenstehe. Das Telekommunikationsunternehmen hat durch die Öffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten ein Risiko geschaffen und zieht daraus auch Profit; es hat daher auch das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Der Kunde würde nur haften, wenn er die kostenpflichtige Einwahl zu vertreten hätte; dies ist aber bei der unbemerkten Installation eines Dialers nicht der Fall. Der Kunde ist weder verpflichtet vorsorglich ein Dialer-Schutzprogramm zu verwenden noch den Zugang zu diesen Diensten sperren zu lassen. Er ist auch nicht dafür beweispflichtig.

Google Haftung für Adwords
OGH, Beschluss vom 19.12.2005, 4 Ob 194/05s

» MSchG § 10a
» ECG § 18
Die Klägerin mit Sitz auf den Bahamas ist Inhaberin der Marke "GLUCOCHONDRIN" und wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaschine der Beklagten "Google" Addwords-Anzeigen mit Links zu Konkurrenten der Klägerin erschienen. Die Anzeigen werden über ein Online-Formular geschaltet, in dem der Werbekunde der Beklagten festlegt, bei welchen Suchworten seine Anzeige aufscheinen soll. Die Beklagte nimmt darauf keinen Einfluss. Die Anzeige ist als Wortlink aufgebaut, der auf das Webangebot des Werbekunden verweist und dieses mit wenigen Worten beschreibt. Tatsächlich erschienen bei Eingabe der Marke als Suchwort auch Textlinks, die den Markennamen der Klägerin nicht enthielten. Nach Einleitung des Verfahrens entfernte die Beklagte die Links.

Das Erstgericht wies den Antrag auf eine Unterlassungs-EV ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Haftung als Gehilfe oder Mitstörer kommt nicht in Frage, weil die Beklagte nur Werbeplatz zur Verfügung stellt und ihr die Eingriffshandlungen des Dritten nicht bewusst waren. Sie war im Hinblick auf die Privilegierung nach § 18 ECG auch nicht zur aktiven Kontrolle verpflichtet. Eine Prüfpflicht wäre auch auf grobe und eindeutige Verstöße beschränkt, die für einen juristischen Laien erkennbar sind. Im Hinblick auf die getrennte Darstellung liege auch keine Verwechslungsgefahr vor.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Die Klägerin nehme die Haftung der Beklagten als Gehilfin in Anspruch. Dies setze eine bewusste Förderung des Täters voraus. Der Gehilfe muss zur Tat beitragen oder diese erleichtern. Ein Diensteanbieter kann nur dann für Rechtsverletzungen seiner Kunden in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Für die Haftung des Suchmaschinenbetreibers und damit für die Haftung für Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertisingn kann nichts anderes gelten als für die Haftung der Domain-Vergabestelle und die Haftung eines Telefondienstleistungsunternehmens für Mehrwertnummern. Eine allfällige Rechtsverletzung durch die Verknüpfung des Suchworts mit einer Werbeeinschaltung ist im Regelfall nicht offenkundig. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die von ihren Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung könnte nämlich davon gesprochen werden, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert. Ob ein Eingriff in die Markenrechte der Klägerin nach deren Hinweis auf das Markenrecht offenkundig war, kann
offen bleiben, weil die Beklagte ohnehin nach dem Hinweis der Klägerin die vom Werbekunden gewünschte Verknüpfung der Wortmarke der Klägerin mit dem Erscheinen seiner Anzeigen unterbunden hat.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Der OGH weigert sich weiterhin, das E-Commerce-Gesetz anzuwenden. Die Haftungsbefreiungen kommen gar nicht zum Tragen, weil es bereits an den Voraussetzungen der Gehilfenhaftung mangelt. Zufällig sind das aber die gleichen, die auch zu einem nachträglichen Ausschluss der Haftung führen würden. Es scheint, als hätte der Gesetzgeber des ECG nur das umgesetzt, was ohnedies herrschende Judikatur ist. Zu einer Klärung der Frage, ob die Haftungsbefreiungen des ECG im Hinblick auf § 19 Abs. 1 ECG auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind, wird es daher voraussichtlich nicht kommen.
    OLG-Entscheidung Beschluss vom 14.7.2005, 1 R 134/05s

Heise-Haftung für Forenbeiträge
LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2005, 324 O 721/05

Das Gericht bestätigt eine einstweilige Verfügung, mit der dem Verlag untersagt wurde, Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgerufen wird, durch den massenhaften Download eines Programmes den Server eines Unternehmens zu blockieren; dies obwohl der Verlag die Beiträge nach Aufforderung gelöscht hatte. Die geforderte Unterlassungserklärung hatte der Verlag unter Hinweis darauf, dass er nur bei Kenntnis hafte, verweigert. Das Gericht steht auf dem Standpunkt, dass der Verlag allein durch die Verbreitung auch ohne Kenntnis hafte, weil er die Texte (rund 200.000 Postings pro Monat!) vorher automatisch oder manuell prüfen könne. So wie der Verlag das Forum betreibe, fordere er Rechtsverletzungen geradezu heraus. Es sei den in ihren Rechten Verletzten nicht zumutbar, dass sie dem Verlag hinterherlaufen müssten (nicht rk).
  • Telepolis-Artikel
  • Anmerkung: Die Frage, ob sich ein Forenbetreiber auf das Haftungsprivileg des Hostproviders berufen kann, ist auch in Ö noch nicht ganz geklärt. So hat auch das LG Feldkirch entschieden, dass den Gästebuchbetreiber eine Prüfpflicht treffe (Beschluss 5.5.2004); über den Revisionsrekurs wurde vom OGH noch nicht entschieden. Insbesondere geht es hier um die Frage, ob die Haftungsbefreiung auch bei Unterlassungsansprüchen gilt. § 19 Abs. 1 öECG, der auf Art. 14 Abs. 3 der EC-RL basiert. M.M. geht es aber bei der Ausnahme laut Richtlinie um hoheitliche Eingriffe, also etwa Ge- und Verbote in einem Strafverfahren, und nicht um Unterlassungsansprüche inter partes.

Mitstörerhaftung des Mechants für seinen Affiliate bei Spam
LG Berlin, Beschluss vom 22.11.2005, 15 O 710/05

» BGB § 823
» BGB § 1004
Ein Merchant haftet für Spam-Mails, die ein Affiliate versendet, als Mitstörer, da er durch das Setzen der finanziellen Anreize Mitverursacher ist. Eine Haftung tritt allenfalls dann nicht ein, wenn der Merchant durch seine vertraglichen Regelungen ein solches Handeln des Affiliate unterbunden hat.

Prüfungspflichten von eBay bei Namensanmaßung im Rahmen der Registrierung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.11.2005, 4 U 5/05

» BGB § 12
Ein Unbekannter hatte zunächst unter dem Pseudonym u*** und den Kontaktdaten des Klägers Sachen verkauft. Über Hinweis des Klägers sperrte eBay den Account. Daraufhin machte der Unbekannte dasselbe zunächst unter den Pseudonymen g*** und nach neuerlicher Sperrung unter m***.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform durch die ihm geschuldeten Provision letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, jedoch nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.), er muss vielmehr Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Übertragbarkeit dieser - in einem markenrechtlichen Rechtsstreit entwickelten - Grundsätze auf die Konstellation einer Namensanmaßung entgegenstünden. Auch derartige Rechtsverletzungen lassen sich wirkungsvoll nur durch eine entsprechende Überwachung der Anmeldeprozedur neuer Mitglieder vermeiden. Dabei setzt die Prüfungspflicht erst dann ein, wenn der Plattformbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Demjenigen, dessen Identität missbraucht wurde, steht bei Verletzung der Prüfungspflichten gegen das Auktionshaus als Störer ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Satz 2 BGB zu.

Schadenersatz wegen Auskunftsverweigerung
OGH, Urteil vom 08.11.2005, 4 Ob 159/05v

» ECG § 5
» ECG § 18 Abs. 4
Die Klägerin mit Sitz auf Malta und Zweigniederlassung in Graz bietet Telefondienstleistungen unter Mehrwertnummern an, die Beklagte stellt Mehrwertnummern Dritten zur Verfügung. Die Klägerin hat die Beklagte bereits mehrfach auf Unterlassung geklagt, weil unter Nummern der Beklagten wettbewerbswidrige Handlungen gesetzt wurden. Diese Klagen wurden abgewiesen, weil die Beklagte als Telekommunikationsunternehmen nicht für Handlungen ihrer Kunden hafte. Das Verfahren war bereits zu 4 Ob 7/04i Gegenstand einer Entscheidung, damals hinsichtlich der Auskunftspflicht. In diesem Verfahren hat der OGH ausgesprochen, dass die Klägerin bei Vorliegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines bestimmten Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts in analoger Anwendung des § 18 Abs. 4 ECG ein Recht auf Auskunft hinsichtlich der Stammdaten des Nutzers hat. Das Verfahren wurde zur Klärung der Voraussetzungen an die erste Instanz zurückverwiesen Im weiteren Verfahren begehrt die Klägerin noch Auskunfterteilug und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Schäden aus der Verweigerung der Auskunft.

Das Erstgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Feststellungsbegehren Folge.

Der OGH gab der Revision dagegen Folge und wies das Feststellungsbegehren ab. Der Standpunkt der Beklagten, die Auskunftspflicht des ECG sei auf Telefondienstleistungen, die keine reine Sprachtelefonie sind, sondern über Mehrwertnummern im Weg des Internet mittels Dialer-Programmen in Anspruch genommen werden können, nicht anwendbar, war selbst angesichts der in der Vorentscheidung 4 Ob 7/04i bejahten Auskunftspflicht inicht unvertretbar. Die Beklagte hat daher mit der Verweigerung der Auskunft nicht vorwerfbar gehandelt. Von einer „offenkundigen Rechtswidrigkeit" im Sinne der Entscheidung 4 Ob 66/04s kann daher keine Rede sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Telefondienstleistung in Anspruch genommen und dem Anrufer einer Mehrwertnummer die Identität des Diensteanbieters nicht offen gelegt wird.

Haftung für Affiliate-Partner
LG Köln, Urteil vom 06.10.2005, 31 O 8/05

» MarkenG § 14
Die Beklagte arbeitet mit Affiliate-Partnern zusammen und zahlt für Einkäufe der Kunden, die über deren Seiten zu ihrem Webshop gelangt sind, Provision. Ein Affiliate-Partner verwendete in den Meta-Tags Firmen/Marken-Bezeichnungen von Konkurrenzunternehmen.
Das LG gab der Unterlassungsklage gegen die Beklagte statt. Wer seine Partner durch Verprovisionierung nach Umsatz dazu ermuntert, möglichst viel Traffic zu generieren, haftet für diese Partner wie für Beauftragte. Dies gilt auch dann, wenn die Werbemittel vom Anbieter im Wesentlichen vorgegeben worden sind und sogar dann, wenn der Partner eigenmächtig gehandelt hat, hier nämlich sich unter einer Domain beim Partnerprogramm angemeldet hatte, die er dann jedoch zu seiner Verlinkung überhaupt nicht einsetzte. Die Beklagte haftet daher auch für alle Meta-Tags, und zwar auch auf Websites, die nicht Teil des Partnerprogrammes sind. Sie müsse vertraglich sicherstellen, dass von den Affiliate-Partnern nicht die Namen der Wettbewerber in den Meta-Tags genutzt würden (nicht rk).

Keine Haftung für Affiliate-Partner
LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2005, 325 O 296/05

» MarkenG § 14
Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht. Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden. Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber.

Haftung für eBay-Account
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2005, 6 W 20/05

» MarkenG § 14
Die Ehefrau des Beklagten verkaufte über dessen eBay-Account Plagiate. Nachdem der Beklagte in erster Instanz eine Unterwerfungserklärung abgegeben hatte, war nur mehr über die Kosten zu entscheiden.
Das OLG verurteilte den Beklagten im Gegensatz zur ersten Instanz. Derjenige, der seinen eBay-Account einer dritten Person zum Verkauf von Waren überlässt, muss auch überprüfen, welche Waren dort angeboten werden. Kommt der Account-Inhaber dieser Pflicht nicht nach, so kann er im Falle der Verletzung von Markenrechten neben dem Dritten mitverantwortlich sein und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Markeninhaber muss jedoch nachweisen, dass der Account dem Dritten wissentlich überlassen wurde.

Verpflichtung des Betreibers eines Diskussionsforums zu unverzüglichem Handeln
AG Winsen/Luhe, Urteil vom 06.06.2005, 23 C 155/05

» TDG § 11
Ein Dritter hatte im Diskussionsforum des Beklagten ein Foto des Klägers in der Art eines Polizeifotos eines Kriminellen eingestellt. Der Kläger forderte den Beklagten (noch dazu an einem Sonntag) auf, das Foto binnen 24 Stunden zu entfernen. Der Beklagte tat dies erst, nachdem der Kläger bereits eine einstweilige Verfügung beantragt hatte. Im Gerichtsstreit ging es nur mehr darum, ob der Beklagte die Kosten hiefür zu tragen hat.
Dies wurde vom AG bejaht. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Hierzu hat er in kurzen regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob sich etwa Betroffene per E-Mail an ihn wenden; er hätte binnen der Tagesfrist reagieren müssen.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Entscheidung bei Netlaw
  • Anmerkung von Thomas Gramespacher
  • Anmerkung: Eine Frist von einem Tag erscheint, auch wenn unverzügliches Handeln geboten ist, zu kurz. Unter diesen Umständen wäre der Betrieb vieler Diskussionsforen nicht mehr aufrecht zu erhalten, denn wer kann schon immer täglich seine elektronische Post kontrollieren. Eine Frist von zumindest 3 Tagen, wie sie in Österreich von einigen Autoren für die Handlungspflicht des Hostproviders vorgeschlagen wird, erscheint angemessener.

flirty.at
OGH, Beschluss vom 24.05.2005, 4 Ob 78/05g

» ECG § 16
» UWG § 2
Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Der von der Klägerin über angebliche Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die beanstandete Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig war. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht bloß maßgebend, ob ein Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz offenkundig war, sondern es kommt auch darauf an, ob ein juristischer Laie den Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG hätte erkennen müssen. Wenn die inkriminierte Website zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits länger als ein Jahr nicht mehr abrufbar war, besteht kein berücksichtigungswürdiges Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung mehr.

Sperrung einer E-Mail-Adresse
OLG Bamberg, Urteil vom 12.05.2005, 1 U 143/04

» BGB § 1004
» BDSG § 35
» TDDSG § 1
Aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB folgt ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung werbender E-Mails, wobei es nicht darauf ankommt, wie viele werbende Mails übersandt wurden. Gegenüber dem Versender der Werbe-Mails besteht nach §§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG ein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um sog. Nutzungsdaten handelt, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Nutzungsverhältnisses erforderlich sind. Auch eine bloße E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum i.S.d. § 1 Abs. 2 TDDSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG, da sie geeignet ist, einen Bezug zu der natürlichen Person herzustellen.

Haftung des Admin-C
LG Bonn, Urteil vom 01.03.2005, 5 S 197/04

Der Kläger hatte den Beklagten als Admin-C, also als administrativer Kontakt für den Domaininhaber, wegen auf der Website publizierter unstrittig wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt. Der Beklagte berief sich darauf, dass er nur Bevollmächtigter des Domaininhabers sei und daher nicht als Störer in Anspruch genommen werden könne.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagte, das LG als Berufungsgericht bestätigte. Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sprächen für eine Haftung. Seine Stellung gehe über die einer Mittelsperson hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion zu beenden. Folglich wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, er leiste einen Tatbeitrag. Die Die Revision an den BGH wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage zugelassen.
  • Heise-Artikel
  • Anmerkung: Das genaue Datum des Urteils ist nicht bekannt.

Verantwortlichkeit bei Meta-Suchmaschine
LG Berlin, Urteil vom 22.02.2005, 27 O 45/05

» TDG § 11
» BGB § 823
» BGB § 1004
Bei der Frage der Veranwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für rechtsverletzende Einträge in den Ergebnislisten scheidet eine analoge Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln des TDG mangels planwidriger Gesetzeslücke aus, da der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen explizit offen ließ. Nach presserechtlichen Grundsätzen ist eine Haftung für die Verbreitung rechtsverletzender Inhalte jedoch bei Verletzung entsprechender Prüfungspflichten anzunehmen. Zumutbare Prüfungspflichten sind insbesondere verletzt, wenn eine Prüfung nach Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Diese Grundsätze gelten so auch für Meta-Suchmaschinen, da keine Gründe für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind.

flirty.at
OLG Wien, Urteil vom 21.02.2005, 4 R 336/04t

» ECG § 16
» UWG § 2
Die Klägerin mit Sitz in Malta und Betriebsstätte in Graz bietet im Internet Telefonmehrdienstleistungen, Telefonerotik und Life-Cam-Darbietungen unter der Domain phonesex.at an. Die Erstbeklagte ist eine direkte Konkurrentin, die Zweitbeklagte deren Hostprovider. Sie verstieß auf ihrer Website gegen das Preisauszeichnungsgebot.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage gegen die Erstbeklagte statt und wies gegen die Zweitbeklagte ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Google Adwords
LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2004, 312 O 324/04

» MarkenG § 14
» TDG § 11
Die Klägerin macht Google für die Verletzung ihrer Marke verantwortlich. Sie mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Marke als AdWord ab. Obwohl die Klägerin in der Folge nicht auf ein den Fragebogen der Beklagten antwortete, sperrte die Beklagte das Adword, gab aber keine Unterlassungserklärung ab.

Das LG wies die Klage ab. Zwar sei die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin für die AdWords-Werbung eine Markenrechtsverletzung, diese gehe aber vom Betreiber der beworbenen Website aus. Die Beklagte sei nicht dafür verantwortlich. Eine Mitstörerhaftung komme nicht in Frage, weil keine Prüfpflicht bestehe. Analog der Haftung von Presseunternehmen komme eine Störerhaftung nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Für die Haftung sind wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte die presserechtlichen Grundsätze für Inseratwerbung in Zeitungen oder Branchenverzeichnissen heranzuziehen. Die Beklagte sei nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung auch nicht untätig geblieben, sondern habe nach konkreter Aufforderung die Werbung entfernt. Überdies stelle die AdWord-Werbung der Beklagten gar keine Kennzeichenverletzung dar, weil das Kennzeichen nicht markenmäßig verwendet worden sei. Auch Wettbewerbsverletzung liege keine vor.

Haftung des Suchmaschinenbetreibers
LG Berlin, Urteil vom 09.09.2004, 27 O 585/04

» BGB § 823
» BGB § 1004
Die klagende Fernsehmoderatorin nimmt die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin in Anspruch, weil sie bei bestimmten Eingaben in Zusammenhang mit Nacktfotos gebracht worden sei. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da die Einträge nicht reproduzierbar seien.

Das LG bestätigte nach Einspruch die Unterlassungs-EV. Spezialgesetzliche Vorschriften des Teledienstegesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hat, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
  • Entscheidung bei linksandlaw.de
  • Anmerkung: Anders als in D ist in Ö die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern(§ 14 ECG) und Linksetzern (§ 17 ECG) posititv geregelt. Allerdings handelt es sich auch hier nur um Bestimmungen, die unter bestimmten Bedingungen einen Haftungsausschluss bewirken. Allerdings kommt es bei Vorliegen dieser Bedingungen zu gar keiner Störerhaftung.

Suchmaschinenverknüpfung
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2004, 5 W 106/04

» MarkenG § 5
» MarkenG § 15
Der Antragsteller ist Polenreisen-Veranstalter und hat die Internetadresse www.polenreisen-polonia.com. Der Antragsgegner betreibt unter www.polonia-hamburg.de ein Informationsportal. Verschiedene Suchmaschinen brachten bei der Verknüpfung der Sucheingaben "polonia" und "Reisen" auch die Seiten des Antragsgegners als Trefferergebnis. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gab der Antragsgegner eine Erklärung ab, die Unterrubrik "Reisebüro" wegzulassen und das streitige Wort "Reisebüro" nicht mehr bei Suchmaschinen zu verwenden.

Nachdem das Erstgericht die strittigen Kosten gegeneinander aufgehoben hat, erhoben beide Parteien Beschwerde. Das OLG hat nur der Beschwerde der Antragsgegnerin Folge gegeben. Das Wort "polonia" genießt zwar kennzeichenrechtlichen Schutz, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind aber nicht glaubhaft gemacht. Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist.

megasex.at - Haftung des Host-Providers für Wettbewerbsverletzungen auf Kunden-Websites
OGH, Urteil vom 06.07.2004, 4 Ob 66/04s

» ECG § 16
» ECG § 19
Die Klägerin, die Telefonmehrwertdienstleistungen und Live Cam Darbietungen sowie Partnervermittlungen im Internet anbietet, klagte eine Konkurrentin auf Unterlassung wahrheitswidriger Werbung auf ihrer Website. Die Zweitbeklagte ist Host-Providerin der Erstbeklagten; sie wird als Gehilfen in Anspruch genommen. Es fehlten Allgemeine Geschäftsbedingungen und ein Impressum sowie Tarifangaben, das Wort "gratis" werde in irreführender Weise gebraucht. Die Erstbeklagte verpflichtete sich in einem Vergleich zur Unterlassung. Die Klägerin forderte die Zweitbeklagte auf, die Seiten sofort zu sperren. Diese sperrte zunächst, forderte von der Erstbeklagten eine Bestätigung der Behebung der rechtlichen Probleme und schaltete dann nach Überprüfung wieder frei. Später forderte die Klägerin die Zweitbeklagte unter Hinweis auf weitere Rechtswidrigkeiten neuerlich zur Sperrung auf.

Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte ab. Das OLG bestätigte dies. Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Provider setze eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters voraus. § 19 ECG stehe der Anwendung des in § 16 ECG enthaltenen Haftungsprivilegs (des Host-Providers) auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht entgegen. Da die Rechtsverletzungen für einen juristischen Laien nicht erkennbar gewesen seien, sei er nicht zur Entfernung der Inhalte verpflichtet gewesen.

Der OGH gab der Berufung keine Folge. Die §§ 13 bis 19 ECG beschränken die Verantwortlichkeit der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht die Frage der Rechtswidrigkeit. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen, etwa nach ABGB, UrhG oder UWG. Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest. Die Frage, ob die Haftungsbefreiung nach § 16 Abs. 1 ECG auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gilt, muss hier nicht beantwortet werden, weil das Unterlassungsbegehren unabhängig davon nicht berechtigt ist. Als Gehilfe haftet nämlich nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Das setzt voraus, dass der als Gehilfe in Anspruch Genommene die Rechtswidrigkeit kennt oder dass diese offenkundig ist. Rechtliche Vorwürfe rund um Werbung und Allgemeine Geschäftsbedingungen übersteigen aber bei weitem das, was für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig als rechtswidrig (leicht) erkennnbar ist. Host-Provider können daher mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Rechtsverletzungen durch ihre Kunden für juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind.

Haftung des Zonenverwalters
LG Bielefeld, Urteil vom 14.05.2004, 16 O 44/04

» UWG § 1
» UWG § 3
Auf Websites, die vom Beklagten, der als Provider Domains von Kunden und als zone-c die Nameserver verwaltet, schaltete ein spanisches Unternehmen Werbung, die gegen das Tabakgesetz verstieß. Der klagende Tabakkonzern nahm den Provider als Mitstörer in Anspruch, da er spätestens seit der Abmahnung Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß gehabt habe.

Das LG hob eine zunächst erlassene EV auf und wies den Antrag zurück. Die Haftung des Störers setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die Prüfpflicht beschränke sich aber auf eindeutige Rechtsverstöße. Von einem solchen könne angesichts der komplizierten Regelungen des Tabakgesetzes nicht gesprochen werden. Der Provider müsse aufgrund der Abmahnung auch keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit veranlassen. Der zone-c sei in Fällen, in denen Rechtsverletzungen auf den betreuten Seiten für ihn nicht ohne weiteres feststellbar seien, nur dann zur Dekonnektierung von Domains verpflichtet, wenn ihm ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorgelegt werde.

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