Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter
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Haftung von eBay bei Markenrechtsverletzungen
BGH,
Urteil vom 19.04.2007,
I ZR 35/04 |
» TDG § 5 |
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Die Firma Rolex klagte eBay auf Unterlassung, weil auf deren Versteigerungsplattform gefälschte Rolex-Uhren versteigert worden waren.
Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf. Er hielt dabei an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen fest. Das Haftungsprivileg des TMG gilt nicht für den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Allerdings dürfen dabei keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt werden, die das ganze Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können. Im fortgesetzten Verfahren ist noch zu klären, ob eindeutig erkennbar war, dass es sich um Markenverletzungen gehandelt hat. |
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